Stoffeingrenzung

Dr Franke Ghostwriter
kann mir jemand vielleicht einen Tip geben, auf was der Prof. Dr. Wackerbarth immer ganz "wild" ist, was Klausuren anbelangt?

Andere Frage: Da wir das PartGG nicht mitbringen müssen, wird dazu wohl nichts gefragt werden, oder? Das spart immerhin ein paar Seiten lernen. Was meint ihr?

Grüße
Xyrodser
 
xyrodser,

schreibe auch nächste woche die klausur. Das mti dem PartGG ist mir bis jetzt gar nicht aufgefallen, da ich immer mit der Beck'schen Ausgabe "Gesellschaftsrecht" gearbeitet habe, wo die benötigten Teile abgedruckt sind.

Aber ehrlich gesagt habe ich dazu eigentlich sowieso nicht wirklich etwas erwartet.
Ich denke die Möglichkeiten sind vielfältig, man kann glaube ich zu ziemlich allem eine Klausur basteln, was man finde ich schon an den Selbsttestaufgaben in den KE sieht. Da war ich manchmal echt überrascht, wie gezielt man manche Fragestellungen einbauen kann.

Meine größte Angst ist echt, dass ich irgendwas aus dem allgemeinen Teil des BGB versemmele, weil ich es einfach vergessen habe oder gar nicht dran denke bzw. die Idee einfach nicht kommt, mal da rein zu schauen.
 
ich schreibe auch nächste Woche Unternehmensrecht. Evtl. aber ohne jede Verbindlichkeit wurde uns in Bremen beim Seminar gesagt, könnte diesmal Gesellschaftsrecht verstärkt drankommen, da die letzte Klausur zum Handelsrecht war.... Ich denke auch nicht, dass Kapitalgesellschaftsrecht drankommt, da ja extra darauf hingewiesen wird, dass dieses Thema erschöpfend in einem anderen Modul behandelt wird und in Unternehmensrecht I nur ein Überblick gegeben wird..., na hoffen wir mal das Beste 😎
Ich drücke uns allen ganz fest die Daumen !!! 😀

Liebe Grüße

Elke
 
Ich rechne auch mit einem Fall (vielleicht inkl einer Abwandlung) zu GbR, OHG oder KG. Ich habe mich bisher beim Lernen auf Haftungsfragen, Wechsel von Gesellschaftern und BGB AT/Schuldrecht konzentriert. Ich hoffe, dasss ich damit die Lücke treffe.

Weiß denn jemand, wie die Aufgabenstellungen der letzten Semester waren?
 
@ CaptainM: Ich hab mal in den Thread vom letzten Semester geschaut und schon ein bisschen geschnauft. Schwierig scheint es nicht wirklich gewesen zu sein (so der erste Eindruck), aber wahnsinnig viel meiner Meinung nach.

Dieses reine Temposchreiben, was teilweise in den Klausuren gefragt ist nervt mich schon ein bisschen. Die sollten doch auch froh sein, wenn jemand überlegt ein Problem bearbeitet und alles wesentliche erkennt, statt zehn Probleme anzudeuten, alles anprüfen zu lassen und gleichzeitig irgendeinen Seitenweltrekord für zwei Stunden aufstellen zu müssen, um alles anzusprechen, was einem auffällt.
 
Aufgabenstellung von letztem Semester bringt nicht viel,
weil da die Strickelbrock geprüft hat ...

Jetzt ist eben Wackerbarth an der Reihe ... Mal sehen, was
dran kommt ... ich bin jedenfalls gespannt ...

Denke dass man bei der GbR die Theorie der Doppelverpflich-
tung und die Akzessorietätstheorie (neue BGH-Rechtsprechung)
drauf haben muss.

Streitpunkt wäre auch, ob ne analoge Haftung der GbR nach
§ 128 Satz 1 HGB auch bei nem Delikt denkbar ist ...

Hier streiten sich wirklich die Gemüter, wobei die h.M.
eine Haftung der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter
nur bei vertraglichen Ansprüchen sieht, nicht jedoch bei
Ansprüchen aus Delikt ...

