Unwirksame AGB?

Dr Franke Ghostwriter
ich habe mal eine Frage zur Aufgabe 2 (letzte Seite) der Kurseinheit 4: Hier sollen Preisänderungen nur zulässig sein, wenn zwischen Vertragsschluss und Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Dann gilt der aktuelle Listenpreis.
In der Lösung wird die Klausel aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung nach §307 für unwirksam erklärt!

Diesen Lösungsweg kann ich nicht nachvollziehen! Grundsätzlich prüft man ja von hinten nach vorne, also zuerst §309: §309 Nr.1 erklärt kurzfristige Preiserhöhungen (Zeit zw. Vertrag und Lieferung < 4 Monate ) für unwirksam. Demnach wäre die Klausel wirksam.

Zudem wird in der Munsterlösung der "allgemein gehaltene Wortlaut" kritisiert, der jede beliebige Preiserhöhung rechtfertigt. Meiner Meinung nach ist die Klausel klar und verständlich, denn es soll der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis gelten.

Danke schon mal für Aufklärung!
 
wenn du von hinten nach vorne arbeitest, dann kommst du lediglich zu dem Schluss, dass 309 Nr.1 nicht zur Unwirksamkeit der AGB-Bestimmung führt. Daraus darfst du aber nicht folgern, dass die AGB auch nach 307 wirksam ist, das musst du getrennt prüfen.

Die Lösung finde ich ebenfalls erstaunlich. Zwar kann ich das Argument der einseitigen Preisfestlegung irgendwie verstehen, aber dies müsste doch nach den Bestimmungen 315-319 und deren Intention problemlos möglich sein: einseitige Leistungsbestimmung kann verabredet werden, die einseitige Leistungsbestimmung hat jedoch nach billigem Ermessen zu erfolgen. Letzten Endes läuft dies zwar auch die gleiche Argumentation wie in unserer Musterlösung raus (Augenmaß und Beachtung der Interessen der Gegenpartei), aber ohne die Unwirksamkeit der AGB-Klausel.

Aber wenn der BGH das so entschieden hat, dann muss das wohl so rein in den Kopf
 
Die Klausel benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen, weil durch die Bindung an den Listenpreis nicht ausgeschlossen ist, dass der Verkäufer im Vergleich zu dem ursprünglichen Preis einen höheren Gewinn macht.

Gerade beim Autokauf gibt der Händler ja in der Regel einen Rabatt auf den Listenpreis (also ja letztlich etwas von seinem Gewinn ab). Wenn also z.B. ursprünglich ein Preis von Listenpreis - 10% vereinbart worden ist, und dann nach 4 Monaten der Listenpreis verlangt wird, stellt sich der Kunde schlechter.

Ebenfalls ist denkbar, dass der Listenpreis nicht aufgrund von Preissteigerungen z.B. bei Rohstoffen, Löhnen etc. angehoben wird, sondern einfach weil die Marktsituation einen höheren Gewinnzuschlag erlaubt.
 
Gerade in der Bindung an den Listenpreis sehe ich keine unangemessene Benachteiligung! Die Verhandlungsgrundlage ist hier doch deutlich benannt und wird durch §309 Nr. 1 doch noch unterstützt.

Gerade beim Autokauf gibt der Händler ja in der Regel einen Rabatt auf den Listenpreis (also ja letztlich etwas von seinem Gewinn ab). Wenn also z.B. ursprünglich ein Preis von Listenpreis - 10% vereinbart worden ist, und dann nach 4 Monaten der Listenpreis verlangt wird, stellt sich der Kunde schlechter.

Das ist doch letztlich immer Verhandlungssache! Aber darin, dass der Händler evtl. in 4 Monaten einen geringeren Rabatt gibt, sehe ich keine unangemessene Benachteiligung!
 
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