Hallo,
ich habe die Sachverhalte wie folgt geprüft:
Aufgabe 1
A. Anspruch §§280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
I. Schuldverhältnis (+)
II. Pflichtverletzung (+)
III. Verschulden (§§ 280, 276 BGB)
a)Vertretenmüssen gemäß §278 BGB (Erfüllungsgehilfe – )
b)Vertretenmüssen gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB
1) Informationspflicht ( - )
2) Obhuts- und Verwahrungspflicht ( - )
Obhuts- und Verwahrungspflicht besteht schon, aber Parkplatz in verkehrssicherem Zustand
3) Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen (-)
Nicht notwendig, da F auf beanstandungsfreie Arbeit vertrauen durfte (da 10 Jahre lang beanstandungsfrei gearbeitet wurde)
4) Zwischenergebnis
F hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
IV Ergebnis
Kein Anspruch aus §§280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
B. Anspruch M gegen F aus § 823 Abs. 1 BGB
I Rechtsguts- bzw. Rechtsverletzung ( + )
II Verletzungshandlung: positives Tun oder Unterlassen ( - )
III Ergebnis
M hat keinen Anspruch gegen F aus § 823 Abs. 1 BGB.
C. Anspruch M gegen F aus § 670 BGB analog
I. Entstandener Sachschaden ( + )
II. Kein Verschulden des Arbeitgebers ( + )
III. Unternehmerischer Risikobereich ( - )
IV. Ergebnis
Kein Anspruch aus § 670 BGB analog.
D. Gesamtergebnis
M kann von F nicht die 3.000 € ersetzt verlangen.
Aufgabe 2
A. Anspruch des Z gegen H auf Arbeitsentgelt aus § 616 BGB
I. Arbeitsverhältnis ( + )
II. Persönliches Arbeitshindernis ( + )
III. Verhinderungsdauer (nicht erheblicher Zeitraum) ( + )
IV. Kein Verschulden des Dienstverpflichteten ( - )
V. Ergebnis
Kein Anspruch
Freue mich auf eure Kommentare.
Gruß
Nadde