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kann mir jemand vielleicht ein Beispiel aus der Praxis für das Anciennitätsprinzip nennen?
Ich hab zwar verstanden, was dies Prinzip aussagt. Aber leider finde ich überhaupt keinen Anwendungsfall...
ich habe folgendes Beispiel gefunden (Quelle, siehe link unten), beachte, dass es sich hierbei nur um eine Annahme der Illustration wegen handelt (den § 323d StGB gibt es nicht, der 29. Abschnitt StGB wurde nicht umbenannt).
"3. Die jüngere Norm geht der älteren vor (lex posterior derogat legi priori) Fall 3: Nehmen Sie an: Der Bundesgesetzgeber hat den strafrechtlichen Tierschutz verstärken wollen und deshalb die Strafvorschriften zum Schutz der Tiere ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Er hat mit Wirkung vom 1. Januar 2005 den 29. Abschnitt des StGB umbenannt in „Straftaten gegen Tiere und gegen die Umwelt“ und hat § 323d StGB eingeführt, der auszugsweise lautet: „Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bei diesem Gesetzgebungsverfahren ist es nicht zu einer Aufhebung des § 17 TierSchG gekommen, der schon seit vielen Jahren in Kraft ist und auszugsweise lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.“ T hat im Sommer 2005 eine herrenlose streunende Katze gefangen und aus purer Mordlust grausam getötet. Aus welchem Strafrahmen muss das Gericht seine Strafe nehmen? .... ....
Dass es dabei gute Übung ist, die alten Vorschriften aufzuheben, ist sozusagen nur eine Freundlichkeit gegenüber dem Rechtsanwender, weil es der Übersichtlichkeit dient. Aber rechtstheoretisch erforderlich ist es nicht, um der neuen Vorschrift Geltung und Vorrang vor der alten zu verschaffen. – T muss also aus dem strengeren § 323d StGB bestraft werden."
Art. 21 Abs. 1 Landesverfassung Hessen (HV) vom 01.12.1946: "Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden." Artikel 21 HV
Art. 102 GG vom 23.05.1949 "Die Todesstrafe ist abgeschaft" Art. 102 GG
Nun könnte ich argumentieren: Art. 102 GG ist jünger als Art. 21 Abs. 1 HV und weil die jüngere die ältere Norm verdrängt gibt es auch in Hessen keine Todesstrafe mehr. Das Beispiel ist deshalb schlecht, weil in diesem Falle Art. 102 GG eine höhere Norm ist als Art. 21 Abs. 1 HV und bereits aus diesem Grunde auch in Hessen keine Todesstrafe möglich ist (d.h. selbst wenn in die Hessische Verfassung heute Art. 21b "Die Todesstrafe kann immer noch verhängt werden" aufgenommen würde und damit die jüngere Norm wäre, würde Art. 102 GG als die höhere Norm diese jüngere Norm verdrängen)
Danke, Chrissi, für die Beispiele.
Ich habe auch verschiedentlich fiktive Beispiele gefunden. Aber es hatte mich doch sehr gewundert bzw. wundert mich eigentlich noch immer, dass es so gar nichts "richtig aktuelles" gibt.
"... Innerhalb der damit zeitlich gestuft geltenden Fassungen des SGB VI gehen die zum 1. Januar 1997 mit dem WFG eingeführten Bestimmungen des neuen Rechts von Verfassungs wegen (Art 20 Abs 3, 82 Abs 2 GG iVm Art 12 WFG) grundsätzlich früheren Bestimmungen zum gleichen Sachverhalt verdrängend vor, setzen sie also auch dann außer Kraft, wenn sie nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind ..."
SGB = Sozialgesetzbuch
WFG = Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
Eine Erklärung für nur wenige Beispiele ist, dass bei Einführung einer neuen Norm, die ersetzten Normen explizit ausser Kraft gesetzt werden.
"Auf der von Studenten organisierten Seite www.studienservice.de lässt es sich wunderbar plaudern, lästern und abschreiben, ganz wie im richtigen Leben auch."