Nur die Begründung ... da wirds bei mir duster *g*

Gruß

Sandra
 
So wie ich das sehe, werdet Ihr wohl auch Teil 1 nicht bis ins Detail lernen, oder?
Ich sehe hier nur prüfbare Potential, was eine Prüfung des § 15 HGB anbelangt. Einzelheiten zur Firma oder anderen Themen, die in Teil 1 geregelt sind, dürften wohl meines Erachtens nicht zu erwarten sein, oder was meint ihr dazu?

Punkt 6 könnte jedoch aus Teil 1 wiederum interessant sein....


Schreibt von Euch noch jemand in Erlangen?
 
^Wie hoch seht ihr eigentlich die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwas über die "selbstständigen Umsatzmittler des Kaufmanns" drankommt (Seiten 29 - 72 in Teil 2 des Moduls)?
Ich denke, dass da ebenso nichts prüfungsrelevantes drankommt, zumal die EA sich schon mit dem Thema beschäftigt hat.
Seht ihr da irgendwelches Prüfungspotential?
 
Xyrodser schrieb:
^Wie hoch seht ihr eigentlich die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwas über die "selbstständigen Umsatzmittler des Kaufmanns" drankommt (Seiten 29 - 72 in Teil 2 des Moduls)?
Ich denke, dass da ebenso nichts prüfungsrelevantes drankommt, zumal die EA sich schon mit dem Thema beschäftigt hat.
Seht ihr da irgendwelches Prüfungspotential?

Hallo,

ich denke auch nicht, dass davon was drankommt. Ich gebe Sandra Recht, dass wir sicherlich irgendeinen Theorienstreit drin haben werden oder eine analoge Anwendung der §§ 173, 176, 128 HGB etc.
Ich hoffe nur, dass nicht wirklich Verein oder sowas drankommt.
Und die Theorien zur Verpflichtung der GbR-Gesellschafter - kapiert habe ich die schon, aber darstellen 😱 , wo doch der BGH sich eindeutig zur Akzessorietätstheorie bekannt hat (mit Rechtsfähigkeit der GbR), fände ich das irgendwie abwegig - ist wohl schlicht die Hoffnung, dass wir uns darüber nicht auslassen müssen....😎

Festes Daumendrücken für uns alle !!!
Elke
 
Ich hoffe auch, dass und das einfach deshalb nicht abverlangt wird, weil die Rechtsprechung wohl mittlerweile als "gefestigt" gilt. In einem Skript (weiß nicht mehr wo) hab ich sogar gelesen, dass man den Streit nicht drauf haben muss für die Klausur, sondern nur die Lösung des BGH darstellen können muss.

Hoffe einfach mal, dass wir uns mit etwas einfacherem auseinandersetzen dürfen.

Viele Grüße an ganz viel Glück an alle Mitschreiber
Cassandra
 
Elke schrieb:
Hallo,

ich denke auch nicht, dass davon was drankommt. Ich gebe Sandra Recht, dass wir sicherlich irgendeinen Theorienstreit drin haben werden oder eine analoge Anwendung der §§ 173, 176, 128 HGB etc.
Ich hoffe nur, dass nicht wirklich Verein oder sowas drankommt.
Und die Theorien zur Verpflichtung der GbR-Gesellschafter - kapiert habe ich die schon, aber darstellen 😱 , wo doch der BGH sich eindeutig zur Akzessorietätstheorie bekannt hat (mit Rechtsfähigkeit der GbR), fände ich das irgendwie abwegig - ist wohl schlicht die Hoffnung, dass wir uns darüber nicht auslassen müssen....😎

Festes Daumendrücken für uns alle !!!
Elke

Hi Elke,
was verstehst Du denn unter analoger Anwendung von 173, 176 HGB? Die greifen doch nur bei der KG direkt. Steh irgendwie aufm Schlauch 😕

Viel Erfolg uns allen!!!!

Lewhellyen
 
lewhellyen schrieb:
Hi Elke,
was verstehst Du denn unter analoger Anwendung von 173, 176 HGB? Die greifen doch nur bei der KG direkt. Steh irgendwie aufm Schlauch 😕

Viel Erfolg uns allen!!!!

