Problem: Erkennen von Anspruchsgrundlagen ...

Dr Franke Ghostwriter
hi ich habe beim Üben festgestellt dass ich ein Problem damit habe, zu erkennen ob es sich um eine Anspruchsgrundlage handelt oder nicht ... habt ihr irgendwelche nützlichen tips?
==> wie z.B. das Wort "gilt" bei Fiktionen..

lg red
 
Schau mal in § 194 (1) BGB, da wird der Anspruch so definiert: "Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen."

Du musst dich also immer fragen, ob jemand auf etwas Anspruch hat, wenn er die Tatbestandsmerkmale erfüllt.
 
red,

hier ein paar §§ mit Anspruchsgrundlagen (kann Sie mir auch erst seit heute merken 🙂)

Ansprüche auf Vertragserfüllung
Kaufvertrag § 433 I
Mietvertrag § 535
pachtvertrag § 581 I 1
Sachdarlehn § 607

Ansprüche auf Anwendungsersatz
Allgemein bei Pflichtverletzung § 284
Kauf § 437 Nr. 3 Var. 2
Werkvertrag §634 Nr 4 2 Alt.
 
@ Franzi: Ich vermute das "merken" war etwas unglücklich ausgedrückt, Du meintest doch eher "erkennen"?

Wenn Du nicht gerade davon ausgehst, dass red noch nie eine Anspruchsgrundlage gesehen hat und mit dieser Aufzählung eine Art Initiationserlebnis verbinden kann, bringt diese willkürliche Zusammenstellung aber wenig...
Oder anders rum: Dir ist schon bewusst, dass es eine sehr große Anzahl mehr oder weniger gängiger Anspruchsgrundlagen gibt?
 
Folgt doch mal dem Tipp von Luisa und macht Euch die Sache einfacher, in dem Ihr Euch an den Schlüsselworten verlangen/fordern bzw. verpflichten orientiert.
Die Gewährleistung (Verlangen) bzw. Verpflichtung beschreibt jeweils die Rechtsfolgenseite, also das Begehren des Anspruchsstellers.

An einem Beispiel der von Franzi angeführten Paragraphen:
§ 607 BGB: Durch den Sachdarlehensvertrag (= tatbestandliche Voraussetzung) wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen (= Rechtsfolge, kursiv: Inhalt der Verpflichtung).

begehrte Rechtsfolge/Anspruch: Überlassen der vereinbarten vertretbaren Sache
tatbestandliche Voraussetzung: Sachdarlehensvertrag



Oder ein Beispiel aus einer der alten Klausuren:
§ 595 Abs.1 S.1 BGB: Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung der Pachtverhältnisse verlangen (= Rechtsfolge, kursiv: Inhalt des Verlangens), wenn
1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet
2.... und
die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses... (= tatbestandliche Voraussetzungen (in ihrer Summe))

begehrte Rechtsfolge/Anspruch: Fortsetzung des Pachtverhältnisses
tatbestandliche Voraussetzungen: Betrieb bildet wirtschaftliche Lebensgrundlage, .... (wie im Gesetz beschrieben)
 
Am Anfang fand ich das auch sehr verwirrend. Und in manchen Rechtsgebieten ist und bleibt es verwirrend (gerade wenn sich der Anspruch dann nicht aus einem einzigen § herleitet, sondern eine Anspruchskette folgt) 🙂
Die Anspruchsgrundlage ist immer die Ausgangsbasis, in der steht dass der eine etwas tun muss bzw. der andere es von ihm verlangen kann. Alle anderen § präzisieren dass dann nur.
Auf jeden Fall solltet ihr die gängigsten Anspruchsgrundlagen kennen. Franzi hat ja schon angefangen mit ein paar. Vielleicht will ja jemand ein paar Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz (aus dem BGB) posten?
 
Fangen wir mal mit dem einfachen an:
§840 Abs.1 BGB: Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
=> Kein Rechtsfolgebegehren eines eventuellen Anspruchsstellers gegenüber eines Anspruchsadressaten weit und breit.

ebenso §579 Abs.1 S.1: Die Miete ist für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen am Ende der Mietzeit zu entrichten.

ebenso §286 Abs.1 S.1: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er duch die Mahnung in Verzug.

aber: §634 Nr.1: Ist das Werk mangelhaft (= tatbestandliche Voraussetzung), kann der Besteller (= Anspruchssteller), wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, und soweit nicht anderes bestimmt ist,
1. nach §635 Nacherfüllung verlangen (= Rechtsfolge/Begehren des Anspruchsstellers, gerichtet an den Anspruchsadressaten Unternehmer/Werkerzeuger).

problematischer, weil das Wort verpflichtet durchaus vorkommt:
§255 BGB: Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zusteht.

