ich habe da eine Frage zur Vollmacht und hoffe das mir die einer beantworten kann. Für mich ist das nicht ersichtlich.
Wann nutze ich § 167
Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
und wann § 171
Wirkungsdauer bei Kundgebung
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
Wann weiß ich das eine besondere Mitteilung genutzt wurde? Das kann ja nicht immer der Fall sein , da es noch den § 167 gibt.
§ 168 und 170 nutze ich dann in Abhängigkeit davon, welchen Paragraphen ich vorher genutzt habe?
Vielen Dank schonmal!
Wann nutze ich § 167
Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
und wann § 171
Wirkungsdauer bei Kundgebung
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
Wann weiß ich das eine besondere Mitteilung genutzt wurde? Das kann ja nicht immer der Fall sein , da es noch den § 167 gibt.
§ 168 und 170 nutze ich dann in Abhängigkeit davon, welchen Paragraphen ich vorher genutzt habe?
Vielen Dank schonmal!