Vollmacht

Dr Franke Ghostwriter
ich habe da eine Frage zur Vollmacht und hoffe das mir die einer beantworten kann. Für mich ist das nicht ersichtlich.

Wann nutze ich § 167
Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

und wann § 171

Wirkungsdauer bei Kundgebung
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

Wann weiß ich das eine besondere Mitteilung genutzt wurde? Das kann ja nicht immer der Fall sein , da es noch den § 167 gibt.

§ 168 und 170 nutze ich dann in Abhängigkeit davon, welchen Paragraphen ich vorher genutzt habe?

Vielen Dank schonmal!
 
§ 167 beschreibt eine Möglichkeit Vertretungsmacht zu erlangen, nämlich durch einseitiges Rechtsgeschäft (Vollmacht = empfangsbedürftige Willenserklärung), in dem der Stellvertreter durch den Vertretenen bevollmächtigt wird (Vollmacht erhält). Entweder als Innenvollmacht (§ 167 I 1. Alt.) oder als Aussenvollmacht (§ 167 I 2. Alt.).

§ 167 spielt deshalb typischerweise bei der Prüfung eine Rolle, ob ein Stellvertreter überhaupt Vertretungsmacht erhalten hat.

Bei den §§ 170-173 handelt es sich um gesetzlich geregelte Rechtsscheintatbestände, die den guten Glauben des (schutzwürdigen) Geschäftsgegners

a) an den Fortbestand einer einmal wirksam erteilten, inzwischen aber erloschenen Vollmacht schützt.

b) an die Wirksamkeit einer eigentlich nichtigen/unwirksamen aber durch Rechtsschein gesetzten Vollmacht schützt.

§$ 171, 172 schützen den Geschäftsgegner, wenn er von einer erteilten Innenvollmacht durch Kungabe erfahren hat (sog. "nach außen kundgetane Innenvollmacht"). Wenn eine erteilte Innenvollmacht später nach § 168 oder durch Widerruf oder durch Anfechtung des Vertretenen gegenüber dem Vertreter erlischt, dann besteht die Vollmacht trotz Erlöschens solange fort (d.h. der Verteter hat Vertretungsmacht), solange dem Geschäftsgegner das Erlöschen der Vollmacht nicht angezeigt wurde (sog. "Rechtsscheins des Fortbestands einer erloschenen oder nie erteilten Vollmacht).

Die §§ 170-173 spielen deshalb typischerweise dann eine Rolle, wenn es darum geht, ob eine erloschene Vollmacht weiterhin als fortbestehend gilt.

§ 171 I definiert die nach außen kundgetane Innenvollmacht. Dabei handelt es sich nicht um eine Vollmachterteilung (das geht rechtsgeschäftlich nur mit § 167), d.h. die Kundgabe ist keine Willenserklärung (kein Rechtsgeschäft), sondern nur eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.

Eine Innenvollmacht muss nicht nach außen kundgegeben werden. Ob eine Innenvollmacht nur nach außen kundgegeben wurde oder ob eine Aussenvollmacht vorliegt, ist durch Auslegung der Erklärung des Vertretenen gegenüber dem Geschäftsgegner (wenn es überhaupt eine gibt) zu ermitteln. Ist die Erklärung eine Willenserklärung, liegt eine Bevollmächtigung per Aussenvollmacht vor. Ist die Erklärung keine Willenserklärung, so handelt es sich um die Kundgabe der Innenvollmacht.

Interessant ist der Fall, in dem A dem B Innenvollmacht für ein Geschäft mit C erteilt und A irrtümlicherweise D die Innenvollmacht kundgibt. Wenn B nun (anders als er soll), dass Geschäft nicht mit C, sondern mit D abschließt, dann hat B wirksame Vertretungsmacht für dieses Geschäft mit D, obwohl er dazu nicht bevollmächtigt wurde. Hier greift § 171, der den guten Glauben von D an die Wirksamkeit einer eigentlich nichtigen/unwirksamen (weil nicht erteilten) aber durch Rechtsschein gesetzten Vollmacht schützt. Denn A hat ja, wenn auch ausversehen, den D über die Innenvollmacht informiert, d.h. einen Rechtsscheintatbestand gesetzt. D darf deshalb davon ausgehen, dass B Vertretungsmacht für ein Geschäft mit ihm besitzt.

Liebe Grüße
 
Oben