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SteffiM schrieb:Aber schade eigentlich, dass die Hundehaufen auf meinem Grundstück nicht in mein Eigentum übergehen... 😀
Steffi
Mohohohohoooooment!!!!!!!Aktionär schrieb:Ich kann dir gerne welche bei uns einsammeln und zu kommen lassen, wenn du Bedarf hast ... 😉
Ich kann sehr gut drauf verzichten. Ob nun Eigentümer oder nicht.
gerry schrieb:Mohohohohoooooment!!!!!!!
Als Nicht-Eigentümer köteraler Exkremente fehlt es dir an der gesetzlich verankerten Legitimation zur Verfügung und damit Entfernung des corpus delicti. Eine versuchte Inbestiznahme und Entsorgung erfüllt den Tatbestand des Diebstahls in unmittelbarer Täterschaft. Notfalls könntest du die Streitsache gutgläubig von deinem Nachbarn erwerben und somit frei über die Sache verfügen. Dies setzt allerdings voraus, daß die Sache dem eigentlichen Eigentümer nicht abhanden gekommen ist, weil sonst § 935 BGB zieht. Bei Zuwiderhandlungen ist das Höchstmaß bei 5 Jahren Haft angesetzt. Das StGB ist anzuwenden (Widerrechtliche Inbesitznahme einer stinkenden Sache, schwerer Raub i.V.m. Verstoß gegen Genfer Giftgaskonvention).
gerry schrieb:Ich kann mich gerade für den § 1314 II Nr.1 BGB begeistern:
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;.....
soso 😀 ...