In diesem Fall hilft es, zu verstehen, was damit überhaupt gemeint ist: Er beschreibt überhaupt kein eigenständiges Rechtsfolgebegehren, sondern definiert nähere Bedingungen für den Fall, dass im Fall eines bestehenden Schadensersatzanspruchs dem Ersatzberechtigtem gegenüber einem Dritten Ansprüche zustehen.
Also auch hier keine Anspruchsgrundlage.
 
Hey red88,

wenn du dein Problem nochmal etwas konkretisierst, können wir dir vielleicht helfen und du musst das BGB nicht auswendig lernen 🙂 Woran scheitert es denn jetzt ganz genau beim Erkennen von Anspruchsgrundlagen?

Da es die Grundvorraussetzung für ein Gutachten ist, Anspruchsgrundlagen zu kennen und zu benennen, kommst du nicht drumherum, es verstehen zu MÜSSEN.
 
Mit dem Verwaltungsrecht hab ich weniger Schwierigkeiten, da ich zur Zeit eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten mache und ich es daher schon (fast) alles kenne 🙂

Bei den Fiktionen hab ich mir als Stichwort "Unterstellung" gemerkt, d.h. eine Rechtsfolge wird herbeigeführt, die sonst nicht bestehen würde.
Du kannst dich an dem kleinen Wörtchen "gilt" orientieren. Das deutet meistens auf eine Fiktion hin.
 
Ich sitze auch gerade am Zitate etc .. auswendig lernen ..
ist mener Meinung nach das wichtigste Thema, weils immer dran kam! und meistens mit 3 Aufgaben.

Ich hab aber mit dem Skript so meine Probleme z.B. mit den Amtlichen Werken ^^

sehe ich das richtig ?

Name, Vorname, Titel der Anmerkung, Band , Erscheinungsjahr, Erscheinungsseiten ???
 
verstehe grad nicht was du genau meinst, redest du von Zitaten oder dem Literaturverzeichnis?

auf Seite 115 des 4. Teils kannst du nachlesen, dass amtliche Werke nix im Literaturverzeichnis zu suchen haben.

auf Seite 119 des 4. Teils kannst du nachlesen, wie man amtliche Werke zitiert, nämlich nur die Überschrift und die Fundstelle in der jeweiligen Drucksache.
 
also ich verstehe das so:

Brehm, Wolfgang, Anmerkung zu BGH JR 1988, 14 (= BGHZ 100, 217), JR 1988, 16-17

wobei 1988 das Erscheinungjahr ist, die 14 ist die Seitenzahl, wo die Anmerkung beginnt, dann kommt eine zweite Anmerkung, die der ersten anscheinend gleich ist (die 100 ist der Band, die 217 die Seitenzahl), und zuletzt kommt die Zeitschrift mit dem Jahr und den Seitenzahlen, auf die ich mich beziehe
 
ich hab auch grad mal gesucht und laut Juris befindet sich die Anmerkung von Herrn Brehm auf Seite 16-17, das Urteil auch in der JR 1988 Seite 14-16 (red. Leitsatz und Gründe). Also Anmerkung zu Bundesgerichtshof(urteil) in der Juristischen Rundschau 1988 ab Seite 14 (=entspricht Bundesgerichtshofentscheidungs(sammlung) Band 100, Seite 217) in Juristischen Rundschau 1988, Seite 16-17
 
ich denke das ich die farblich mit einem Marker anstreiche.

wichtige verträge und auch so wichtige §§ da mach ich mir zettelchen dran -wahrscheinlich auch in unterschiedlichen Farben.

