... "stehen" tut das alles im BGB !
Die Pflichtverletzung besteht in der Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht. Ein Schaden entsteht dadurch, dass der AG nun keinen AN mehr hat und sich einen neuen AN suchen muss (Arbeitsausfall, Aushilfskräfte, Anzeigenkosten, neue Headhunterkosten - da entsteht schon ein Schaden...)
Eine konkludente Erklärung des AG liegt hier mit Sicherheit nicht vor. Schweigen bedeutet ja nur in den seltensten Fällen Zustimmung. Dieses ist keiner davon oder stellt Dich Dein AG konkludent frei, wenn Du einfach mal unentschuldigt fehlst oder krank bist und er nicht sofort reagiert ? ("Freistellung" bedeutet im Übrigen Weiterzahlen der Bezüge !) Das tut der AG hier garantiert nicht.
Heilung von Formmängeln ist bei einer Kündigung nicht möglich - Schriftform ist erforderlich (§ 623 BGB). Folge eines Formmangels ist grundsätzlich und immer die Unwirksamkeit der Kündigung.
Welches Vertragsverhältnis der AN mit dem Headhunter hatte - keine Ahnung - daher kann man dazu auch nicht viel sagen. Aber der AG wird vom Headhunter natürlich seine Vermittlungsprovision zurück haben wollen = Schaden für den Headhunter !
Eines ist allerdings klar. Wenn der AN nicht mal in der Lage ist, ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, dann war das sowieso ein absoluter Fehlgriff von dem Headhunter....
Elke
Hallo Elke,
nun sind aber doch vielleicht beide Parteien davon ausgegangen, daß der "Widerruf" wie eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hatte. Deshalb kam der AN nicht mehr zur Arbeit, der AG bezahlte wahrscheinlich keinen Lohn mehr ?
Daß wegen Formunwirksamkeit trotz allem noch ein Vertrag besteht, war beiden vielleicht gar nicht bewußt.
Dieser dann quasi "ruhende" Vertrag kann ja nicht einfach wie ein Arbeitsvertrag, der vollzogen wird, behandelt werden. Auf der einen Seite steht zwar, daß der AN nicht mehr zur Arbeit erschien, auf der anderen Seite hat der AG das aber vielleicht gar nicht beanstandet.
Dieser eigenartige Fall kann jedenfalls nicht so behandelt werden wie der Fall, daß ein AN bei einem intakten und unwiderrufenen Arbeitsverhältnis nicht zur Arbeit erscheint. In diesem Normalfall müssen beide davon ausgehen, daß die Arbeitspflicht selbstverständlich besteht, in unserem Fall jedoch bestehen daran berechtigte Zweifel.
Stellt man hier die Frage nach Pflichtverletzung und Schadensersatz, dann muß man erst entscheiden, ob Verzug oder Unmöglichkeit vorlag. Bei Verzug stellt sich die Frage, ob der AG die Arbeitsleistung angemahnt hat oder hätte mahnen müssen oder ob in so einem Fall die Verzugsregeln überhaupt anwendbar sind. Bei Unmöglichkeit stellt sich die Frage, wer die Unmöglichkeit zu "vertreten" hat. Man könnte argumentieren, daß die Arbeitsleistung durch Zeitablauf unmöglich wurde (Fixschuldcharakter), daß der AN die Unmöglichkeit aber nicht zu vertreten hat, da er eine Reaktion des AG hätte erwarten dürfen, § 242. Folge wäre dann, daß auch die Gegenleistungspflicht entfiel. Schadensersatz wegen Fernbleiben von der Arbeit käme dann nicht in Betracht.
"Freistellung" bedeutet auch nicht zwangsläufig auch Entgeltweiterzahlung, es gibt auch die unbezahlte Freistellung, quasi das Ruhen sämtlicher arbeitsvertraglicher Verpflichtungen.
Deshalb könnte man auch auf die Idee kommen, die "Widerrufserklärung" als Bitte um Freistellung von der Arbeitspflicht anzusehen - bei einem Antrag auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages scheitert man wieder am Schriftformerfordernis. Man müßte dann schauen, wie das Schweigen des AG auf diesen Antrag im konkreten Fall zu werten ist - ich sehe schon eine Pflicht des AG aus § 242, auf einen "Widerruf" entsprechend zu reagieren, wenn er den Formmangel und die rechtlichen Konsequenzen erkannt hat. Stillschweigend davon auszugehen, daß der AN weiter zur Arbeit zu erscheinen hat und sich insgeheim schon auf den Schadensersatz zu freuen hielte ich für treuwidrig.
Daß der AG nun keinen AN mehr hat und sich einen neuen suchen muß, wird er in dem Fall, daß der AN "widerrufen" hat und mit dem "Widerruf" das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt beendigen wollte, zu dem auch eine fristgerechte Kündigung es beendet hätte, schwerlich als Schaden geltend machen können, denn die selben Konsequenzen hatte er ja bereits für den Fall in Kauf genommen, daß der AN während der Probezeit von seinem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht (mit kurzer Frist) Gebrauch macht. Daran muß er sich schon auch in diesem seltsamen Fall festhalten lassen.
Das gleiche gilt für den Schaden, der für den AG darin bestehen soll, daß er dem Headhunter das Honorar vergeblich gezahlt hat. Auch das Risiko ging der AG aus freier Willensentscheidung ein, als er einen Arbeitsvertrag mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit einging.
Rückzahlungspflichten könnten sich nur aus dem Vertrag Headhunter - AN ergeben.