Soweit ich das sehe, gilt die Abgeltungssteuer vor allem nicht
-für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 und Abs. 2 Nr. 4 und 7, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a)
-auf Antrag für Kapitalerträge nach § 20 (1) Nr. 1 und 2 , wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25 % beteiligt ist, oder zu mind. 1 % beteiligt und gleichzeitig beruflich für die Gesellschaft tätig ist (§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 a und b)
Also immer aufpassen, wenn Gesellschaft und Steuerpflichtiger verbandelt sind.
Gruß
Moka