...und dann hoffe ich nur das ich irgendwie durch die Klausur kommen -denn dieses ganze verwaltungs-strafgedöns will sich einfach nicht mit mir anfreunden
 
hmm irgendwie trau ich mich nicht, die in unterschiedlichen Farben zu markieren. Das wäre ja fast so, als würde ich "Fiktion" oder "Anspruchsgrundlage" dranschreiben. Und das ist ja verboten. Weiß nicht, wie weit die die BGB's kontrollieren und wo die Grenze zum Täuschungsversuch ist.
 
bloß dass dir das 2. nichts nützt, wenn festgestellt werden würde, dass es sich um einen Täuschungsversuch handelt. Du kannst auch mit dem beanstandeten schreiben - der Lehrstuhl entscheidet dann - DANACH

Ich halte es ja auch eher als unwahrscheinlich, dass es auffällt oder beanstandet wird aber muss trotzdem jeder für sich wissen.
 
Schon 'ne Weile her, aber dennoch:

Bin beim ersten Lesen der Anspruchsgrundlagen plus Aufbau von EAs und Klausuren; mein lieber Schwan, glaube, muss mir das grafisch darstellen auf DIN-A-3.........wie sollen wir das denn auf einmal in den Kopf bekommen!?

LG!
 
HELP!! Habe Anspruchsunterlagen herauskopiert. Und das alles auswendig lernen??

1. Anspruchsgrundlagen aus dem Allgemeinen Teil des BGB

§ 12 BGB:

– Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung
§ 31 BGB i.V.m. § 823 BGB:

– Schadensersatzanspruch
§ 122 BGB:

– Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anfechtenden
§ 160 BGB:

– Schadensersatzanspruch wegen aufschiebender Bedingung
§ 179 I BGB:

– Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Anspruch auf Erfüllung der vereinbarten Leistung gegenüber dem Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 228 S.2 BGB:

– Schadensersatzanspruch gegenüber dem Handelnden
2. Anspruchsgrundlagen aus dem Schuldrecht

§ 241 I BGB, § 311 I BGB

– Leistung der vertraglichen Vereinbarung aus dem atypischen Vertrag / Schadensersatz aus Garantievertrag
§ 253 II BGB, § 823 BGB

– Schmerzensgeldanspruch
§ 280 I BGB

– Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 280 I BGB, § 311 II BGB, § 241 II BGB

– Schadensersatzanspruch wegen c.i.c.
§ 280 I,III BGB, § 281 BGB

– Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 280 I,III BGB, § 282 BGB

– Schadenersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB
§ 280 I,III BGB, § 283 BGB

– Schadenersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung
§ 280 I,II BGB, § 286 BGB

– Anspruch auf den Verzugsschaden
§ 284 BGB

– Aufwendungsersatzanspruch
§ 284 BGB, § 311a II S.1 2.Alt BGB

– Aufwendungsersatzanspruch
§ 285 BGB

– Herausgabeanspruch des erlangten Surrogates
§ 304 BGB

– Ersatz der Mehraufwendungen des Schuldners bei Annahmeverzug des Gläubigers
§ 311 a II 1.Alt BGB

– Schadenersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung
§ 326 IV BGB, § 346 BGB bis § 348 BGB

– Anspruch auf Rückabwicklung bei Unmöglichkeit der Leistung.
§ 326 V BGB, § 346 BGB

– Rückabwicklung nach Rücktritt bei Befreiung von der Gegenleistungspflicht (Unmöglichkeit)
§ 346 I 1.Alt BGB

– Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen
§ 346 I BGB 2.Alt BGB

– Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen
§ 346 II BGB

– Wertersatzanspruch anstelle der Rückgewähr
§ 346 IV, § 280 ff. BGB, (§ 325 BGB)

– Schadensersatz bei Rücktritt
§ 347 I BGB

– Wertersatzanspruch bei nicht gezogenen Nutzungen
§ 347 II S.1 BGB

– Ersatz der notwendigen Verwendungen
§ 347 II S.1 BGB

– Ersatz der nützlichen Verwendungen, Rückabwicklung bei Widerruf
§ 495 BGB, § 355 BGB, § 357 BGB, § 346 ff. BGB (§ 356 BGB)

– Anspruch auf Rückabwicklung bei Widerruf eines Verbraucherdarlehns
§ 312 BGB, § 355 BGB, § 357 BGB, § 346 ff. BGB (§ 356 BGB)

– Anspruch auf Rückabwicklung bei Widerruf eines Haustürgeschäftes
§ 312a BGB, § 355 BGB, § 357 BGB, § 346 ff. BGB (§ 356 BGB)

