Rechtlich relevantes Verhalten – Kurs BGB 1

Dr Franke Ghostwriter
Teil 2 Seite 20: „Festzuhalten bleibt also, dass bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins oder des Rechtsfolgewillens (Geschäftswillens) oder auch beider subjektiver Tatbestandsmerkmale keine Willenserklärung vorliegt. Bei der Zurechnung rechtlich relevanten Verhaltens unter den oben genannten Voraussetzungen ist von der Fiktion einer Willenserklärung auszugehen.“

Teil 3 Seite 35: „In diesem Zusammenhang ist noch einmal die grundsätzliche Andersartigkeit des rechtlich relevanten Verhaltens gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Handeln zu betonen. Deshalb ist es abzulehnen, dass in Verbindung mit dem rechtlich relevanten Verhalten mit der Fiktion einer Willenserklärung gearbeitet wird.“

Ich denke dass beides vertretbar ist, was im Skript allerdings nicht so rüberkommt!
Bitte kommentieren!!

Grüße
Rob
 
[Steinalter Beitrag, aber durchaus diskussionswürdig]

Wenn ich in Teil 3, Seite 35, weiterlese, finde ich: "Es geht darum, die Tatbestände des rechtlich relevanten Verhaltens in ihrer Besonderheit zu erfassen und insbesondere zu beachten, "dass im Gegensatz zur rechtsgeschäftlichen Gestaltung von Rechtsverhältnissen die Rechtsfolgen nur aufgrund einer rechtlichen Wertung, d.h. ex lege eintreten [...]".

Aber was ist denn die Fiktion sonst, wenn nicht die Anordnung einer Regelung von Gesetzes wegen? Eine Fiktion hat selten was mit der Realität und insbesondere hier mit einer wirklich geäußerten Willenserklärung zu tun. Sie knüpft Rechtsfolgen an einen Tatbestand, wie nahezu jede gesetzliche Regelung. Die Fiktion will ja gar nicht eine Willenserklärung konstituieren, sie ordnet nur die gleichen Rechtsfolgen an, als wäre eine solche Willenserklärung abgegeben worden.

Nehmen wir die Verwirkung aus dem nächsten Absatz als Beispiel. Der Rechtssatz sagt nicht, dass jemand, der lange auf sein Recht verzichtet hat (und der andere darauf vertraut, das Recht würde nicht mehr geltend gemacht werden), damit aktiv auf sein Recht verzichtet hat. Nein, nur ordnet das Gesetz an, dass sich dieser jemand so behandeln lassen muss, als hätte er den Willen geäußert, auf sein Recht zu verzichten.

Ich bin zwar gerne ein Erbsenzähler, wenn es um dogmatische Herleitungen oder Begründungen geht, aber hier ist auch mein Verständnis am Ende...
 
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