Aber bretory!!!
bretory schrieb:
.... Das könnte man doch eventuell als Anstiftung zum (Selbst)mord sehen, sofern es so etwas gibt (ich hoffe, es ist nicht absurd, und ich mache mich nun nicht lächerlich. habe noch nicht diesbezüglich ins GEsetz geschaut).....
Na, aber!!! Das geht gar nicht!
🙂D ...und wenn du wüsstest, was für einen Schrott ich in der Klausur geschrieben hab *prust*...das konnte bei der telefonischen Klausurbesprechung auch Frau Holljesiefken nicht verstehen, eigentlich wusste ich´s - nur manchmal...wie heißt´s: Wenn es an der Stirn drückt, wenn man durch die Tür geht, ist das Brett senkrecht
🙄
Und außerdem - eure Hausarbeit hat´s aber auch in sich. Da war ´ne ganz schöne Nuss zu knacken!
Zunächst zum
Religionsprivileg:
Der Begriff bezieht sich auf die besondere Stellung von Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Vereinigungen (
merkste was? deswegen sind die Def. im sachl. SB so wichtig) in Deutschland. Diese waren lange von den Vorschriften des Vereinsgesetzes ausgenommen und genossen besonderen Schutz des GG, in das über Art. 140 der Art. 137 der WRV Eingang fand (Art. 137 WRV steht im Kleingedruckten zu Art. 140 GG). Danach unterliegt der Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften keinerlei Beschränkungen. Hinzu kommen noch Art. 4 GG zur Religionsfreiheit und Art. 9 zur Vereinigungsfreiheit. Und damit nicht genug, ergänzend dazu hatte auch noch das Vereinsgesetz lange vorgesehen, das die darin enthaltenen Vorschriften nicht für Religionsgemeinschaften gelten. Damit konnten Religionsgemeinschaften nicht verboten werden - das Religionsprivileg. Es fand sich in §2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG. (
Das Vereinsgesetz ist übrigens als Ausführungsgesetz zu Art. 9 GG erlassen worden - d. h. Art. 4 und 9 prüfen, dazu noch unten)
Nach den Terroranschlägen vom Sept. 2001 sollte die Möglichkeit geschaffen werden, gegen extremistische Religionsgemeinschaften vorzugehen und diese notfalls auch verbieten zu können. Soweit ich richtig nachgeschaut hab, ist 2001 mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes in Art. 1 der §2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG gestrichen worden.
Damit sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, gegen Vereinigungen, die als "Religionsgemeinschaften" Aktivitäten ausführen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, ein Verbot auszusprechen.
Interessant ist die
Begründung (aus Drucksache 14/7026 DBT):
"Derzeit (d.h. bei Existenz d. Rel.-privilegs) sind zumindest 3 Fallgruppen denkbar, in denen §2 II Nr.3 VereinsG geeignet ist, die Sicherheitsbehörden von Gefahrerforschungsmaßnahmen und/oder Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bis hin zu einem Vereinsverbot abzuhalten:
- ...fund.-islam. Vereinigg
-...Vereinigg m. Gewinnerzielungsabsicht / polit. Zielen
-bislang nur im Ausland mit Tötungsdelikten und Massenselbstmorden auftretende Weltuntergangssekten
Eine Streichung von § 2 II Nr. 3 VereinsG bedeutet keinen Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136f. WRV). Art. 9 II GG i.V.m. Art 140 GG ist auch auf Religionsgemeinschaften anwendbar. Die begriffliche Einordnung einer Vereinigung als Religionsgemeinschaft ist unabhängig davon, ob sie nach außen im Einklang mit der Rechtsordnung handelt. Es kommt hierfür lediglich auf ihr Selbstverständnis, die programmatische Darstellung und tatsächliche (kultische) Handlungen an. Nach Streichung des Religionsprivilegs im Vereinsgesetz muss die zuständige Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, ob eine bestimmte religiöse Vereinigung zu verbieten ist, die Eigenschaft als Religiionsgemeinschaft (Art. 4 GG) und das im Rahmen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Abwägung einbeziehen."
Man beachte im letzten Satz
Verhältnismäßigkeitsprüfung😉 und
Abwägung🙂
Also hätten wir als
Ermächtigungsgrundlage das Erste Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes.
Als Nächstes wäre die aufgeworfene Frage zu beantworten, ob dieses Gesetz formell und materiell zulässig entstanden ist. Soweit keine weiteren Angaben zu finden sind -> "mangels gegenteiliger Aussagen im SV ist von formeller Zulässigkeit auszugehen" und bei materiell kann man die Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 I Nr. 3 GG (Vereinsrecht) anführen (bu.-gesetzl. Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, damit bundeseinheitlich vorgegangen werden kann....)
Dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung
😱
Das eklige ist, dass ihr das Ganze (zumindest die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ermächtigungsgrundlage) wohl 2mal machen müsst - einmal für Art. 9 (würde ich wegen dem VereinsG und dem als Begründung angeführten Religionsprivileg als erstes machen) und dann nochmal für Art. 4
😱 - und dann noch den eigentlichen Verbotsakt...buuuh!
So´n Elend hatten wir letztes Semester auch bei ´ner EA - erst Art. 12, dann, obwohl Eingriff bejaht, noch Art. 14 und dann Art. 2 subsidiär (machte locker 12 Seiten)