Versendung der EAs?

Dr Franke Ghostwriter
Weiß zufäälig jemand wann die EAs versendet werden/zum Download bereitgestellt werden, oder wo man das nachlesen kann? Ich hab zwar über "ÜB" im virtuellen Studienplatz hinter Arbeitsvertragsrecht gefunden wo normalerweise alles drinstehen sollte aber da sind weder Einträge für's SS2011 noch WS2011/12😕 In BGB 3 kam die EA z.B. direkt mit der ersten Lieferung.
 
die selbe Frage habe ich mir heute auch schon gestellt.
Habe gestern die ersten Unterlagen bekommen, von den EA´s fehlt jedoch jede Spur.

Vermutlich wird die erste EA mit dem nächsten Material zugesandt....
Wenn jemand irgendwelche News hat, bitte hier posten.
 
Micham
Nur III. bei Dir ist gemäss Sachverhalt/Bearbeitervermerk nicht gefordert; oder sehe ich das falsch?
Wichtig wäre für die Diskussion hier, ob die I. und II. positiv und negativ geprüft hast. Ich für meinen Teil habe beide negativ, also keinen Anspruch des AN gegen den AG, geprüft.
Gruss, Justus
 
III ist wenn Du II prüfst auch immer zu prüfen! Als Schutzgesetz kommt hier § 303 StGB in Betracht (nur meine Meinung!!!) hier ist allerdings Vorsatz Voraussetzung.

Hmmm, also fraglich ist, ob AG die Pflichtverletzung (aus dem Arbeitsverhältnis--->Obhutspflicht) zu vertreten hat... Hätte der AG nicht zumindest seinen AN eine Mitteilung zukommen lassen müssen? Oder kann man im Normalfall (wie die Jahre zuvor) nicht davon ausgehen, dass ein Parkplatz der durch das Verwaltungsgebäude von der "Gefahrenstelle" getrennt ist in Mitleidenschaft gezogen wird?
Ich bin mit mir selbst noch nicht einig 😉
Aber ich wüsste gerne Deine/Eure Meinung dazu.

Micha
 
Micham
Ich weiss nicht so recht: Ein Schutzgesetz § 303 StGB? Dann müssten ja die Tabestandsvoraussetzungen des § 303 StGB zu prüfen sein: Hat der AG selbst die Tathandlung "Verschmutzung" verursacht an der fremden Sache des AN? Oder ist es nicht eher der Dritte, der "nur" auf dem Gelände des AG einen "Werkvertrag" erfüllt, der nichts mit dem Arbeitsverhältnis zwischen AG und AN zu tun hat? Und das letzte Mal waren ja keine Komplikationen aufgetreten. Welchen Grund sollte der AG haben, dieses Mal von "besonders zu berücksichtigen" Komplikationen auszugehen?
Gruss, Juergen
 
hm...also bei moodle wird von rene ja n ganz anderer weg verfolgt...
was meint ihr dazu?
welchen weg geht ihr?
und vor allem was meint ihr zu dem vorschlag beim 2. sv § 616 abs. 1 zu prüfen? den gibts doch gar nicht 😀
was habt ihr beim zweiten sv als anspruchsgrundlage?
ich würde ja über 326 I 1 bgb und 3 efzg gehen...
 
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da hat rene das geschrieben
ich gehe mit dir 100% konform, dass zum 2. sv folgende agl zu prüfen ist: 611 bgb ivm 3 efzg ivm arbeitsvertrag
bei dem 1. sv stehe ich aber noch ziemlich aufm schlauch...finde da nich so richtig den anfang. wie sieht deine/eure prüfung da aus.
in moodle wird das als mögliche lösung gesehen:
"Ich denke mir, dass es um die klare Abgrenzung von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen geht.
Ich habe § 831 Abs. 1 Satz 1 verneint.
Ferner habe ich § 278 Satz 1 verneint.
Im Ergebnis und bei weitergehender Prüfung haftet X dem S aus § 278 Satz 1 BGB. Aber danach ist nicht gefragt."

wäre über hinweise zum 1. sv bzw. lösungsansätze sehr dankbar =)
 
Mal ne Frage zum 1. Sachverhalt, das ist doch eigentlich eine EA zum Schuldrecht oder nicht? Hat doch kaum noch was mit Arbeitsvertragsrecht zu tun...allein was dazu im Skript steht sind "Haftung des Arbeitgebers" doch glatt 3 Seiten und da ist als Hinweis letztendlich auch bloß das die allgemeinen §§ Anwendung finden wie sonst auch. Wo liegt denn der Sinn dieser "kursfremden" Aufgabe 75P beizumessen und SV 2 dann noch 25P der ja wenigstens mit Materie und Kursinhalt zutun hat? Wollte bloß wissen ob ich der Einzige bin der mich über sowas wundert/dem sowas auffällt ^^.

