Teil 2 Seite 20: „Festzuhalten bleibt also, dass bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins oder des Rechtsfolgewillens (Geschäftswillens) oder auch beider subjektiver Tatbestandsmerkmale keine Willenserklärung vorliegt. Bei der Zurechnung rechtlich relevanten Verhaltens unter den oben genannten Voraussetzungen ist von der Fiktion einer Willenserklärung auszugehen.“
Teil 3 Seite 35: „In diesem Zusammenhang ist noch einmal die grundsätzliche Andersartigkeit des rechtlich relevanten Verhaltens gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Handeln zu betonen. Deshalb ist es abzulehnen, dass in Verbindung mit dem rechtlich relevanten Verhalten mit der Fiktion einer Willenserklärung gearbeitet wird.“
Ich denke dass beides vertretbar ist, was im Skript allerdings nicht so rüberkommt!
Bitte kommentieren!!
Grüße
Rob
Teil 3 Seite 35: „In diesem Zusammenhang ist noch einmal die grundsätzliche Andersartigkeit des rechtlich relevanten Verhaltens gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Handeln zu betonen. Deshalb ist es abzulehnen, dass in Verbindung mit dem rechtlich relevanten Verhalten mit der Fiktion einer Willenserklärung gearbeitet wird.“
Ich denke dass beides vertretbar ist, was im Skript allerdings nicht so rüberkommt!
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Rob