"Widerruf" eines Arbeitsvertrages ?

Dr Franke Ghostwriter
ich studiere Wirtschafts- & Arbeitsrecht, habe Arbeitsrecht aber erst im nächsten Semester belegt. Daher mal eine Frage aus der leidigen Praxis mit freundlicher Bitte um Kommentare / Hinweise etc.:
Ein Bekannter hat mir am Wochenende erzählt, er habe seinen zum 1.6. abgeschlossenen Arbeitsvertrag bei einem Mittelständler jetzt "widerrufen" (also innerhalb der Probezeit, aber definitiv ein paar Wochen nach Arbeitsbeginn), um ein besseres Angebot bei einem großen Unternehmen (seinem vorherigen AG !) anzunehmen. Außerdem hatte er einen Headhunter in Anspruch genommen, um diese Stelle zu finden, der jetzt seine Vermittlungsleistung wohl auch nicht abrechnen kann. Den "Widerruf" (wenn es das überhaupt gibt) hat er per E-Post schon an seinen AG und den Headhunter geschickt.
Damit müsste er doch zumindest den Anspruch auf das bisher gezahlte Gehalt verloren haben - und was passiert dann mit den schon gezahlten Sozialabgaben ? Außerdem Frage ich mich, ob er sich damit nicht evtl. beiden gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht hat. Hätte er in der Probezeit "normal" gekündigt, wäre es wohl weniger kritisch; keine Ahnung, wie er auf einen "Widerruf" gekommen ist...
Hat jemand eine Idee, wie die Situation am besten zu handhaben ist ?

Danke im voraus !!!
 
Uwigel,

also zu diesem Thema fällt mir gleich das "faktische" Arbeitsverhältnis ein.
Da es bei der Rückabwicklung von Arbeitsverträgen (z.B. nach Anfechtung) zu Schwierigkeiten kommt, wird ein Arbeitsverhältnis, bei dem bereits ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, für die Vergangenheit wie ein wirksam zustandegekommenes behandelt. D,h,. keiner hat einen Anspruch auf z.B. Rückzahlung. Die Anfechtung gilt dann nur für die Zukunft.

Aber wie er auf einen Widerruf gekommen ist, wüßte ich auch gerne. Das geht doch bei einem Arbeitsvertrag gar nicht. Oder?

Ganz einfach ohne Angabe von Gründen während der Probezeit kündigen,...und fertig.

LG
Heike
 
Was hat denn der AG zu dem Widerruf gesagt ???
Kann er nicht einfach ne normale Kündigung hinterherschicken, er hätte sich in der Wortwahl geirrt 🙄
Und ansonsten sehe ich das wie Heike, zumindest die Vergangenheit wird als Arbeitsverhältnis abgewickelt mit Gehalt und Abgaben.
 
Ich habe diese Nachricht zwar erst jetzt gelesen, stelle mir aber trotzdem einige Fragen dazu.
So muss man sich primär wohl keine Gedanken über ein faktisches AV machen, da Dein Bekannter die ArbeitsV nicht nur unterschrieben, sondern nach Deinen Ausführungen die Arbeit auch angetreten hat. Der "Widerruf" wäre also dann als Kündigung oder Anfechtung zu deuten, vgl. § 140 BGB.
Eine wirksamer Kündigung würde aber schon deshalb wegfallen, da er seinen AV laut Deinen Ausführungen per e-mail gekündigt hat. Dies ist jedoch gem. §§ 125,126 BGB nicht möglich. (Habe leider kein BGB zur genauen §§-Zitierung zur Hand). Die Kündigung ist somit unwirksam.
Mehr lässt sich nach Deinen Ausführungen wohl nicht sicher feststellen.
Auch wäre ich hier mit einer Umdeutung zur Anfechtung vorsichtig, da mir zum einen die Frist und zum anderen der Anfechtungsgrund fehlt, bzw. in Deinen Darstellungen fehlt.
LG
zephyr
 