SV 2 hab ich gestern mal ganz spontan bearbeitet, bin dabei über §611 Abs. 1 i.V.m. §3 EFZG gegangen hab die Vorraussetzungen alle durchgeprüft und bei dieser Aufgabe liegt der "Knackpunkt" wohl unstreitig auf der Verschuldensfrage des Z mit der Defintion nach dem "Verschulden gegen sich selbst"...mein Umfang sind dabei knappe 2 Seiten

SV 1 wurde hier ja schon dargestellt, bei 75 Punkten wird es aber kaum reichen allein die Version von rene oder micham zu berücksichtigen, ich denke michams Version erweitert um die von rene deckt erst alles ab.
 
Also von 823 Abs. 2 bin ich ja nun auch weg.
Aufgabe 1
AGL:
I § 280 i.V.m. 241 Abs. 2
II § 823 Abs. 1
Den Erfüllungsgehilfen habe ich genauso verneint wie den Verpflichtungsgehilfen!
Pflichtverletzung ja, vertreten müssen nein.

Aufgabe 2

AGL:
§ 611 BGB i.V.m. § 3 EFZG

Lg Micha
 
II ist im Skript Bürgerliches Recht 2 Teil 4 ab S. 71 nochmal zur auffrischung wenn man ein Stück weiterblättert kommt auch §831 BGB nochmal dran.

Also ich verstehe §831 I S. 2 so, dass F nicht die für die Leitung im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat und der Schaden nicht bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Schließlich ist das Prozedere seit 10 Jahren beanstandungsfrei abgelaufen, d.h. wenn im 11. Jahr auf einmal keine Absauganlage, keine Plane, etc. aufgebaut wird wurde doch keine erforderliche Sorgfalt gezeigt??
In dem Fall geht es ja nicht um nötiges Fachwissen der F über die Aufgaben wie die X ihre Arbeit zu erledigen hat sondern jahrelange Erfahrungswerte.
Falls ich da was missverstehe klär mich gerne auf 😉 EDIT: Ok hab's grad nochmal nachgelesen die X kann nicht als Verrichtungsgehilfe des F dargestellt werden, wegen Selbstständigkeit steht auf S. 104ff. in besagtem Skript. Scheidet der Erfüllungsgehilfe allein deswegen aus weil zwischen Geschädigtem (also M) und Schuldner der Leistung (also X) keine rechtliche Sonderverbindung bestand?
 
Macht Euch nicht zu viel Arbeit und lest den Sachverhalt sehr kritisch durch. Hat der Schaden durch den Werkunternehmer etwas mit dem Arbeitsverhältnis zwischen AG und AN zu tun? Möglicherweise bei Pflichtverletzung aus Nebenpflichten, wie hier Fürsorgepflicht. Hat der AG seine "normale" Fürsorgepflicht im RAHMEN von § 242 BGB verletzt?
Oder wären das nicht übertriebene, "unverhältnissmässige" Anforderungen an die Fürsorgepflicht eines AG.
Im Zweifel könnte der AN ja den Werkunternehmer einklagen, was hier aber nicht gefragt ist!

Und Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH 13, 113; 98, 334) und nicht unbedingt seinem Weisungsrecht unterliegt (Palandt § 278 Rn 7).
Erfüllt der Werkunternehmer eine Verbindlichkeit des AG?

Anders dagegen der Verrichtungsgehilfe: Wem von einem ihm gegenüber (weisungsbefugten) anderen, in dessen Eiflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist. (Palandt § 831 Rn 5).
Ist der Werkunternehmer "abhängig" Beschäftigter in Verrichung einer Tätigikeit (nicht Erfüllung!!!) für den AG?
Gruss, Justus
 
Micham
Ich verstehe Deinen Hinweis nicht so recht? Was willst Du mir damit sagen?
Im Moodle habe ich in Kurs 2 auf S. 74 Folgendes unter "mittelbar arbeitsdienliche Sachen" gefunden: Der AG hat nur für einen verkehrssicheren Zustand des zur Verfügung gestellten Parkplatzes zu sorgen; mehr nicht, oder? Der Parkplatz ist m.E. verkehrssicher. Die Beschädigung war unvorhersehbar aus Sicht des AG. Dafür trifft ihn keine Fürsorgepflicht. Argumente sind ja in Moodle und hier ausgetauscht worden.
Oder was hast Du andeuten wollen?
Gruss, Justus
 
Micham
Ich glaube, wir missverstehen uns ungewollt.

