Verstoß gegen Aufrechnungsverbot, Pflichtverletzung des Arbeitsgebers?
Folgender Fall (aus gegebenem Anlass und weil es gerade in die KE passt):
Der Arbeitgeber zahlt (gesondert vom Lohn) einen Reisekostenvorschuß von 100 EUR für eine Weiterbildung. Ein Zugticket wird gekauft und dem Arbeitgeber vorgelegt. Dieser weist den AN zunächst mit dem Hinweis darauf hin zurück, dass später abgerechnet werde. 5 Monate später werden die 100 EUR ohne Hinweis vom Gehalt abgezogen. Das Nettogehalt des AN beträgt 700 EUR.
Liegt hier eine Pflichverletzung des Arbeitgebers vor? Mal angenommen dieser hätte gegen den AN tatsächlich einen Anspruch auf Rückzahlung der 100 EUR, so ist die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen doch gem. §394 BGB nicht zulässig (Pfändungsgrenze in §850 ZPO). Mal abgesehen davon, dass eine Aufrechnungserklärung fehlt, gehe ich davon aus, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt und ein Schadensersatzanspruch aus §280 BGB in Frage kommt. Ggf. auch Anspruch auf Rückerstattung aus §812 BGB.
Wie seht ihr das? Liegt hier eine Verletzung eine Hauptpflicht (Entgeltzahlungspflicht) oder möglicherweise einer Nebenpflicht vor?
Im Skript sind das die Seiten 55f.
Folgender Fall (aus gegebenem Anlass und weil es gerade in die KE passt):
Der Arbeitgeber zahlt (gesondert vom Lohn) einen Reisekostenvorschuß von 100 EUR für eine Weiterbildung. Ein Zugticket wird gekauft und dem Arbeitgeber vorgelegt. Dieser weist den AN zunächst mit dem Hinweis darauf hin zurück, dass später abgerechnet werde. 5 Monate später werden die 100 EUR ohne Hinweis vom Gehalt abgezogen. Das Nettogehalt des AN beträgt 700 EUR.
Liegt hier eine Pflichverletzung des Arbeitgebers vor? Mal angenommen dieser hätte gegen den AN tatsächlich einen Anspruch auf Rückzahlung der 100 EUR, so ist die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen doch gem. §394 BGB nicht zulässig (Pfändungsgrenze in §850 ZPO). Mal abgesehen davon, dass eine Aufrechnungserklärung fehlt, gehe ich davon aus, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt und ein Schadensersatzanspruch aus §280 BGB in Frage kommt. Ggf. auch Anspruch auf Rückerstattung aus §812 BGB.
Wie seht ihr das? Liegt hier eine Verletzung eine Hauptpflicht (Entgeltzahlungspflicht) oder möglicherweise einer Nebenpflicht vor?
Im Skript sind das die Seiten 55f.