Cristian,

also ich sehe die Sache so:
Durch die Mail ist das Arbeitsverhältnis mit dem Mittelständler definitiv nicht beendet. Ein Widerruf ist ja nicht möglich, da er in diesem Fall keine Wirkung entfalten kann, 130 I 2 BGB. Ein vertragliches Widerrufsrecht hat er ziemlich sicher nicht vereinbart und ein gesetzliches greift hier nicht.
Eine Auslegung seiner Mail wäre vielleicht möglich. Aber bei der Kündigung scheitert es an dem Schriftformerfordernis (623 BGB) und bei der Anfechtung am fehlenden Anfechtungsgrund.
Er hat folglich nur die Möglichkeit, so schnell als möglich eine ordentliche Kündigung auszusprechen (Form!).
Sollte er seiner Arbeitsverpflichtung nicht mehr nachgekommen sein bzw. direkt bei seinem neuen (alten) Arbeitgeber seine Tätigkeit begonnen haben, besteht in jedem Fall ein SE-Anspruch für den Mittelständler. Wie das bei dem Headhunter aussieht, hängt von der vertraglichen Gestaltung ab. In der Regl zahlt ja der AG die Vermittlungsproovision.
So sieht es nach dem Gesetz aus. In der Realität wird dies ja doch meist etwas anders geregelt. Nach dem Motto "Reisende soll man nicht aufhalten" wird der Mittelständler sicher kein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit haben, zumal das Verhalten nun wahrlich nicht von Loyalität zeugt. Allerdings würde ich als Arbeitgeber zumindest meine Kosten für den Headhunter ersetzt haben wollen...
Ziemlich fahrlässig das ganze Verhalten würde ich sagen....

Liebe Grüße

Elke
 
Sollte er seiner Arbeitsverpflichtung nicht mehr nachgekommen sein bzw. direkt bei seinem neuen (alten) Arbeitgeber seine Tätigkeit begonnen haben, besteht in jedem Fall ein SE-Anspruch für den Mittelständler. Wie das bei dem Headhunter aussieht, hängt von der vertraglichen Gestaltung ab. In der Regl zahlt ja der AG die Vermittlungsproovision.
So sieht es nach dem Gesetz aus.


In welchem Gesetz steht das denn ?!

Und auf welche Tatsachen, die Uwigel mitgeteilt oder nicht mitgeteilt hat, stützt sich diese Einschätzung ?

Brauchts dafür auch eine Pflichtverletzung ?

Könnte die gar nicht vorliegen, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zumindest konkludent von der Arbeitspflicht freigestellt hat, als er auf die "Widerrufserklärung" nicht reagiert hat (hat er das, oder vielleicht doch nicht ?!) ?

Und wie siehts aus mit Klagefristen und der Heilung von Formmängeln ?

Und welchen Schaden soll der Headhunter haben ?

Und auf welche Pflichtverletzung stützt sich die Schadensberechnung ? Auf die Verletzung der Pflicht, eine Kündigung schriftlich und nicht per e-Mail auszusprechen und dabei das Wort "Kündigung" zu benutzen ?

Dann wäre zu vergleichen nach der Differenzhypothese die hypothetische Situation (wirksame Kündigung) mit der tatsächlichen (Kündigung mit Formmangel) - durfte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während der Probezeit kündigen ? ja. Also insofern keine Differenz, also kein Schaden.

Und was hat der AN mit dem Headhunter für diesen Fall vereinbart ?

Und warum sollte der AN nicht mit AG und Headhunter ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart haben, der auch in Textform möglich ist - das würde ganz andere rechtliche Fragen aufwerfen !

Also für mich ist der Fall sonnenklar: Der Arbeitnehmer ist zu drei Jahren Haft ohne Bewährung zu verurteilen !
 
In welchem Gesetz steht das denn ?!

Und auf welche Tatsachen, die Uwigel mitgeteilt oder nicht mitgeteilt hat, stützt sich diese Einschätzung ?
Brauchts dafür auch eine Pflichtverletzung ?
Könnte die gar nicht vorliegen, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zumindest konkludent von der Arbeitspflicht freigestellt hat, als er auf die "Widerrufserklärung" nicht reagiert hat (hat er das, oder vielleicht doch nicht ?!) ?
Und wie siehts aus mit Klagefristen und der Heilung von Formmängeln ?
Und welchen Schaden soll der Headhunter haben ?
Und auf welche Pflichtverletzung stützt sich die Schadensberechnung ? Auf die Verletzung der Pflicht, eine Kündigung schriftlich und nicht per e-Mail auszusprechen und dabei das Wort "Kündigung" zu benutzen ?
Dann wäre zu vergleichen nach der Differenzhypothese die hypothetische Situation (wirksame Kündigung) mit der tatsächlichen (Kündigung mit Formmangel) - durfte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während der Probezeit kündigen ? ja. Also insofern keine Differenz, also kein Schaden.