Verkehrssicherungspflicht: Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, dass Schäden anderer verhindert werden (z.B. Produzentenhaftung).
Wer schafft hier die Gefahrenquelle: Der Werkunternehmer aus Werkvertrag oder der AG aus "Verkehrssicherungspflicht" gegenüber dem AG? Ist das Werk des Werkunternehmers durch AG schon abgenommen? Trägt nicht der Werkunternehmer bis zur Abnahme das Risiko für und aus dem zu erstellenden Werk?
Der AG könnte die Verkehrspflicht verletzt haben, wenn grosse, schadenverursachende Löcher auf dem Parkplatz vorhanden gewesen wären oder bei Glatteis nicht gestreut worden wäre und der AN sein Auto dadurch beschädigt hätte. Oder letztes Jahr auch solche Beschädigung während der Revisionsarbeiten an den Tanks bei den Autos auftraten und der AG dieses Jahr den Parkplatz nicht frühtzeitig für AN hätte sperren lassen.
Unsere Fragestellung kommt doch aus dem Arbeitsrecht, ob der AG dem AN für den durch den Werkunternehmer verursachten, aber für den AG nicht vorhersehbaren Schaden, aus Arbeitsvertrag primär zu haften hätte oder im Zweifel woraus sonst noch.
Kurz gesagt: Muss der AG aus Arbeitsvertrag bei jedem Schaden für "mittelbar arbeitsdienliche Sachen" des AN immer haften: Vollkasko-Pamperung (Procter & Gamble) des AN bei jedem Schadensfall aus Arbeitsvertrag (Nebenpflichten, Fürsorgepflicht)?
Verstehst Du, was ich meine. Prüfen musst Du natürlich alles, bloss Du kannst relativ frühzeitig die Prüfung durch Problembewusstsein und Negation abbrechen.
Gruss, Justus
 
Lieber Justus,

nein, ich glaube nicht, dass wir uns missverstehen, wir sind einfach nur unterschiedlicher Meinung.
Nun, dass ist ja auch gut so, denn so kann jeder seine eigene Meinung noch einmal überdenken 🙂
Wie gesagt, bin ich der Meinung, der Arbeitgeber hat das (zu Recht eingebrachte) Eigentum seiner Arbeitnehmer -im Rahmen seiner Vertraglichen Nebenpflicht, der Obhutspflicht- zu schützen und seiner Verkehrssicherungspflicht (hier geht unsere Definition bereits auseinander) nachzukommen.
Darüber, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sind wir uns einig 🙂
Dass X kein Erfüllungsgehilfe ist, darüber sind wir uns auch einig. Also soweit liegen unsere Meinungen nicht auseinander. Nur die Pflichtverletzung, die seh' ich als gegeben.

Lg Micha
 
Micham
Freut mich, dass wir so lebhaft am Thema diskutieren können. Das schätze ich sehr!
Ja, wir haben beide einen möglichen Ansatz, wobei Du eine Pflichtverletzung siehst und ich eben nicht.
Warten wir die Musterlösung in Ruhe ab und widmen uns unseren anderen Studiumsaufgaben.

Nochmals besten Dank für Deine interessanten Beiträge.

Gruss, Justus
 
Justus,

nach einer schlaflosen Nacht bin ich zu der Erkenntnis gekommen.... upps😳 DU HAST RECHT!!!
Ich glaube ich habe da verschulden und vertreten müssen verwechselt. Aber nachdem ich nun alles gefühlte 900-mal gelesen habe, hoffe ich dass es jetzt sitzt 😀

Danke für Deine Beiträge (wie auch im letzten Semester sehr hilfreich!)!

