• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Ausschüttungen - Teileinkünfteverfahren

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Ausschüttungen - Teileinkünfteverfahren

Nach neuem Recht gehe ich immer davon aus das Ausschüttungen nun mit der Abgeltungsteuer belegt werden.

Ich bin mir da jedoch noch so sicher. Wer kann beispielhaft erklären, wann das Teileinkünfteverfahren zum Tragen kommt?
 
Meinst du das Halbeinkünfteverfahren?
Ich dachte das kommt nur noch dran, bei Einkünften bis einschließlich 31.12.2008.
Von 2006 ab oder so?!?
Alles ab 2009 ist mit der Abgeltungsteuer abgegolten und wird nur in die Veranlagung auf Antrag miteinbezogen.
 
Zum Thema Teilkünfteverfahren heißt es:

Mit der Kapitalertragsteuer ist die Einkommenssteuer des Gesellschafters dann nicht abgegolten, wenn die Auschüttungen bei Ihm zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. In derartigen Fällen sind die Ausschüttungen nach § 32d Abs.1 i.V.m. 20§ Abs.8 EStG zwingend in die Veranlagung des Gesellschafters einzubeziehen. 40% dieser Ausschüttungen sind allerdings nach § 3 Nr.40 EStG n.F. bei dem Gesellschafter steuerfrei (Teileinkünfteverfahren).

Gruß
Denise
 
Das habe ich auch so gelesen.
Mir ist trotzdem kein Beispiel geläufig wo dieses Teileinkünfteverfahren wirklich angewandt wird.

Wann ist eine Ausschüttung den eine Einkunft aus Gewerbebetrieb?

Bei einer GmbH dürfte die Aussschütung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sein und deshalb der Abgeltungsteuer unterliegen, richtig?
 
Edward,

das Teileinkünfteverfahren gilt mit dem Veranlagungszeit 2009. Deshalb ist aus der Praxis nocht nichts bekannt.

Eine GmbH wird ab 2009 mit der Abgeltungssteuer abgegolten, § 20 Abs.1 EStG.

Eine Ausschüttung aus Gewerbebetrieb, kann nach meinem Verständnis nur ein Einzelunternehmer bzw. Personenvereinigung sein.

Gruß
Denise
 
Soweit ich das sehe, gilt die Abgeltungssteuer vor allem nicht
-für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 und Abs. 2 Nr. 4 und 7, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a)
-auf Antrag für Kapitalerträge nach § 20 (1) Nr. 1 und 2 , wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25 % beteiligt ist, oder zu mind. 1 % beteiligt und gleichzeitig beruflich für die Gesellschaft tätig ist (§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 a und b)

Also immer aufpassen, wenn Gesellschaft und Steuerpflichtiger verbandelt sind.

Gruß

Moka
 
Dr Franke Ghostwriter
Das TEV kommt zum Tragen, wenn der Gesellschafter einer KapG (z. B. einer GmbH) seine Anteile an der GmbH nicht im PV sondern im BV (z. B. seines EU) hält. Außerdem ist hier beim PV noch die Optionsregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu beachten.
Die von Dir angesprochene Regelung für nahestehende Personen usw. betrifft Zinsen (nicht Dividenden) für Gesellschafterdarlehen.
 
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