Lewhellyen

Hallo,

die greifen analog, wenn in eine KG zwar ein neuer Komanditist aufgenommen wird, dies aber nicht als Eintritt i.e.S. geschieht, sondern durch eine Anteilsübertragung realisiert wird (derivativer Eintritt). Dann ist § 173 HGB nicht direkt anwendbar, da hier kein Eintritt i.S.d. § 173 HGB vorliegt, sondern Übertragung gem. §§ 398, 413 BGB. Und für diesen Fall gilt auch § 176 II HGB nur analog, da ja kein Eintritt i.e.S. stattgefunden hat.
Schön wäre es, wenn wir nicht über Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen etc. diskutieren müssten...

Elke
 
Ich glaube, ich muss mir das alles morgen nochmal genauer ansehen.....hab da echt noch keinen Plan.....
Hoffentlich kriegt mein Kurzzeitgedächtnis das hin!

Kann mir vielleicht jemand von Euch diesen Theorienstreit erklären und die Entscheidung vom BGH? Versteh das überhaupt nicht!
 
Xyrodser schrieb:
Ich glaube, ich muss mir das alles morgen nochmal genauer ansehen.....hab da echt noch keinen Plan.....
Hoffentlich kriegt mein Kurzzeitgedächtnis das hin!

Kann mir vielleicht jemand von Euch diesen Theorienstreit erklären und die Entscheidung vom BGH? Versteh das überhaupt nicht!

Hallo,

ich habe da eine schöne kurze Darstellung gefunden:

Nach der Doppelverpflichtungstheorie vertritt der Geschäftsführer einer GbR im Rechtsverkehr nicht lediglich die GbR, sondern handelt vielmehr auch für sich und für die übrigen Gesellschafter, für deren Vertretung dank §714 BGB oder der Annahme weitgehender Rechtsscheingesichtspunkten in der Regel eine Vollmacht gegeben ist. Somit wird durch rechtsgeschäftliches Handeln des Geschäftsführers neben der GbR auch die Gesellschafter und der Handelnde selbst verpflichtet.
Die Akzessorietätslehre stützt sich bei ihrem Modell auf die Nähe der GbR zu der OHG und der durch die Bejahung einer Rechtsfähigkeit der GbR entstandenen Regelungslücke im BGB. Diese wird unter Heranziehung der handelsrechtlichen Vorschriften über die OHG geschlossen: Die Gesellschafter haften für alle Gesellschaftsschulden analog §§ 128f HGB.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 29.01.2001 eindeutig zur Akzessorietätsteheorie bekannt und damit dem Theorienstreit eigentlich ein Ende gesetzt. Der GbR wurde mit dem Urteil grundsätzlich eine Teilrechtsfähigkeit wie den anderen Personengesellschaften auch zuerkannt, soweit die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt ("Außen-GbR").

Ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich 😀

Elke
 
Ok....dann muss ich eben warten......tick....tick....tick!

Hast Du Dir Vereinsrecht angesehen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das was für eine Klausur hergibt!

Ich habe da noch eine Frage zur analogen Anwendung des § 31 BGB:
Bei der GbR wendet man § 31 BGB doch analog an, oder?
Aber wieso vereint man es dann bei der OHG/KG? Das erschließt sich mir nicht ganz....weißt Du vielleicht eine plausible Begründung?

Liebe Grüße
Markus
 
Xyrodser schrieb:
Ok....dann muss ich eben warten......tick....tick....tick!

Hast Du Dir Vereinsrecht angesehen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das was für eine Klausur hergibt!

Ich habe da noch eine Frage zur analogen Anwendung des § 31 BGB:
Bei der GbR wendet man § 31 BGB doch analog an, oder?
Aber wieso vereint man es dann bei der OHG/KG? Das erschließt sich mir nicht ganz....weißt Du vielleicht eine plausible Begründung?