Und was hat der AN mit dem Headhunter für diesen Fall vereinbart ?
Und warum sollte der AN nicht mit AG und Headhunter ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart haben, der auch in Textform möglich ist - das würde ganz andere rechtliche Fragen aufwerfen !

Also für mich ist der Fall sonnenklar: Der Arbeitnehmer ist zu drei Jahren Haft ohne Bewährung zu verurteilen !

... "stehen" tut das alles im BGB !
Die Pflichtverletzung besteht in der Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht. Ein Schaden entsteht dadurch, dass der AG nun keinen AN mehr hat und sich einen neuen AN suchen muss (Arbeitsausfall, Aushilfskräfte, Anzeigenkosten, neue Headhunterkosten - da entsteht schon ein Schaden...)
Eine konkludente Erklärung des AG liegt hier mit Sicherheit nicht vor. Schweigen bedeutet ja nur in den seltensten Fällen Zustimmung. Dieses ist keiner davon oder stellt Dich Dein AG konkludent frei, wenn Du einfach mal unentschuldigt fehlst oder krank bist und er nicht sofort reagiert ? ("Freistellung" bedeutet im Übrigen Weiterzahlen der Bezüge !) Das tut der AG hier garantiert nicht.
Heilung von Formmängeln ist bei einer Kündigung nicht möglich - Schriftform ist erforderlich (§ 623 BGB). Folge eines Formmangels ist grundsätzlich und immer die Unwirksamkeit der Kündigung.
Welches Vertragsverhältnis der AN mit dem Headhunter hatte - keine Ahnung - daher kann man dazu auch nicht viel sagen. Aber der AG wird vom Headhunter natürlich seine Vermittlungsprovision zurück haben wollen = Schaden für den Headhunter !
Eines ist allerdings klar. Wenn der AN nicht mal in der Lage ist, ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, dann war das sowieso ein absoluter Fehlgriff von dem Headhunter....

Elke
 
... "stehen" tut das alles im BGB !
Die Pflichtverletzung besteht in der Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht. Ein Schaden entsteht dadurch, dass der AG nun keinen AN mehr hat und sich einen neuen AN suchen muss (Arbeitsausfall, Aushilfskräfte, Anzeigenkosten, neue Headhunterkosten - da entsteht schon ein Schaden...)
Eine konkludente Erklärung des AG liegt hier mit Sicherheit nicht vor. Schweigen bedeutet ja nur in den seltensten Fällen Zustimmung. Dieses ist keiner davon oder stellt Dich Dein AG konkludent frei, wenn Du einfach mal unentschuldigt fehlst oder krank bist und er nicht sofort reagiert ? ("Freistellung" bedeutet im Übrigen Weiterzahlen der Bezüge !) Das tut der AG hier garantiert nicht.
Heilung von Formmängeln ist bei einer Kündigung nicht möglich - Schriftform ist erforderlich (§ 623 BGB). Folge eines Formmangels ist grundsätzlich und immer die Unwirksamkeit der Kündigung.
Welches Vertragsverhältnis der AN mit dem Headhunter hatte - keine Ahnung - daher kann man dazu auch nicht viel sagen. Aber der AG wird vom Headhunter natürlich seine Vermittlungsprovision zurück haben wollen = Schaden für den Headhunter !
Eines ist allerdings klar. Wenn der AN nicht mal in der Lage ist, ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, dann war das sowieso ein absoluter Fehlgriff von dem Headhunter....

Elke
Hallo Elke,

nun sind aber doch vielleicht beide Parteien davon ausgegangen, daß der "Widerruf" wie eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hatte. Deshalb kam der AN nicht mehr zur Arbeit, der AG bezahlte wahrscheinlich keinen Lohn mehr ?

