Wann sollte man eine Anfechtung schreiben?

Dr Franke Ghostwriter
Fall 10 im Tutorium Jura von Jan Eltzschig und Jens Wenzel endet mit dieser Fallfrage:
(Wer das Tutorium nicht hat, es handelt sich um den Halven Hahn Fall... der Fall ist für meine Frage eh irrelevant)

Code:
Kann der Köbes K Bezahlung des Käsebrötchens verlangen?
Ich habe geprüft ob ein Anspruch entstanden ist. Die Falllösung beinhaltet auch eine ausführliche Besprechung einer Anfechtung.


(1) Muss man bei der Frage "Kann [...] verlangen" immer auch Anfechtung prüfen wenn dies nicht explizit im Bearbeitervermerk ausgeschlossen wird und es sich aus dem Sachverhalt ergibt (hier will der Kunde nicht bezahlen)?
"Kann verlangen" weist für mich klar nur auf Entstehung eines Anspruchs hin. Nicht auf dessen mögliches Erlöschen.

(2) Außerdem kann der K verlangen soviel er will. Ob es ihm rechtlich zusteht ist jedoch fraglich. Wird die Fallfrage bewusst so schwammig angegeben, dass es schwieriger ist den Fall zu lösen oder bin ich zu rabulistisch?
 
Er kann dann verlangen, wenn er einen bestehenden Anspruch hat. Dazu musst du natürlich erstmal prüfen, ob ein Anspruch entstanden ist, aber auch, ob dieser evtl. untergegangen ist. Weil wenn er untergegangen ist, besteht er ja nicht mehr...
 
Wenn, dann wird die Anfechtung bei Anspruch entstanden geprüft.

bei mir (und BGB I Skript) ist die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung, d.h. ein bereits entstandener Anspruch wird durch eine wirksame Anfechtung von Anfang an vernichtet. Die Anfechtung wird demnach im Abschnitt "Anspruch nicht untergegangen" geprüft.

Es wird auch woanders vertreten, eine Anfechtung sei wegen der ex tunc Eigenschaft rechtshindernd, d.h. der Anspruch entsteht gar nicht erst. Das steht aber im Widerspruch zu dem Umstand, das nur eine Willenserklärung / ein Rechtsgeschäft angefochten werden kann, welches wirksam ist und durch diese Wirksamkeit der Anspruch also bereits zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung entstanden ist, so dass er durch die Anfechtung nur untergehen und die Anfechtung nicht die Anspruchsentstehung verhindern kann.

Für mich ist es deshalb konsequenter die Anfechtung als rechtsvernichtende und nicht als rechtshindernde Einwendung anzusehen.

Liebe Grüße
 
bei mir (und BGB I Skript) ist die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung, d.h. ein bereits entstandener Anspruch wird durch eine wirksame Anfechtung von Anfang an vernichtet. Die Anfechtung wird demnach im Abschnitt "Anspruch nicht untergegangen" geprüft.

Es wird auch woanders vertreten, eine Anfechtung sei wegen der ex tunc Eigenschaft rechtshindernd, d.h. der Anspruch entsteht gar nicht erst. Das steht aber im Widerspruch zu dem Umstand, das nur eine Willenserklärung / ein Rechtsgeschäft angefochten werden kann, welches wirksam ist und durch diese Wirksamkeit der Anspruch also bereits zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung entstanden ist, so dass er durch die Anfechtung nur untergehen und die Anfechtung nicht die Anspruchsentstehung verhindern kann.

Für mich ist es deshalb konsequenter die Anfechtung als rechtsvernichtende und nicht als rechtshindernde Einwendung anzusehen.

Liebe Grüße
Chrissi

§ 142 spricht davon, dass ein angefochtenes RG als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Aber wie Du schon geschrieben hast ....es ist umstritten.
 
§ 142 spricht davon, dass ein angefochtenes RG als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Aber wie Du schon geschrieben hast ....es ist umstritten.

Ja, die Wirkung ist unbestritten: von Anfang an. Fraglich ist der Zeitpunkt der Anfechtbarkeit. Für mich ist folgender Gedanke nachvollziehbar: Ein Rechtsgeschäft kann mann nach § 142 nur anfechten, wenn es ein Rechtsgeschäft ist und nicht bereits, wenn es "im werden ist". Das Rechtsgeschäft (Vertrag, Kündigung, Vollmachterteilung, Genehmigung, etc.) muss also bereits zustande gekommen sein, um es anfechten zu können. Dieser Gedanke führt dazu, die Anfechtung erst zu prüfen, wenn der Anspruch entstanden ist, d.h. in der Anfechtung eine rechtsvernichtende Anfechtung zu sehen und keine rechtshindernde.

Allerdings sollte man das in der Tat nicht dogmatisch sehen. Wenn nämlich für einen Anspruch mehrere Rechtsgeschäfte notwendig sind (z.B. Stellvertretung mit Vollmachterteilung) und eines davon wird wirksam angefochten (z.B. die Vollmachterteilung), dann ist die Anfechtungsprüfung bereits bei der Anspruchsentstehung besser aufgehoben, weil die Prüfung (Anspruch besteht nicht) schneller beendet ist oder sogar zwingend dort durchgeführt werden muss (weil der Anspruch nie entsteht).

Liebe Grüße
 
Oben