Tatsache ist, dass die Versorgung mit Aufgaben + erklärte Musterlösungen recht übersichtlich ausfällt. Deshalb beginne ich diesen Thread, damit hier Aufgaben diskutiert werden können, zu denen derjenige, der die Aufgabe stellt, eine "sichere" Lösung hat. Z.B. aus einem Mentoriat.
Ich fang mal an und stell die erste Aufgabe zur Diskussion:
Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?
(1 aus 5)
A: Grundsätzlich besteht beim Werkvertrag die Pflicht des Unternehmers, das versprochene Werk persönlich zu erstellen.
B: Bei Vorliegen eines Werkvertrages ist der Unternehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Überprüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe hinsichtlich ihrer Geeignetheit zur Herstellung des Werkes verpflichtet.
C: Die Vorschrift des § 326 Abs. 5 BGB findet im Werkvertragsrecht keine Anwendung.
D: Im Werkvertragsrecht hat der Besteller grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung.
E: Die Antworten A bis D sind falsch.
Ich fang mal an und stell die erste Aufgabe zur Diskussion:
Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?
(1 aus 5)
A: Grundsätzlich besteht beim Werkvertrag die Pflicht des Unternehmers, das versprochene Werk persönlich zu erstellen.
B: Bei Vorliegen eines Werkvertrages ist der Unternehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Überprüfung der vom Besteller gelieferten Stoffe hinsichtlich ihrer Geeignetheit zur Herstellung des Werkes verpflichtet.
C: Die Vorschrift des § 326 Abs. 5 BGB findet im Werkvertragsrecht keine Anwendung.
D: Im Werkvertragsrecht hat der Besteller grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung.
E: Die Antworten A bis D sind falsch.