Liebe Grüße
Markus

Hallo Markus,

eine Zurechnung des Verschuldens erfolgt sowohl bei der GbR, der OHG als auch der KG analog über § 31 BGB bei deliktischen Ansprüchen (z.B. Schadensersatz aus § 823 I BGB ). Bei vertraglichen Ansprüchen erfolgt die Zurechnung wieder bei allen drei Gesellschaftsformen entweder über § 278 oder § 31 BGB analog. Hier ist es immer strittig, aber angeblich für das Ergebnis fast nie entscheidend, über welche Norm die Zurechnung erfolgt. Bei der OHG und der KG habe ich gelesen, daß die Gesellschafter eigentlich nicht als Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB angesehen werden können, da sie ja keinem Weisungsrecht ihrer Mitgesellschafter unterliegen (wird aber trotzdem in vielen Falllösungen so gemacht ?). Ich würde da nur kurz beide erwähnen und immer die Zurechnug über § 31 BGB analog wählen, da die jeweiligen Vertreter als vertretungsberechtigte Organe der Gesellschaft angesehen werden können.

Hoffe, das hilft 🙂

Elke
 
Vielen Dank!

Ich habe gerade den Abschnitt im Skript nochmal gelesen und da kommt es eben so raus, als würde man § 31 BGB analog nur dann bei der OHG anwenden könne, wenn diese eine Art Übergangsgesellschaft zur juristischen Person darstellt.
Daraus habe ich gefolgert, dass § 31 BGB analog nicht immer anwendbar ist.
So wie Du das jetzt geschrieben hast, habe ich es mir auch skizziert, aber bin nun eben etwas stutzig geworden.

Wünsch Dir noch viel Spaß beim lernen und ganz viel Glück morgen. Aber bei Deinem Wissen scheint das ja keine Frage zu sein.......!
 
Xyrodser schrieb:
Vielen Dank!

Wünsch Dir noch viel Spaß beim lernen und ganz viel Glück morgen. Aber bei Deinem Wissen scheint das ja keine Frage zu sein.......!

... den Spaß und viiiiiiiiiiel Glück wünsche ich Dir auch... na wenn ich mal so überzeugt wäre wie Du.... 🙄 musste dieses Semster erstmals Klausuren verschieben, weil ich enfach seit Dezember nix mehr machen konnte (Hausbau....). Aber eine Klausur wird ja wohl drin sein 😎

Liebe Grüße
Elke
 
Mir ist gerade noch ein Problem aufgefallen, an dem ich schon länger zu kämpfen habe:

Wie kommt man denn auf eine Haftung des Minderjährigen über § 15 Abs. 1 HGB? Es steht zwar im Skript, aber wenn ich versuche mir einen Fall diesbezüglich zu entwickeln, dann habe ich echt Probleme, denn die Minderjährigkeit ist doch keine "einzutragende" Sache nach § 15 Abs. 1 HGB, oder?

Und wenn man § 15 Abs. 1 HGB mit dem Minderjährigenschutz vergleicht, dann soll man dem § 15 Abs. 1 HGB den Vorzug geben.

Könnt ihr mir da vielleicht helfen?
 
Oder habe ich da was falsch gelesen? Bei RdNr. 216 im Skript steht, dass der Minderjährigenschutz eine Haftung nach § 15 Abs. 1 HGB nicht ausschließt....soweit so gut!
Und dann weiter hinten (RdNr. 356a) steht, dass eine Haftung nach § 15 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommt, da die Minderjährigkeit keine einzutragende Tatsache ist........! Bin etwas verwirrt!

Desweiteren sagt doch § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB dass das Alter der Gesellschafter mit anzugeben ist....(Eintragungspflicht?)
 
Markus,

ich wieder...
Also ich denke, dass der Minderjährigenschutz der Publizität des HR in den Fällen der fehlerhaften Gesellschaft vorzuziehen ist -da ist die Gesellschaft ja trotz nichtiger WE des Minderjährigen zustande gekommen und er soll dafür nicht haften oder Nachteile erleiden. Je nach Anschauung ist er dann ja Gesellschafter geworden (aber mit Ausschluß der Haftung) oder er ist nach anderer Auffassung gar kein Gesellschafter geworden.

Wenn jedoch der Minderjährige mit Einverständnis der Eltern und des Vormundschaftsgerichts kaufmännisch in einer Gesellschaft tätig wird und dann so etwas wie Haftugsbeschränkungen oder Austritt o.ä. nicht in das HR eingetragen wird, dann kann sich der Dritte auf die Publizität des HR berufen. In diesem Fall ist der Vertrausensschutz der Gläubiger stärker als der Minderjährigenschutz.