– Anspruch auf Rückabwicklung bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes
§ 398 BGB i.V.m. abgetretener Forderung

–Anspruch aus der Forderung
§ 402 BGB

–Auskunftsanspruch bei Abtretung
§ 426 I BGB

– Ausgleichsanspruch
§ 426 II BGB

– Ausgleichsanspruch durch Forderungsübergang [Zur Vertiefung siehe "Anspruchsgrundlagen Schuldrecht AT"]
3. Anspruchsgrundlagen aus dem Kaufvertrag

§ 433 I BGB

– Anspruch auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache
§ 433 II BGB

– Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kaufsache
§ 437 BGB, § 439 BGB

– Anspruch auf Nacherfüllung (modifizierter Erfüllungsanspruch)
§ 437 Nr. 2 BGB i.V.m. § 440 BGB, 323 BGB oder § 326 V BGB

– Rücktritt
§ 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 440 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 283 BGB oder § 311 a BGB

– Schadensersatzansprüche
§ 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 284 BGB

– Aufwendungsersatzanspruch
§ 439 IV, § 346 I BGB

– Anspruch auf Herausgabe der mangelhaften Sache bei Nacherfüllung
§ 439 IV S.3 BGB, § 346 I BGB

– Anspruch auf Herausgabe der Sache bei Rücktritt des Verkäufers in Situationen des § 438 IV S.2 BGB
§ 441 IV BGB

– Anspruch auf Erstattung des Mehrbetrages
§ 478 II BGB

– Lieferantenrückgriff im Verbrauchsgüterkauf
§ 469 BGB

– Mitteilungspflicht bei Vorkauf [Zur Vertiefung siehe "Anspruchsgrundlagen Gewährleistungsrecht Kaufvertrag"]
4. Anspruchsgrundlagen aus dem Darlehnsvertrag

a. Gelddarlehn

§ 488 I S.1 BGB

– Zahlungsanspruch des vereinbarten Darlehns
§ 488 I S.1 BGB

– Zahlungsanspruch des vereinbarten Zins und Rückzahlung
b. Sachdarlehn

§ 607 I S.1 BGB

– Anspruch auf Überlassung der vereinbarten (vertretbaren) Sache
§ 607 I S.2 BGB

– Anspruch auf Zahlung des Entgelts und Rückerstattung bei Fälligkeit
5. Anspruchsgrundlagen aus dem Schenkungsvertrag

§ 516 I BGB

– Anspruch auf unentgeltliche Zuwendung
§ 523 I BGB

– Schadensersatz für Rechtsmängel
§ 528 BGB und § 531 II BGB

– Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften einer ungerechtfertigten Bereicherung
6. Anspruchsgrundlagen aus dem Mietvertrag / Pachtvertrag

§ 535 I BGB (§ 549 I BGB)

– Anspruch auf Gewährung des Gebrauchs bzw. der Nutzung (für Wohnraum)
§ 535 II BGB (§ 549 I BGB)

– Anspruch auf Zahlung des Mietzins (für Wohnraum)
§ 536a I BGB

– Schadensersatzanspruch
§ 536a II BGB (§257 BGB)

– Anspruch auf Aufwendungsersatz des Mieters
§ 539 I BGB

- Verwendungsersatzanspruch des Mieters
§ 546 BGB

– Rückgabeanspruch des Vermieters
§ 546a I BGB

– Anspruch auf Entschädigungszahlung
§ 547 BGB

- Erstattungsanspruch
7. Anspruchsgrundlagen aus dem Pachtvertrag

§ 581 I S. 1 BGB (§ 585 II BGB)

– Anspruch auf Gewährung des Gebrauchs bzw. der Nutzung (für Landpacht)
§ 581 I S. 2 BGB(§ 585 II BGB)

– Anspruch auf Zahlung des Pachtzins (für Landpacht)
§ 596 I BGB

– Anspruch auf Rückgabe der Pachtsache
8. Anspruchsgrundlagen aus der Leihe

§ 598 BGB

– Anspruch auf unentgeltlichen Gebrauch der Leihsache
§ 604 I BGB

– Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Entleiher
§ 604 IV BGB

– Anspruch auf Herausgabe gegenüber einem Dritten
9. Anspruchsgrundlagen aus dem Dienstvertrag