Gruss Micha
 
zu welchem ergebnis kommt ihr beim sv 2?
also ich habe zuerst 611 ivm arbeitsvertrag, dann 611 ivm 3 efzg geprüft und komme zum ergebnis, dass z anspruch auf lohnfortzahlung während seiner krankheit hat. bei mir hängts allerdings noch ein bisschen an der argumentation hinsicht des nichtvorliegens des verschuldens gegen sich selbst...was habt ihr da so geschrieben??

und beim sv 1 steh ich irgendwie total auf dem schlauch...könnte jemand mal bitte bitte seine gliederung/lösungsansatz posten? wäre super...!!! vor allem die prüfung von § 823 bereitet mir große schwierigkeiten!
 
Siehe das gepostete Urteil zum Verschulden gegen sich selbst..auf Grund der Definition habe ich argumentiert er wäre Schuld wenn er in Folge der provozierten Schlägerei "krank" geworden wäre. Da er aber einfach gestolpert ist beim rausgebrachtwerden, kann da nicht mehr vom Verschulden gegen sich selbst gesprochen. Die beiden Aktionen stehen ja nur mittelbar im Zusammenhang (Provokation - Stolpern).

Bei SV 1 stand ich heute allgemein richtig auf dem Schlauch, Gliederungen sind ja im Grunde schon gegeben. Aber das Ausformulieren wollte mir einfach nicht gelingen ^^. Ist ja auch noch bisschen Zeit
 
Micham
Wenn Du Deinen Beitrag # 19 meinst und I. und II. negativ prüfst und vielleicht noch § 670 BGB anprüfst, sind wir uns vollends einig. Das meinte ich damals mit unserem "Missverständis".
Besten Dank für die digitale Beilage: interessant!
Gruss, Justus
 
Hallo,​

ich habe die Sachverhalte wie folgt geprüft:​

Aufgabe 1
A. Anspruch §§280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
I. Schuldverhältnis (+)
II. Pflichtverletzung (+)
III. Verschulden (§§ 280, 276 BGB)
a)Vertretenmüssen gemäß §278 BGB (Erfüllungsgehilfe – )
b)Vertretenmüssen gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB
1) Informationspflicht ( - )
2) Obhuts- und Verwahrungspflicht ( - )
Obhuts- und Verwahrungspflicht besteht schon, aber Parkplatz in verkehrssicherem Zustand
3) Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen (-)
Nicht notwendig, da F auf beanstandungsfreie Arbeit vertrauen durfte (da 10 Jahre lang beanstandungsfrei gearbeitet wurde)​
4) Zwischenergebnis
F hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.​
IV Ergebnis
Kein Anspruch aus §§280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB


B. Anspruch M gegen F aus § 823 Abs. 1 BGB

I Rechtsguts- bzw. Rechtsverletzung ( + )
II Verletzungshandlung: positives Tun oder Unterlassen ( - )
III Ergebnis
M hat keinen Anspruch gegen F aus § 823 Abs. 1 BGB.

C. Anspruch M gegen F aus § 670 BGB analog

I. Entstandener Sachschaden ( + )
II. Kein Verschulden des Arbeitgebers ( + )
III. Unternehmerischer Risikobereich ( - )
IV. Ergebnis
Kein Anspruch aus § 670 BGB analog.

D. Gesamtergebnis
M kann von F nicht die 3.000 € ersetzt verlangen.

Aufgabe 2

A. Anspruch des Z gegen H auf Arbeitsentgelt aus § 616 BGB

I. Arbeitsverhältnis ( + )
II. Persönliches Arbeitshindernis ( + )
III. Verhinderungsdauer (nicht erheblicher Zeitraum) ( + )
IV. Kein Verschulden des Dienstverpflichteten ( - )
V. Ergebnis
Kein Anspruch

Freue mich auf eure Kommentare.​

Gruß​
Nadde​
 
Nadde

Ich möchte zum 2. Teil folgendes Prüfungsschema vorschlagen: Entgeltzahlung im Krankheitsfall
1. Voraussetzungen des § 3 EFZG
a) Bestehen eines Verhältnisses
b) Erfüllung der vierwöchigen Wartefrist, § 3 III EFZG
c) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
aa) Krankheit
bb) Arbeitsunfähigkeit
cc) Kausalität
2. Kein Anspruchshindernis
a) Keine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
b) Kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
3. Rechtsfolge
a) Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen, § 3 I 1 EFZG; nur ausnahmesweise länger, § 3 I 2 EFZG
b) Höhe: Fortzahlung des "regelmässig zustehenden Arbeitsentgeltes", also des Grundlohnes ohne ÜBerstundenzuschläge

Gruss, Justus
 
Maus88,
hab's wahrscheinlich doch irgendwo anders gelesen, im Skript ist es aber auch aufgeführt: BAG vom 7.10.1981 AP Nr. 45 zu §1 LohnFG

Wenn ich jetzt Nadde's und Gliederung so sehe muss ich mal ganz blöd fragen: Bestimmte Gliederungspunkte geben ja maximal 1-2 Sätze her, als Beispiel Aufgabe 1 A I schreibt ihr das dann so als Gliederung oder doch zusammengefasster als z.B. "Vorraussetzungen"?
Noch deutlicher bei Justus' Prüfungsschema, ich habe auch alle Punkte inhaltlich aufgenommen, aber weit weniger zergliedert.

