Verwendung von AGB als Verbraucher

Dr Franke Ghostwriter
ich hätte mal einen Fragenkomplex zu AGB:

1. Soweit ich weiß, kann jeder allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. §§305, 310 Abs. 3 Nr. 1

2. Wenn beide Vertragsparteien AGB verwenden, wird ein Konsens gesucht, der spätestens an der genauen gesetzlichen Regelung endet. §?

3. Gegenüber einem Unternehmer muss auf die Verwendung von AGB nicht hingewiesen werden. §310 Abs. 1 Seite 1

4. Nun könnte doch jeder private Verbraucher sich AGB anschaffen, die lediglich aus den gültigen gesetzlichen Regelungen bestehen und somit alle AGB von Unternehmen, mit denen er Verträge schließt, aushebeln?

Habe ich einen Denkfehler / Wissenlücke? Dann wäre ich froh, wenn mich einer aufklären könnte.

Ist meine Annahme korrekt, was haltet ihr davon? Gibt es da evtl. andere Probleme?

MfG, madozzi
 
Zu 2.
Niederles Prüfungsschemata sagen (hatte den gerade in der Hand): Sich widersprechende AGB werden nicht einbezogen und es gilt § 306 Abs. II BGB (es gelten die gesetzlichen Regelungen).

Hab eben im Skript nochmal angeguckt (Teil 4, Seite 12 ff.), die haben die gleiche Ansicht.

4.
Na ja, unter den Umständen würde meines Erachtens das Angebot ja vom Verbraucher ausgehen (sprich: "Ich will eine Cola zu meinen Bedingungen = AGB kaufen.", denn auf seine AGB hinweisen muss der Verwender ja. Ich denke, einfach umhängen o.ä. und hinterher argumentieren, dass man sie ja offen ausgehangen habe, wird wohl kaum irgendwo "durchgehen", da dies ja doch sehr lebensfremd ist und der Unternehmer nicht damit rechnen konnte oder musste, dass das Schild an dem Verbraucher AGB sein sollen) und der Unternehmer muss es dann ja nicht annehmen.
Ebenso hat ja der Verbraucher theoretisch das Recht, zu den AGB des Unternehmers kein Angebot zu machen bzw. keines anzunehmen.

Ich denke, dies würde dazu führen, dass der Vertrag erst gar nicht mangels übereinstimmender Willenserklärungen zustandekommen würde.

So, ich hoffe, ich habe meine Gedanken dazu jetzt nicht zu wirr ausgeführt XD

Achso: Zu 3. Im Skript (Teil 4 Seite 12 oben) steht übrgens entgegen dem Gesetzestext nicht schlicht "gegenüber einem Unternehmer", sondern "unter Unternehmern" (also soll sich dieser Satz - laut Skript - auf den Handelskauf und eben nicht auf den Verbrauchsgüterkauf beziehen.)

Außerdem ist der Verbraucher ja eh stark durch die Inhaltskontrolle geschützt (meiner Meinung nach), daher sehe ich mich in nächster Zeit wohl kaum mit AGBs durch die Straßen laufen 😉

So, genug wirre Gedanken, ich hau mich aufs Ohr...
 
4. Nun könnte doch jeder private Verbraucher sich AGB anschaffen, die lediglich aus den gültigen gesetzlichen Regelungen bestehen und somit alle AGB von Unternehmen, mit denen er Verträge schließt, aushebeln?
Ich würde zwar nicht anders antworten aber sagen: probier es. Schick dem nächsten Internethändler doch ne e-mail mit deinen AGBs. Der wird ablehnen dir was zu verkaufen. Dass man als Verbraucher gezwungen ist AGBs von Firmen anzunehmen, da es meist quasi-Monopole wie in der Energiewirtschaft oder zumindest nur wenige Firmen gibt die lebensnotwendige Produkte anbieten, ist einer der Hauptkritikpunkte an AGBs. Aber in Deutschland ist das alles nicht so schlimm wenn man sich als Verbraucher nicht alles gefallen lässt. Richtig krass ist es in der Schweiz, die immer noch keinen gscheiten Verbraucherschutz haben.
 
DerBelgarath schrieb:
Da hast Du aber die gesetzlichen Bestimmungen zu den AGB gänzlich mißverstanden.

Wenn ein Unternehmer nichts von Deinen AGB merkt, dann gelten sie auch nicht für den geschlossenen Vertrag. Sie müssen nämlich Bestandteil des Vertrags werden, merkt die Gegenseite aber nichts von ihnen, dann werden sie es auch nicht. Der § 305 Absatz 1 gilt nämlich nach wie vor!


Die Sache ist aber, dass §305 Abs. 1 nichts sagt, wie die AGB Teil des Vertrags werden. Und §305 Abs. 2, welcher darauf eine Antwort gibt, gilt nicht gegenüber Unternehmer.
 
Teleologische Reduktion (bzw. das, was das dieser Paragraph meiner Ansicht nach überhaupt soll):

Sinn und Zweck des § 310 Abs. 1 Seite 1 ist die Abgrenzung der Verwendung von AGB beim Handelskauf gegenüber der Verwendung beim Verbrauchergeschäft. "Gegenüber einem Unternehmer" ist daher im Sinne von "zwischen Unternehmern" zu verstehen und hat mit dem Verbrauchergeschäft nichts zu tun und ist dort auch nicht anzuwenden.

😀

Keine Ahnung, wenn ich mal die Muße habe, sehe ich, was ich in Kommentaren dazu finde. Aber auch der MüKo weist auf den ersten Blick immer nur auf das Geschäft zwischen zwei Unternehmern hin.
 
Die gesetzliche Grundlage findest Du in §310(3)

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
 
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