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aufrechnung in der insolvenz

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ihr, stimmt es dass § 95 abs. 1 insO dem § 96 abs. 1 nr. 2 insO vorgeht?? ist doch eigentlich ungerecht, weil dann genau das eintrifft, was § 96 verhindern will, dass jm. nachträglich eine forderung erwerben u mit dieser aufrechnen kann?! stehe hier gerade echt auf dem schlauch, hoffe, dass mir jm. helfen kann!!!!!!
 
Dr Franke Ghostwriter
annesophie,

§ 95 InsO schafft einen Vertrauenstatbestand für Gläubiger, deren Forderung bei Inso-Eröffnung bedingt oder noch nicht fällig sind. Der Gläubiger kann dann "selbst nichts mehr tun" und hat nur eine "Anwartschaft" auf Aufrechnung. Eine Aufrechnung ist allerings nur dann möglich, wenn die Bedingung oder Fälligkeit zwar nach Eröffnung aber "vor" Fälligkeit der Schuldnerforderung eintritt (§ 95 Satz 3 InsO). Insoweit ist es also nicht mit § 96 I Nr. 2 Inso vergleichbar, da hier der Gläubiger aktiv tätig werden könnte um sich eine bessere Position zu verschaffen (was hierdurch ausgeschlossen wird).
Gruß Woko
 
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