Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoß gegen § 102 BetrVG Verwirkung Klagerecht

J

Jaseki

Dr Franke Ghostwriter
Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoß gegen § 102 BetrVG,Verwirkung Klagerecht

Hallo
ich hoffe mir kann jemand weiter helfen.
Ich habe eine Kündigung, die unwirksam ist, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gehört worden ist.
Der AN hat aber die Klagefrist nach § 4 KSchG verstreichen lassen. Gilt dann auch § 7 KSchG? (Anwendbarkeit des KSchG vorausgesetzt)
Ich bin etwas verwirrt, weil meine Prüfungsschemata immer zuerst § 102 BetrVG prüfen und dann §§ 4,7 KSchG. Wenn aber §§ 4,7 KschG auch bei Unwirksamkeit wegen mangelhafter Anhörung des Betriebsrats gelten würden, wäre es sinnigerweise zuerst die Einhaltung der Klagefrist zu prüfen...
Viele Grüße
Jana
 
Jana,

sofern die Kündigungserklärung (Inhalt, Form, Zugang) wirksam ist, wird meines Wissens auch eine mangelhafte Anhörung des Betriebsrates geheilt, wenn die Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG nicht eingehalten wurde.

Bei der Rechtswirksamkeit der Kündigung ist die Reihenfolge der Prüfung nicht starr vorgegeben. Man sollte aus taktischen Gründen kritische Punkte erst nach der Präklusionsfrist prüfen bzw. wenn diese Frist vermutlich nicht eingehalten wurde, erst alle anderen Punkte prüfen. Sonst müsste man ggf. mit einem Hilfsgutachten weitermachen...

Grüße
Ute
 
Die §§ 4,7 KSchG gelten für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe (Ausnahme: Form und Behördenzustimmung) und alle Betriebe.

Ich bin auch ein paar Mal über die Problematik gestolpert aber es ist

1. so wie Ute schrieb, dass es sinnvoll sein kann zuerst den Grund zu prüfen und danach die Frist falls die Frist bereits abgelaufen ist weil sonst die Klausur schon zu Ende ist,
2. muss man beachten dass das KSchG 2004 reformiert wurde. Zuvor waren nicht alle Unwirksamkeitsgründe von §§ 4,7 KSchG erfasst. In alten Aufgaben und Büchern ist deshalb die Betriebsratsanhörung vor der Frist des §§ 5,7 KSchG geprüft worden.
 
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