ich habe mal eine Frage zur Aufgabe 2 (letzte Seite) der Kurseinheit 4: Hier sollen Preisänderungen nur zulässig sein, wenn zwischen Vertragsschluss und Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Dann gilt der aktuelle Listenpreis.
In der Lösung wird die Klausel aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung nach §307 für unwirksam erklärt!
Diesen Lösungsweg kann ich nicht nachvollziehen! Grundsätzlich prüft man ja von hinten nach vorne, also zuerst §309: §309 Nr.1 erklärt kurzfristige Preiserhöhungen (Zeit zw. Vertrag und Lieferung < 4 Monate ) für unwirksam. Demnach wäre die Klausel wirksam.
Zudem wird in der Munsterlösung der "allgemein gehaltene Wortlaut" kritisiert, der jede beliebige Preiserhöhung rechtfertigt. Meiner Meinung nach ist die Klausel klar und verständlich, denn es soll der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis gelten.
Danke schon mal für Aufklärung!
In der Lösung wird die Klausel aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung nach §307 für unwirksam erklärt!
Diesen Lösungsweg kann ich nicht nachvollziehen! Grundsätzlich prüft man ja von hinten nach vorne, also zuerst §309: §309 Nr.1 erklärt kurzfristige Preiserhöhungen (Zeit zw. Vertrag und Lieferung < 4 Monate ) für unwirksam. Demnach wäre die Klausel wirksam.
Zudem wird in der Munsterlösung der "allgemein gehaltene Wortlaut" kritisiert, der jede beliebige Preiserhöhung rechtfertigt. Meiner Meinung nach ist die Klausel klar und verständlich, denn es soll der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis gelten.
Danke schon mal für Aufklärung!