Daß wegen Formunwirksamkeit trotz allem noch ein Vertrag besteht, war beiden vielleicht gar nicht bewußt.

Dieser dann quasi "ruhende" Vertrag kann ja nicht einfach wie ein Arbeitsvertrag, der vollzogen wird, behandelt werden. Auf der einen Seite steht zwar, daß der AN nicht mehr zur Arbeit erschien, auf der anderen Seite hat der AG das aber vielleicht gar nicht beanstandet.

Dieser eigenartige Fall kann jedenfalls nicht so behandelt werden wie der Fall, daß ein AN bei einem intakten und unwiderrufenen Arbeitsverhältnis nicht zur Arbeit erscheint. In diesem Normalfall müssen beide davon ausgehen, daß die Arbeitspflicht selbstverständlich besteht, in unserem Fall jedoch bestehen daran berechtigte Zweifel.

Stellt man hier die Frage nach Pflichtverletzung und Schadensersatz, dann muß man erst entscheiden, ob Verzug oder Unmöglichkeit vorlag. Bei Verzug stellt sich die Frage, ob der AG die Arbeitsleistung angemahnt hat oder hätte mahnen müssen oder ob in so einem Fall die Verzugsregeln überhaupt anwendbar sind. Bei Unmöglichkeit stellt sich die Frage, wer die Unmöglichkeit zu "vertreten" hat. Man könnte argumentieren, daß die Arbeitsleistung durch Zeitablauf unmöglich wurde (Fixschuldcharakter), daß der AN die Unmöglichkeit aber nicht zu vertreten hat, da er eine Reaktion des AG hätte erwarten dürfen, § 242. Folge wäre dann, daß auch die Gegenleistungspflicht entfiel. Schadensersatz wegen Fernbleiben von der Arbeit käme dann nicht in Betracht.

"Freistellung" bedeutet auch nicht zwangsläufig auch Entgeltweiterzahlung, es gibt auch die unbezahlte Freistellung, quasi das Ruhen sämtlicher arbeitsvertraglicher Verpflichtungen.

Deshalb könnte man auch auf die Idee kommen, die "Widerrufserklärung" als Bitte um Freistellung von der Arbeitspflicht anzusehen - bei einem Antrag auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages scheitert man wieder am Schriftformerfordernis. Man müßte dann schauen, wie das Schweigen des AG auf diesen Antrag im konkreten Fall zu werten ist - ich sehe schon eine Pflicht des AG aus § 242, auf einen "Widerruf" entsprechend zu reagieren, wenn er den Formmangel und die rechtlichen Konsequenzen erkannt hat. Stillschweigend davon auszugehen, daß der AN weiter zur Arbeit zu erscheinen hat und sich insgeheim schon auf den Schadensersatz zu freuen hielte ich für treuwidrig.

Daß der AG nun keinen AN mehr hat und sich einen neuen suchen muß, wird er in dem Fall, daß der AN "widerrufen" hat und mit dem "Widerruf" das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt beendigen wollte, zu dem auch eine fristgerechte Kündigung es beendet hätte, schwerlich als Schaden geltend machen können, denn die selben Konsequenzen hatte er ja bereits für den Fall in Kauf genommen, daß der AN während der Probezeit von seinem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht (mit kurzer Frist) Gebrauch macht. Daran muß er sich schon auch in diesem seltsamen Fall festhalten lassen.

Das gleiche gilt für den Schaden, der für den AG darin bestehen soll, daß er dem Headhunter das Honorar vergeblich gezahlt hat. Auch das Risiko ging der AG aus freier Willensentscheidung ein, als er einen Arbeitsvertrag mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit einging.

Rückzahlungspflichten könnten sich nur aus dem Vertrag Headhunter - AN ergeben.
 