Ist das die "erwartete" Gliederung? Wenn dem so wäre bau ich das doch nochmal um in diese feine Struktur:confused
 
ich habe mal eine Frage zur Gliederung bei Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
I. Schuldverhältnis (+)
II. Pflichtverletzung (-) verneine ich aus den bereits viel diskutierten Gründen.
Muss ich denn dan nnoch Verschulden prüfen. Doch eigentlich nicht oder?
 
Micham
§ 3 EFZG ist doch lex speciales zu § 616 BGB, oder? Warum willst Du beide prüfen, wenn Du die speziellere Norm positiv prüfst? § 3 EFZG ist doch selbst eine Anspruchsnorm: AN... hat Anspruch auf ...in Folge Krankheit verhindert ...!
M.E. machen §§ 275, 326 BGB nur Sinn für eine Anspruch "Lohn ohne Arbeit", wenn er nicht explizit normiert wäre, wie beispw. "die Erstversorgung des kranken Kindes etc." in § 616 BGB "Vorübergehende Verhinderung".

Gruss, Justus
 
Justus,

zu 626 gebe ich dir recht.
Die Frage lautet doch hat Z Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt.
Also Grundsätzlichnach 611 ja. Nach 326 nicht, wenn ihm die Leistung unmöglich ist.
Jedoch Ausnahme § 3 EFZG.
Ich habe zuerst auch nur EFZG geprüft, bin aber inzwischen der Meinung auch 611 --> 275, 326 prüfen zu müssen.
Aber vielleicht kannst du mich vom Gegenteil überzeugen!?

Gruss Micha
 
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage zur Gliederung bei Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
I. Schuldverhältnis (+)
II. Pflichtverletzung (-) verneine ich aus den bereits viel diskutierten Gründen.
Muss ich denn dan nnoch Verschulden prüfen. Doch eigentlich nicht oder?
Ich möchte nochmals den Betrag von eule aufgegreifen. Ich bin auch etwas stutzig geworden, was den Beitrag von Nadde (#37) angeht.
Ich würde auch direkt nach der Pflichtverletzung aufhören weiter zu prüfen, da bereits die Voraussetzungen einer SE-Forderung nicht erfüllt sind. Nadde geht aber in die Prüfung weiter und verneint oder bejaht auch den Rest. Ist die Prüfung in der Form so richtig?

Für eine Rückmeldung wäre ich dankbar.
 
@ justus:

habe den 2. sv vom grunde her genau wie du gelöst...
bin mir aber bei der begründung noch unsicher bzw. sehr wackelig in der formulierung
wie hast du den punkt "2. Kein Anspruchshindernis a) Keine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit" behandelt?
freue mich auch über antworten von anderen!!
 
Maus88
Ich beziehe mich auf meinen Beitrag #39:
2. Kein Anspruchshindernis
Hier müsstest Du ein mögliches Verschulden des AN prüfen (m.E. Schwerpunkt; Rest primär Definitionen und Urteilsstil). Eben nicht nach § 278 BGB, sondern speziell arbeitsrechtlich: Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch, wenn der AN gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartendes Verhalten verstösst (so genanntes "Arbeitsrechtliches Verschulden gegen sich selbst").
 