§ 611 I BGB

– Anspruch auf vereinbarten Dienst
§ 611 I BGB i.V.m. § 612 BGB

– Anspruch auf Gewährung der Vergütung
§ 628 I S. 1 BGB i.V.m. § 611 I, § 612 BGB

– Anspruch auf Teilvergütung
§ 628 II BGB

– Anspruch auf Schadensersatz wegen Kündigung durch vertragswidriges Verhalten
10. Anspruchsgrundlagen aus dem Werkvertrag

§ 631 I BGB

– Herstellung des vereinbarten Werkes
§ 631 BGB, § 632 BGB

– Zahlung der Vergütung
§ 634 Nr. 1 BGB, § 635 I BGB

– Nacherfüllungsanspruch (modifizierter Erfüllungsanspruch)
§ 634 Nr. 2 BGB, § 637 BGB (§ 257 BGB)

– Aufwendungsersatzanspruch bei Selbstvornahme
§ 634 Nr. 3 BGB, § 636 BGB, § 323 BGB oder § 326 V BGB

– Rücktritt
§ 634 Nr. 4 BGB, § 280 BGB, § 281, § 283 oder §311 a BGB

– Schadensersatzansprüche
§ 634 Nr. 4 BGB, § 284 BGB

- Aufwendungsersatzanspruch
§ 640 BGB

– Anspruch auf Abnahme des Werkes durch den Besteller
§ 642 I BGB

– Anspruch auf Entschädigung wegen unterlassener Mitwirkung
§ 645 I BGB

– Anspruch auf Teilvergütung und Auslagenersatz [zur Vertiefung siehe "Anspruchsgrundlagen Werkvertrag"]
11. Anspruchsgrundlagen aus Reisevertrag

§ 651a I S.1 BGB

– Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen
§ 651a I S.2 BGB

– Anspruch auf Zahlung des Reisepreises
§ 651c I S.1 BGB

– Anspruch auf Abhilfe
§ 651f BGB

– Anspruch auf Schadensersatz
12. Anspruchsgrundlagen aus Maklervertrag

§ 652 I BGB

– Nachweis von Vertragsabschlussangelegenheiten
§ 652 I BGB, § 653 BGB

– Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns
§ 652 II BGB

- Aufwendungsersatzanspruch
13. Gewinnzusage

§ 661a BGB

– Anspruch auf Leistung des Preises
14. Auftrag

§ 662 BGB

– Anspruch auf unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts
§ 666 BGB

– Auskunftsanspruch
§ 667 BGB

– Herausgabeanspruch des Erlangten beim Auftrag
§ 670 BGB

- Aufwendungsersatzanspruch
§ 675 I BGB, § 667 BGB

– Herausgabeanspruch entgeltlicher Geschäftsbesorgung
§ 675 I BGB, § 670 BGB

– Aufwendungsersatzanspruch bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung
15. Geschäftsführung ohne Auftrag

Berechtigte GoA – Ansprüche des Geschäftsführers

§ 677 BGB, 683 S.1 BGB, 670 BGB

– Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers
§ 677 BGB, 683 S.1 BGB, 670 BGB, § 257 BGB

– Anspruch des Geschäftsführers auf Befreiung von einer Verbindlichkeit
§ 670 BGB i.V.m. § 1835 III BGB analog

– Ersatz der eigenen beruflichen Arbeitskraft
§ 670 BGB (str. ob analog oder direkt)

– Begleitschäden bei der Ausführung des Geschäftes
Berechtigte GoA – Ansprüche des Geschäftsherrn

§ 677 BGB, § 681 S. 2 BGB, § 666 ff. BGB

- Auskunftsansprüche
§ 280 BGB, § 241 II BGB

– Schadensersatzanspruch bei Ausführungsverschulden (Beachte § 680 BGB)
Unberechtigte GoA – Ansprüche des Geschäftsführers

§ 677 BGB, § 684 S.1 BGB, § 812 BGB

– Aufwendungsersatzanspruch (§ 818 II Wertersatz)
Unberechtigte GoA – Ansprüche des Geschäftsherrn

§ 677 BGB, § 681 S.2 BGB, § 667 BGB

– Herausgabeanspruch des Erlangten (nach h.M.)
§ 678 BGB

– Schadensersatzanspruch bei Übernahmeverschulden
§ 280 I, § 241 II BGB

– Schadensersatzanspruch für Ausführungsverschulden (Beachte § 680 BGB)
§ 823 BGB