Hab das nochmal durchgelesen - wir reden wohl von zwei verschiedenen Fällen. Es macht einen Unterschied,

ob der AN "widerrief" und dann noch bis zum Ende der Zweiwochenfrist zur Arbeit erschien - so als hätte er gekündigt. Das ist dann der Fall, daß beide Parteien davon ausgingen, das Arbeitsverhältnis sei beendet, obwohl es rechtlich weiter besteht (wegen der Formunwirksamkeit der Kündigung). Darüber schrieb ich,

oder ob sich der AN nach dem "Widerruf" ganz plötzlich nicht mehr blicken ließ. Dann könnte der AG wohl schon einen Schaden geltend machen. Das Problem besteht dann auch unabhängig davon, ob der AN einen Widerruf oder eine Kündigung wirksam oder unwirksam verschickt hat.

Fröhliches Christkind
 
Also ich hab mir das mal ebend so durchgelesen...

zu der Ausgangsfrage zurück..

Der "Widerruf" des Vertrages zwischen

- dem Typen (AN) und dem Arbeitgeber (AG1) ist wegen Formmangel, der nicht geheilt werden kann, unwirksam
- dem Typen (AN) und dem Headhunter (H) ist zwar wirksam zugegangen, allerdings kann der Widerurf seine Wirksamkeit nicht entfalten, weil (und ich gehe davon aus, das AN schon mehr als 2 Wochen bei AG gearbeitet hat, hier schon die Fristüberschreitung vorliegt.

Wenn der Widerruf des AN unwirksam ist, muß man dieses so deuten, als wenn der Widerruf nie gestellt worden ist. Demzufolge kann man aus dem Widerruf auch nicht gleich eine Kündigung ableiten. Die Kündigung wäre aber insofern auch unwirksam, aufgrund des Formmangels. Somit besteht auch das AV noch weiter. Wenn jetzt der AN fristgerecht innerhalb von 14 Tagen kündigt und die 14 Tage (es geht sogar unter unbezahlter Freistellung von der Arbeit!!) offiziell bei AN 1 bleibt, ist er fein raus aus dem Schneider und wird auch nicht Schadensersatzpflichtig gegenüber AN 1.
Andere Möglichkeit, er fängt halt 2 Wochen später bei AN 2 an 😉

Was den Widerruf des Vertrages zwischen dem Headhunter und AN betrifft, muß erst geklärt sein, wer von beiden AN oder AG Vertragspartner geworden ist.
Wenn AN mit H einen Vertrag geschlossen haben, wäre der Widerruf unwirksam, aufgrund der abgelaufenen Frist und es würden trotzdem die Kosten des H als SE auflaufen.

Wenn der Vertrag allerdings zwischen AG und H geschlossen worden ist, kann es H im Prinzip wurscht egal sein, wie der Vertrag aussieht. Auch eine Widerruf ist hier zwar unwirksam, allerdings nicht aufgrund des Fristablaufs, sondern aufgrund das hier gar kein wirksamer Vertrag zwischen AN und H besteht. Wo kein Vertrag, da auch kein Widerruf möglich.
Sollte AN die o.g. 2 Wochen "noch durchhalten" ist auch kein SE-Anspruch auf Seiten des H und AG möglich, da AN nur seine gesetzlichen zugesicherten Rechte in Anspruch genommen hat.


LG

Mike
 
Der "Widerruf" des Vertrages zwischen

- dem Typen (AN) und dem Arbeitgeber (AG1) ist wegen Formmangel, der nicht geheilt werden kann, unwirksam
- dem Typen (AN) und dem Headhunter (H) ist zwar wirksam zugegangen, allerdings kann der Widerurf seine Wirksamkeit nicht entfalten, weil (und ich gehe davon aus, das AN schon mehr als 2 Wochen bei AG gearbeitet hat, hier schon die Fristüberschreitung vorliegt.

Ich will nur nochmal klarstellen:

Ein gesetzliches Widerrufsrecht, wie etwa das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, gibt es beim Arbeitsvertrag nicht. Es kommt auch keine Analogie zu anderen Widerrufsrechten in Betracht. Insofern kann es auch keine Widerrufsfrist geben.

Ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht incl. Formvereinbarung ist möglich.

Denkbar ist auch ein Widerruf der Willenserklärung, die auf Abschluß des Arbeitsvertrages gerichtet ist. Dieser Widerruf ist in § 130 I 2 BGB geregelt. Wirksamkeitsvoraussetzung ist Zugang vor oder gleichzeitig mit der Erklärung, die widerrufen werden soll.

Fröhliche Bescherung
 
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