Maus88
Grundsätzlich hat der AN seine Gesundheit nicht allein in den Dienst resp. den alleinigen Intgeressen des AG zu stellen. Der AN hat ein Leben nach dem Feierabend, Freizeit und Hobbies etc., schliesslich stellt er ja nur seine Arbeitskraft und nicht die Leibeigenschaft in den Dienst des AG. Wir hoffen einmal, die meisten arbeiten um davon privat zu leben und Hobbies zu beteiben!
Regelmässig unverschuldet sind auch Unfälle bei gefährlichen Sportarten wie Motorrennen, Amateurboxen, Drachenfliegen etc.
Ich würde einmal sagen, dass es durch seine Provokation zu keiner Schlägerei gekommen ist, ist der Knackpunkt und sein "Nichtverschulden gegen sich selbst" (Schwein gehabt). Die Jungs hieven ihn nur unsanft ohne Schlägereiabsicht - sie lassen sich nicht provozieren - aus dem Stadion, wobei er stolpert und sich verletzt. Stolpern kann jedem passieren. Fussball guckt auch jeder, sogar in gefährlichen "Fan-Kurven". Und hin und wieder gibt es auch unbeteiligt oder nur zuguckend einen auf die Zwölf und man landet auf der Notfallstation und ist für ein paar Täglein ausser Gefecht und fern der Arbeit, weil im Bett durch Attest.
Hoffentlich habe ich Dir überpointiert rüberbringen können, dass er damit nicht gröblich seine .... (siehe Definition) Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet hat ("Verschulden gegen sich selbst" nicht § 278 BGB).
Gruss, Justus
 
Justus...lies mal Erfurter Kommentar, § 3 EFZG Rdn. 23 mit Verweis auf BAG 11.03.1987, AP LohnFG § 1 Nr. 8

Dadurch, das ihm die Schläger bekannt waren, war es ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Ihm ist das Stolpern zuzurechnen.

Grüße
René
 
Rene
Habe z.Z. keine Möglichkeit den Kommentar einzusehen.- Danke für den Hinweis!
Grundsätzlich gilt aber, dass der gesamte Einzelfall zu bewerten ist. Und wenn Dein Zitat wie die Faust auf das Auge unseres Sachverhaltes passt, dann danke ich Dir besonders für das Auffinden des Beleges.

Kausal ist es ja! Und zudem kann das Verhalten nicht im Interesses eines verständigen Menschen sein.
Aber mögliche Gegenargumente habe ich trotzdem: Die stadtbekannten Schläger haben sich aber nicht provozieren lassen! Im Gegenteil, wohl wissend "begleiten" sie Z hinaus, dass sie unter Bewährung rumlaufen. Und nicht die Schläger fügen Z die Verletzung aktiv zu, indem sie ihm ein Bein stellen oder zu Boden reissen, sondern Z selber stolpert und verletzt sich selber im Eingehaktsein (keine provozierte Schlägerei).

Wie viele Leute stolpern beim Eingehaktsein, z.B. an Demos etc., und verletzen sich "selber"? Und müsste man jedem strafbewährten und stadtbekannten Schläger jedes Mal "immer" ausweichen und dürfte erst gar nicht ein Stadion betreten, in dem Hooligans sich angesagt haben oder schon wüten?

Ich bin klausurmässig von der Definition "Verschulden gegen sich selbst ausgegangen", denn dort habe ich keinen Kommentar. Und auszulegen gäbe es hier eine Menge, oder?

Gruss, Justus
 
So sehe ich das auch Micha.
Das: Was wäre wenn ist hier ein gutes Argument und es bleibt ja offen, was dei Schläger mit ihm vor der Tür gemacht hätten. Er hat sich selbst in die Situation gebracht, deshalb keine Entgeltfortzahlung.

Interpretiere vll nicht so viel mit ein. Der Sachverhalt steht da. Er provozierte zwei ihm bekannte Schläger. Was die dann tun und ob das Stolpern ihnen zur Last gelegt werden kann, ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Meine Meinung jedenfalls.
 
Bei der Aufgabe 2 hatte ich auch etwas meine Schwierigkeiten. Im Ansatz folge ich allen. Jedoch habe ich genau an der Stelle mit dem Verschulden mein Problem. Ich habe jetzt den Anspruch bejaht mit der Argumentation, dass das Stolpern für die Arbeitsunfähigkeit kausal ist und dieses zum normalen Lebensrisiko gehört. Wobei mich mir selbst sehr unsicher bin. Aber ich hoffe mal, dass es für die > 50% reicht.
 
ich muss ehrlich sagen, ich hab mir wirklich den Kopf zerbrochen. Vor allem die erste Aufgabe hat mich ordentlich Kopfschmerzen gekostet. Bei der zweiten denke ich, allein die Provokation der stadtbekannten Schläger ist doch schon selbstverschulden, oder? Naja, wir werden sehen. Die zweite EA sieht schon um einiges "netter" aus.

Einen schönen Restsonntag.
 
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