- Schadensersatzanspruch für Ausführungsverschulden (Beachte § 680 BGB) [Ferner steht die unberechtigte GoA nicht in Konkurrenz zu den §§ 812 ff. BGB]
Unechte GoA – Irrtümliche Eigengeschäftsführung

Verweis auf Bereicherungsrecht gem. § 687 BGB
Unechte GoA – Angemaßte Eigengeschäftsführung

Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn

§ 687 II S.2 BGB, 684 S.1 BGB

– Aufwendungsersatzanspruch (§ 818 II Wertersatz)
Ansprüche des Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer

§ 687 II S.1 BGB, § 681 S.2, § 667 BGB

– Herausgabeanspruch des Erlangten
§ 687 II BGB, § 678 BGB

– Schadensersatzanspruch [Ferner steht die unechte GoA nicht in Konkurrenz zu den §§ 812 ff. BGB und den EBV-Regeln] [Zur Vertiefung siehe "Anspruchsgrundlagen der GoA"]
16. Anspruchsgrundlagen aus der Verwahrung

§ 688 BGB

– Anspruch auf Aufbewahrung
§ 688 BGB,§ 689 BGB

– Anspruch auf Vergütung
§ 693 BGB

– Aufwendungsersatz
§ 694 BGB

– Schadensersatzanspruch des Verwahrers
§ 695 S.1 BGB

– Herausgabeanspruch des Hinterlegers
§ 696 BGB

– Rücknahmeanspruch des Verwahrers
17. Anspruchsgrundlagen aus der GbR

§ 713 BGB, § 670 BGB

– Aufwendungsersatzanspruch des GbR-Gesellschafters
§ 713 BGB, § 666 BGB

– Auskunftsanspruch der Gesellschafter
§ 740 BGB

– Auskunftsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters
§ 124 HGB analog

– Haftung der GbR
§ 128 HGB analog

– Haftung der Gesellschafter
§ 130 HGB analog (str.)

– Haftung der neu eintretenden Gesellschafter
§ 736 II BGB, § 160 HGB

– Haftung austretender Gesellschafter [Zur Vertiefung siehe "Anspruchsgrundlagen im Gesellschaftsrecht"]
18. Anspruchsgrundlagen aus der Bürgschaft

§ 765 BGB

– Zahlung der Bürgschaftssumme
§ 774 I BGB i.V.m. Forderungsanspruch

– Regressanspruch des Bürgen ggü. dem Schuldner
§ 774 II BGB i.V.m. § 426 BGB

– Regressanspruch der Bürgen untereinander [Zur Vertiefung siehe "Anspruchsgrundlagen aus der Bürgschaft"]
19. Anspruchsgrundlagen aus Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis

§ 780 BGB

– Erbringung der zugesagten Leistung
§ 781 BGB

– Erbringung der anerkannten Leistung
20. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

§ 812 I S. 1 1.Alt. BGB

– Herausgabeanspruch des durch Leistung erlangten
§ 812 I S. 1 2.Alt BGB

– Herausgabeanspruch des in sonstiger Weise erlangten
§ 812 I S. 2 1.Alt BGB

– Herausgabeanspruch bei Wegfall des rechtlichen Grundes
§ 812 I S. 2 2.Alt BGB

– Herausgabeanspruch bei Wegfall des bezweckten Erfolges
§ 813 I BGB

– Herausgabeanspruch bei Bestehen einer Einrede
§ 816 I S. 1 BGB

– Herausgabeanspruch bei entgeltlicher Verfügung durch einen Nichtberechtigten
§ 816 I S.2 BGB

– Herausgabeanspruch bei unentgeltlicher Verfügung durch einen Nichtberechtigten
§ 816 II BGB

– Herausgabeanspruch bei Verfügung an einen Nichtberechtigten
§ 817 BGB

– Herausgabeanspruch bei Verstoß gegen die guten Sitten
§ 822 BGB

– Herausgabeanspruch gegen einen Dritten der die Sache unentgeltlich vom Empfänger erhalten hat [Modifizierung der Ansprüche auf Wertersatz gem. § 818 II BGB möglich]
§ 818 IV BGB, § 819 I BGB, § 820 BGB i.V.m. 292 BGB, §§989 ff. BGB

– Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung [Zur Vertiefung siehe "Anspruchsgrundlagen Bereicherungsrecht"]
21. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

§ 823 I BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB

– Schadensersatzanspruch wegen Verletzung absoluter Rechte (kann auch Herausgabeanspruch sein)
§ 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz

– Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes
§ 826 BGB

– Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
§ 831 I BGB

– Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsherrn für die Verrichtung eines Verrichtungsgehilfen
§ 832 I BGB

– Schadensersatzanspruch gegenüber dem Aufsichtspflichtigen
§ 833 S.1 BGB

– Schadensersatzanspruch gegenüber dem privaten Tierhalter
§ 833 S.2 BGB

– Schadensersatzanspruch gegenüber demjenigen, der das Tier aus beruflichen Gründen hält
§ 836 I BGB

– Schadensersatzanspruch gegenüber dem Grundstücksbesitzer
§ 839 I i.V.m. Art. 34 GG– Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung

§ 844 I BGB– Schadensersatzanspruch Dritter bei Tötung

§ 845 BGB

– Schadensersatzanspruch wegen entgangener Dienste [Zur Vertiefung siehe "Anspruchsgrundlagen Delikt"]
22. Sachenrechtliche Ansprüche

§ 859 BGB

- Duldungsanspruch
§ 861 I BGB– Herausgabeanspruch wegen Besitzentziehung

§ 862 I BGB– Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung

§ 867 BGB– Duldungsanspruch

§ 886 BGB– Beseitigungsanspruch gegenüber einer gegenstandslosen Vormerkung im Grundbuch

§ 888 BGB– Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

§ 894 BGB– Grundbuchberichtigungsanspruch

§ 904 S.1 BGB– Duldungsanspruch

§ 904 S.2 BGB– Schadensersatzanspruch des Eigentümers

§ 951 I BGB, § 812 ff. BGB, (§ 818 II BGB)– Wertersatzanspruch für Rechtsverlust

§ 970 BGB-Aufwendungsersatzanspruch des Finders

§ 985 BGB– Herausgabeanspruch des Eigentümers

§ 987 I BGB, § 990 BGB– Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen nach Rechtshängigkeit

§ 987 II BGB, § 990 BGB– Herausgabe der nicht gezogenen Nutzungen nach Rechtshängigkeit

§ 988 BGB– Herausgabe der Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers

§ 989 BGB, § 990 BGB– Schadensersatzanspruch gegenüber dem bösgläubigen oder verklagten Besitzer

§ 990 II BGB, 3 280 I, III BGB, § 286 BGB– Vorenthaltungsschadenersatzanspruch

§ 991 II BGB, § 989 BGB– Schadensersatzanspruch gegenüber dem gutgläubigen Fremdbesitzer

§ 992 BGB i.V.m. § 823 BGB– Schadensersatzanspruch gegenüber dem Deliktsbesitzer

§ 993 BGB

– Haftung des redlichen Besitzers
§ 994 ff. BGB

– Verwendungsersatzanspruch des unrechtmäßigen Besitzers
§ 997 BGB

– Wegnahmerecht
§ 1001 BGB i.V.m. § 994 BGB oder § 996 BGB

– Verwendungsersatzanspruch [Zur Vertiefung der EBV-Ansprüche siehe "EBV-Anspruchsgrundlagen"]






(................) viel zu lang !!!




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Paul,

In der Klausur wird eine Norm angegeben und gefragt, ob es sich dabei um eine Anspruchsgrundlage handelt oder nicht. Die Aufgabe wird nicht dadurch gelöst, dass man alle Anspruchsgrundlagen kennt, sondern dadurch, dass man sich die Norm durchliest (Es werden Gesetzestexte in der Klausur verwendet) und aufgrund des Aufbaus der Norm und was man im Modul über die Aufbaumerkmale einer Anspruchsgrundlage gelernt hat (Tatbestandsmerkmale -> Anspruch als Rechtsfolge) entscheidet, ob es sich um eine Anspruchsgrundlage handelt oder nicht. In Propädeutikum soll man Anspruchsgrundlagen nicht kennen, sondern am Gesetzeswortlaut erkennen.

Die obigen Anspruchsgrundlagen im Propädeutikum auswendig zu lernen ist Unfug. Sie sind Stoff von BGB I - III und werden da mit Leben gefüllt.

Liebe Grüße
 
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