Prüfung der Heimtücke

Dr Franke Ghostwriter
ich mal kurz eine Frage. Kann vielleicht ein wenig kleinlich klingen ... Bin allerdings schon zweimal durch die Klausur gefallen und will dieses mal versuchen, mit so wenig wie möglich Zweifel in die Klausur zu gehen.

Im Skript steht (KE 1, Seite 25), dass man Mordmerkmale der 2. Gruppe im objektiven Tatbestand prüft und sich auch der subjektive Tatbestand erweitert. Ich würde eine Prüfung somit als folgt verstehen:

1. Objektiver Tatbestand - Mord, § 212 I, 211 I, II StGB/2. Gruppe - Heimtücke

a. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
b. Kausalität
c. Mordmerkmal - Heimtücke, § 211 II, Gruppe 2, 1. Var. StGB
· Arglosigkeit des Opfers
· Wehrlosigkeit des Opfers
· Ausnutzung dieser Umstände durch den Täter
d. Zwischenergebnis
2. Subjektiver Tatbestand - Heimtücke, § 211 II, Gruppe 2, 1. Var. StGB
· Tötungsvorsatz
· Heimtücke-„Vorsatz“, dh.
o Kenntnis der Arglosigkeit
o Kenntnis der auf der Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit
o Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
· Feindliche Willensrichtung

In dem Fall mit dem Exilpolitiker auf Seite 44 wird allerdings erst der Objektive Tatbestand geprüft, Strafbarkeit nach § 212 StGB liegt vor. Somit keine Würdigung des Heimtücke-Mordmerkmals im objektiven Tatbestand und danach das Mordmerkmal komplett im subjektiven Tatbestand.

Hab ich das alles falsch verstanden oder macht es einfach überhaupt keinen Unterschied, wo und wie ich das Mordmerkmal prüfe? Wenn ja, warum dann erst der Verweis, auf die unterschiedliche Prüfung der Mordmerkmale der Gruppe 1 und 3 im Gegensatz zur Gruppe 2?

Danke
Daniela
 
Daniela,

zuerst prüft man ja wenn kein Verweis im Sachverhalt steht dass man den 212 StGB nicht prüfen muss den 212 StGB. Wenn dann der objektive Tatbestand des 212 StGB erfüllt ist und aber aus dem Sachverhalt hervor geht, dass der Täter das Opfer z. B. heimtückisch ermordet hat, musst Du die objektiven Tatmerkmale des 211 Heimtücke prüfen.
Im Anschluss daran wird dann im subjetiven Tatbestand geprüft, ob der Täter mit Vorsatz hinsichtlich der Mordmerkmale gehandelt hat.
Ich bin leider im Büro und kann mir das Skript jetzt nicht anschauen.

Hoffe das war irgendwie verständlich?!?

Grüße,


Basti
 
Besten Dank Bastian für die schnelle Antwort.

Also wenn ich dich richtig verstanden habe. Prüfst Du erst 212 komplett durch. Gibst an, dass sich der Täter iSd 212 strafbar gemacht hast. Dann prüfst Du 211, wobei du im objektiven Tatbestand noch mal auf den Totschlag eingehst und zusätzlich das Mordmerkmal prüfst. Zwischenergebnis, objektiver Tatbestand liegt vor und dann prüft man den Vorsatz für die Heimtücke im subjektiven Tatbestand. Richtig?

Ja so im Nachhinein klingt das ganz einleuchtend!
Danke nochmal
Daniela

Hallo Daniela,

zuerst prüft man ja wenn kein Verweis im Sachverhalt steht dass man den 212 StGB nicht prüfen muss den 212 StGB. Wenn dann der objektive Tatbestand des 212 StGB erfüllt ist und aber aus dem Sachverhalt hervor geht, dass der Täter das Opfer z. B. heimtückisch ermordet hat, musst Du die objektiven Tatmerkmale des 211 Heimtücke prüfen.
Im Anschluss daran wird dann im subjetiven Tatbestand geprüft, ob der Täter mit Vorsatz hinsichtlich der Mordmerkmale gehandelt hat.
Ich bin leider im Büro und kann mir das Skript jetzt nicht anschauen.

Hoffe das war irgendwie verständlich?!?

Grüße,


Basti
 
Daniela,

ob Du erst § 212 und dann § 211 oder §§ 212 I, 211 oder nur § 211 prüfst, ist Geschmacksache, je nach dem, ob Du § 211 als eigenständiges Delikt oder als Qualifikation von § 212 ansiehst.

Ich bin leider auch auf Arbeit und kann nicht in das Skript schauen, aber ich würde die Prüfung wie folgt aufbauen:

1. obj. TB
Tatbestandsmerkmale
Mordmerkmal: Heimtücke (Def.: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit, wobei die Literatur noch ein besonderes Nähe-/Vertrauensverhältnis zw. Täter und Opfer fordert, wohingegen der BGB zusätzlich "in feindlicher Willensrichtung forder")
Kausalität
obj. Zurechnung

2. subj. TB
Vorsatz bzgl. aller obj. TB (auch bzgl. Heimtücke).

Lex Hagen wird uns noch öfter begegnen 🙂 Was in Hagen beim Seminar noch gesagt wurde, dass man immer schön auf die Bearbeiterhinweise achten soll, wenn z.B. die Prüfung von § 212 ausgeschlossen ist... man soll es nicht glauben, aber viele hätten in dem Fall trotzdem § 212 geprüft... dann geht einem natürlich viel Zeit verloren und der Korrektur ist zum ersten Mal verärgert...

Lg
Franzi
 
Ich habe jetzt auch noch mal im Buch nachgeschaut.
Es ist so, dass Mordmerkmale der 2. Gruppe aufgrund ihres objektiven Gehalts im objektiven und da der Täter entsprechenden Vorsatz haben muss im subjektiven Tatbestand geprüft.
Mordmerkmale der 1. und der 3. Gruppe werden nur im subjektiven Tatbestand geprüft.

Hoffe das hilft.


Basti
 
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