So habe ich das verstanden.

Liebe Grüße
Elke
 
David schrieb:
Hallo Elke,

auf dem Übungsfall ist vermutlich ein Copyright drauf. Hast du die Erlaubnis, den Fall hier ins Forum zu stellen? Nur dann dürfen wir den Anhang nämlich freischalten.

Hallo David,

den Fall hatte ich heute über Google zur Akzessorietätstheorie als pdf-Datei von der HU Berlin gefunden. Hinweise auf Copyright habe ich nicht gesehen.
Tja schade eigentlich - sind wirklich gute Erläuterungen drin.

Elke
 
Tschaka! Ihr schafft es! 😉

Ich wünsche Euch allen ganz viel Erfolg morgen *beideDaumenDrück*. Ihr macht das schon! 🙂 Da ich mir Unternehmensrcht am Donnerstag (als Wiwi 12SWS) geben werde, fände ich es sehr nett, wenn jemand im laufe des morgigen Dienstag Abend oder am Mittwoch noch Zeit findet kurz zu schildern, was verlangt wurde....

Und nochmals, toi! toi! toi!

Liebe Grüße

Crix
 
also ich muss sagen, ich bin schon tierisch nervös, zumal die Durchfallquote immer extrem hoch ist.
Glaubt irgendjemand von Euch, das was mit kaufmännischem Personal oder Umsatzmittlern drankommen könnte? Das wäre ja echt oberfies, oder?

Hat das jemand gelernt?
 
Xyrodser schrieb:
Guten Morgen,

also ich muss sagen, ich bin schon tierisch nervös, zumal die Durchfallquote immer extrem hoch ist.
Glaubt irgendjemand von Euch, das was mit kaufmännischem Personal oder Umsatzmittlern drankommen könnte? Das wäre ja echt oberfies, oder?

Hat das jemand gelernt?

Ich glaube und hoffe, dass wir davon verschont bleiben. Und dasselbe gilt für Prospekthaftung, Publikumsgesellschaft etc. - da setze ich etwas auf Lücke....

Liebe Grüße und ruhig Blut.... 😎
Elke
 
Das sagst Du so einfach.....
Ich habe das Gefühl gar nichts mehr zu wissen.....aber das ist wohl normal!
Wenn dann ein Stichwort in der Klausur kommt, dann wird es hoffentlich nur so aus mir raussprudeln!

Euch allen viel Glück heute abend.....wäre doch gelacht, wenn wir die Durchfallquote nicht unter 30 % kriegen würden, oder?
 
Xyrodser schrieb:
Das sagst Du so einfach.....
Ich habe das Gefühl gar nichts mehr zu wissen.....aber das ist wohl normal!
Wenn dann ein Stichwort in der Klausur kommt, dann wird es hoffentlich nur so aus mir raussprudeln!

Euch allen viel Glück heute abend.....wäre doch gelacht, wenn wir die Durchfallquote nicht unter 30 % kriegen würden, oder?

... unter 30% - ein hehres Ziel - da hat Prof. Wackerbarth eben dann doch ein Wörtchen mitzureden. Aber wir arbeiten dran 😀

Ich denke, wir "sehen" uns dann heute abend hier 🙄

Toitoitoi
Elke
 
Für mich geht heute abend ja leider die Lernerei weiter.....schreib nämlich morgen BGB III......das wird ein "toller" Abend für mich werden.

Aber wir können uns heute abend über eine gelungene Klausur freuen.....denn so wird es mit Sicherheit kommen!
 
Xyrodser schrieb:
Für mich geht heute abend ja leider die Lernerei weiter.....schreib nämlich morgen BGB III......das wird ein "toller" Abend für mich werden.

Aber wir können uns heute abend über eine gelungene Klausur freuen.....denn so wird es mit Sicherheit kommen!

Jawoll - davon gehen wir aus !!!!!!!!
Ich freue mich dann im Sept. auf 4 Klausuren......😛
Aber ich drücke Dir ganz fest die Daumen auch für BGB III !

Liebe Grüße
Elke
 
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