Wiederholen oder verweisen?

Dr Franke Ghostwriter
bei der Bearbeitung meiner ersten EA bin ich auf folgendes Problem gestoßen: bei der Prüfung, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, habe ich beim Punkt Angebot detailliert den Rechtsbindungswillen definiert und abstrakt beschrieben,dann subsumiert.

Jetzt muss ich bei der Annahme auch genau auf den Rechtsbindungswillen eingehen- muss man dann nochmal genau dasselbe schreiben (Definition) oder genügt der Verweis auf "Seite 1 vorletzter Absatz"? und danach halt die Subsumtion. Irgendwie wäre es doch blöd, nochmal genau dieselben Definitonsabsätze zu schreiben...was meint ihr?

bin für jeden tipp dankbar, es ist meine erste ea und ich bin total unsicher 🙁

juli
 
Juli,

ohne den Inhalt der EA zu kennen (habe gerade die Klausur geschrieben) würde ich in der EA auf jeden Fall die Definition wiederholen, da gerade bei BGB I der Schwerpunkt sehr stark auf der Anwendung des Gutachtenstils liegt.

In der Klausur wirst Du dazu keine Zeit haben und ganz selbstverständlich auf den vorausgehenden Punkt verweisen.
 
Die Definitionen besser verweisen und natürlich den Sachverhalt jedesmal neu darstellen. Du begründest ja in wiefern der Rechtsbindungswille zb. im Sachverhalt zu erkennen ist und das ist bei der Annahme natürlich was anderes als beim Angebot, weil zwei unterschiedliche Personen.
War bei der ersten Ea auch unsicher, hatte die Definitionen immer mit copy&paist eingefügt, meinem Korrektor war es zu lang, er/sie hat mir dazugeschrieben ich solle bei bereits geschriebenen Definitionen nur verweisen und könne da kürzen.
 
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