ich mal kurz eine Frage. Kann vielleicht ein wenig kleinlich klingen ... Bin allerdings schon zweimal durch die Klausur gefallen und will dieses mal versuchen, mit so wenig wie möglich Zweifel in die Klausur zu gehen.
Im Skript steht (KE 1, Seite 25), dass man Mordmerkmale der 2. Gruppe im objektiven Tatbestand prüft und sich auch der subjektive Tatbestand erweitert. Ich würde eine Prüfung somit als folgt verstehen:
1. Objektiver Tatbestand - Mord, § 212 I, 211 I, II StGB/2. Gruppe - Heimtücke
a. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
b. Kausalität
c. Mordmerkmal - Heimtücke, § 211 II, Gruppe 2, 1. Var. StGB
· Arglosigkeit des Opfers
· Wehrlosigkeit des Opfers
· Ausnutzung dieser Umstände durch den Täter
d. Zwischenergebnis
2. Subjektiver Tatbestand - Heimtücke, § 211 II, Gruppe 2, 1. Var. StGB
· Tötungsvorsatz
· Heimtücke-„Vorsatz“, dh.
o Kenntnis der Arglosigkeit
o Kenntnis der auf der Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit
o Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
· Feindliche Willensrichtung
In dem Fall mit dem Exilpolitiker auf Seite 44 wird allerdings erst der Objektive Tatbestand geprüft, Strafbarkeit nach § 212 StGB liegt vor. Somit keine Würdigung des Heimtücke-Mordmerkmals im objektiven Tatbestand und danach das Mordmerkmal komplett im subjektiven Tatbestand.
Hab ich das alles falsch verstanden oder macht es einfach überhaupt keinen Unterschied, wo und wie ich das Mordmerkmal prüfe? Wenn ja, warum dann erst der Verweis, auf die unterschiedliche Prüfung der Mordmerkmale der Gruppe 1 und 3 im Gegensatz zur Gruppe 2?
Danke
Daniela
Im Skript steht (KE 1, Seite 25), dass man Mordmerkmale der 2. Gruppe im objektiven Tatbestand prüft und sich auch der subjektive Tatbestand erweitert. Ich würde eine Prüfung somit als folgt verstehen:
1. Objektiver Tatbestand - Mord, § 212 I, 211 I, II StGB/2. Gruppe - Heimtücke
a. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
b. Kausalität
c. Mordmerkmal - Heimtücke, § 211 II, Gruppe 2, 1. Var. StGB
· Arglosigkeit des Opfers
· Wehrlosigkeit des Opfers
· Ausnutzung dieser Umstände durch den Täter
d. Zwischenergebnis
2. Subjektiver Tatbestand - Heimtücke, § 211 II, Gruppe 2, 1. Var. StGB
· Tötungsvorsatz
· Heimtücke-„Vorsatz“, dh.
o Kenntnis der Arglosigkeit
o Kenntnis der auf der Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit
o Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
· Feindliche Willensrichtung
In dem Fall mit dem Exilpolitiker auf Seite 44 wird allerdings erst der Objektive Tatbestand geprüft, Strafbarkeit nach § 212 StGB liegt vor. Somit keine Würdigung des Heimtücke-Mordmerkmals im objektiven Tatbestand und danach das Mordmerkmal komplett im subjektiven Tatbestand.
Hab ich das alles falsch verstanden oder macht es einfach überhaupt keinen Unterschied, wo und wie ich das Mordmerkmal prüfe? Wenn ja, warum dann erst der Verweis, auf die unterschiedliche Prüfung der Mordmerkmale der Gruppe 1 und 3 im Gegensatz zur Gruppe 2?
Danke
Daniela