Wenn er Alleinvertretungsmacht hat ja warum nicht...Haftung im Innenverhältnis dann.
ich habe mal eine Frage zu §126 HGB ...für die Partnergesellschaft ist die Beschränkung des "Umfangs" der Vertretungsmacht nicht möglich...wenn bei einer Einzelvertetungsmacht nach § 125 I HGB der A die Ware für 20.000 statt 50.000€ verkauft,dann handelte er trotzdem mit Vertretungsmacht oder.
Wenn A mit B Gesamtvertretungsmacht nach § 125 II HGB haben und A die Ware ohne Wissen des B verkauft, dann handeln sie "ohne" Vertretungsmacht. Das hat ja nur nichts mit "Beschränkung des Umfangs" nach § 126 HGB zu tun oder?
Wenn die Einzelvertretungsmacht eingetragen ist und A und B sich nun auf Gesamtvertretungsmacht einigen, die nicht eingetragen wird,dann können sich A und B nach §15 I HGB nicht auf die Gesamtvertretungsmacht berufen. Es gillt die Alleinvertretungsmacht oder?