UR I - SA

hat schon jemand Überlegungen zu der SA gemacht?
Ich sehe ein Problem darin, dass das ursprüngliche Geschäft "Stadtparfümerie Ölig" kein Handelsgewerbe ist und noch dazu nicht im Handelsregister eingetragen (Kleingewerbetreibender), §2 HGB. Folglich ist die erste Voraussetzung vom §25 HGB nicht erfüllt...

Was meint ihr?
 
DerBelgarath schrieb:
Wie wäre es denn mit § 28 HGB? 🙄

Aber auch hier ist es zumindest nach BGH und noch hL notwendig, dass es sich um ein Handelsgeschäft i.S.d. §§ 1 ff HGB handelt. Zitat Baumbach, HGB § 28 Rz. 2:

"...War er Kfm nach § 1, ist fehlende Eintragung für § 28 bedeutungslos; war er es mangels Eintragung (noch) nicht (§§ 2, 3), greift § 28 nicht ein, BGH 31, 400, 143, 318 (XI ZS), 157, 361 (IX ZS), noch hL, Canaris § 7 Rn 88. Nach aA gilt § 28 bei jeder Gründung einer PersonenGes mit Einbringung eines Unternehmens, einerlei ob bloße GbR entsteht oder früherer Geschäftsinhaber NichtKfm war, K. Schmidt § 8 III 1 a bb, ZHR 145 (81) 23, NJW 00, 1521, 03, 1903, Lieb FS Westermann 74, 309 (wie § 25 Rn 2), Eckart/Fest WM 07, 196; § 130 wird mittlerweile analog auf die GbR angewandt (§ 130 Rn 3). "

Also streiten und entscheiden.😉

Fraglich ist, ob man sich der Mm nach Schmitt anschließen soll um sich nicht die restliche Prüfung abzuschneiden. Diese wäre zumindest eine klausurtaktische Überlegung. Ich persönlich halte aber die hL und Rspr. für schlüssiger.

Wie seht ihr das?
 
Hallo,
hat schon jemand Überlegungen zu der SA gemacht?
Ich sehe ein Problem darin, dass das ursprüngliche Geschäft "Stadtparfümerie Ölig" kein Handelsgewerbe ist und noch dazu nicht im Handelsregister eingetragen (Kleingewerbetreibender), §2 HGB. Folglich ist die erste Voraussetzung vom §25 HGB nicht erfüllt...

Was meint ihr?


Ich bin am Überlegen ob man den § 25 überhaupt anspricht und wenn dann nur kurz anprüft und verneint, da er das Geschäft doch nicht erwirbt sondern miteinsteigt, also ein Fall des § 28 vorliegen könnte.
 
DerBelgarath schrieb:
Nunja, da der neue Mitinhaber beim Handelsregistereintrag einen Ausschluß der Haftung für Altlasten hätte eintragen lassen können, wäre eine analoge Anwendung des § 28 HGB und damit dem Folgen der mM von Schmidt sicherlich eine Option, sich elegant aus der Affäre zu ziehen, nicht wahr? 🙄

Auf der anderen Seite liegt bei Schmitt der Grundsatz der Haftungskontinuität als unternehmerisches Prinzip zugrunde, den ich mit den vorgebrachten Argumenten nicht folgen kann. Deswegen tendiere ich gegen Schmitt und seine Meinung.:rolleyes
 
Hemmer/Wüst bejahen die Anwendung des §28 HGB, wenn das Geschäft eines nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden in die neu gegründete, nun eingetragene u. damit kaufmännische Gesellschaft eingebracht wird (1.Firmenfortbildung wird beim §28 nicht vorausgesetzt 2. Rspr. vor der Handelsrechtsreform: unter "Einzelkaufmann" wird hier nicht ein kaufmännischer Gewerbetreibender, sond. ein Unternehmensträger verstanden)

Ich habe auch beim Schwabe gefunden, dass neben dem K.Schmidt teilweise auch die neue Rechtsprechung (OLG Naumburg ZMR 2007, 116) die analoge Anwendung vom §28 befürwortet. Es gibt aber auch eine Gegenmeinung, die das Ganze verneint 🙄...

O und F haben dann eine OHG gegründet, oder? :confused
 
Hallo an alle,

Hemmer/Wüst bejahen die Anwendung des §28 HGB, wenn das Geschäft eines nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden in die neu gegründete, nun eingetragene u. damit kaufmännische Gesellschaft eingebracht wird (1.Firmenfortbildung wird beim §28 nicht vorausgesetzt 2. Rspr. vor der Handelsrechtsreform: unter "Einzelkaufmann" wird hier nicht ein kaufmännischer Gewerbetreibender, sond. ein Unternehmensträger verstanden)

Ich habe auch beim Schwabe gefunden, dass neben dem K.Schmidt teilweise auch die neue Rechtsprechung (OLG Naumburg ZMR 2007, 116) die analoge Anwendung vom §28 befürwortet. Es gibt aber auch eine Gegenmeinung, die das Ganze verneint 🙄...

O und F haben dann eine OHG gegründet, oder? 😕

Letzlich gibt es beide Meinungen; wenn man die Standardkommentare liest, so schliessen sich Hopt in "Baumbach, Hopt; Kommentar HGB" genauso wie Zimmer in "Ebenroth/Boujong/Joost/Stroth, Kommentar HGB" und Roth in "Koller/Roth/Morck; HGB" der hL und dem BGH an, während nur Lieb in "MüKo HGB" die Mm zur analogen Anwendung des § 28 vertritt.
Ich tendiere auch aus den witer o.g. Gründen zur hL, deren Argumente ja z.T auch auf Seite 88 im Skript aufgeführt sind.
Wenn man aber eine analoge Anwendung bejaht, dann ist mE eine oHG entstanden.
Ich werde es so aber nicht lösen. Hat aber ja eh keine Konsequenzen, ist ja nur ne SA.

Grüße
 
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