Sexuelle Nötigung am Kind

Dr Franke Ghostwriter
in der KS "Eigentums-, Vermögens- und Wirtschaftsstraftaten" verneint der Autor auf Seite 65 die Strafbarkeit des Gastarbeiters G gem. § 176 StGB, obwohl G die minderjährige B mit Gewalt zum Sex gezwungen hat. Warum? G hatte zwar einen unvermeidbaren Verbotsirrtum erlitten, weil in seinem LAnd Sex mit Mädchen in Ordnung geht, aber das Mädchen hatte sich doch gewährt - hätte er da nicht auf den Gedanken kommen müssen, es geht etwas nicht in Ordnung?
Für eine Hilfe wäre ich sehr dankbar.
VG
Nadine :confused
 
Wie im Skript steht hat G hier mit seiner Handlung zwei Taten begangen. Es liegt also Tateinheit vor. Bei Tateinheit gem. § 52 StGB wird nur eine Strafe verhängt. Es wird dann die Strafvorschrift genommen, welche die schwerste Strafe androht. (Siehe dazu auch Hinweis Nr. 19 in dem Skript).
Da hier die Strafandrohung der sexuellen Nötigung höher ist (nicht unter einem Jahr = Verbrechen) wird hier nur wegen sexueller Nötigung bestraft. Die Bestrafung wegen Sexuellem Missbrauch an Kindern geht aufgrund von Tateinheit dort mitein.
Ich hoffe ich konnte es dir einigermaßen plausibel erklären,
Gruß Jeannette
 
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