Also - ich war da...
Vormittags zwei Vorlesungen, Prof. Völzmann-S.(A) und Prof. Wackerbarth(B):
Gliederung zu A
I. Wesen u. Gegenstand des Sachenrechts:
1. Besziehungen von Rechtssubjekten zu Rechtsobjekten
2. Inter-omnes-Wirkungen
3. Arten dinglicher Rechte
4. Bestimmtheits- und Publizitätsgrundsatz
5. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
6. Schutz des Eigentümers
II. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
1. Erwerb vom Berechtigten nach §§ 929 ff. BGB
2. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 932 ff. BGB
3. Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs bei Abhandenkommen, § 935 BGB
III. Eigentumsvorbehalt
1. Wirtschaftliche Bedeutung
2. Arten des Eigentumsvorbehalts
a) einfacher EV
b) verlängerter EV
c) erweiterter EV
d) weitergegebener EV
3. Der Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz
zu B
1. Zwecke des Insolvenzverfahrens, Grundsätze
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
a) Über wen kann ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden?
b) Wer eröffnet das Verfahren?
c) Wer kann den Antrag stellen? (formelle Voraussetzung) Eigen- oder Fremdantrag
d) Eröffnungsgründe
3. Folgen der Eröffnung
a) Einsetzung des Insolvenzverwalters, Aufgaben des Verwalters
b) Folgen für den Schuldner und sein Vermögen
c) Folgen für schwebende Rechtsverhältnisse und Prozesse
4. Anreicherung und Bereinigung der Masse
a) Insolvenzanfechtung
-Prinzipien
-Begriff der Rechtshandlung,
-Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
-Folge: haftungsrechtliche Unwirksamkeit
-die einzlenen Tatbestände
b) Aussonderung/Absonderung, Ersatzaussonderung
5. Verteilung und Ende des Verfahrens
Nach dem Mittagessen ging es dann in Kleingruppen zur Fallbearbeitung. Wenn ich das richtig mitbekommen habe, dann waren die ausgegebenen Fälle auch schon letztes Semester dran. (Fernsehen in der Insolvenz; Lost Copies; Die Hypothek)
Resümee:
Für mich eine gelungene Veranstaltung. Vor allem die Vorlesung von Prof. V.S. hat mir sehr viel gebracht. Natürlich steht auch alles irgendwie in den Skripten. Aber die einzelnen Gewichtungen sind im Vortrag besser einzuschätzen. Aus meinen handschriftlichen Skizzen, die ich nicht auch noch alle eintippen kann, hab ich mir besonders angestrichen:
- bea. Unterschied zwischen "verkauft" und "veräußert". Veräußert Signalwort f. Sachenrecht. Verkauf betr. Schuldrecht, keine Übereignung impliziert.
- Paarbildung: 929 mit 932; 930 mit 933; 931 mit 934 BGB nicht vermischen
zu dem jeweiligen Erwerbstatbestand gehört die jeweilige Gutglaubensvorschrift
-Hypothekenrecht beherrschen, da Grundschuldrecht darauf verweist
-Eigentumsvorbehalt (verlängert)
-Sicherungseigentum
Natürlich auch der Hinweis, dass man im Insolvenzrecht nicht den Joker setzen soll.
Alles in allem sehr informativ. Hinweise, was drankommt, gab´s natürlich nicht. Außerdem hab ich da eh gern ein Brett vorm Kopf. Aber ich denke die Sache mit dem Eigentumsvorbehalt/Sicherungsübereignung (in der Insolvenz) sollte schon sitzen.
Aber dass mir hinterher keiner kommt und sich beschwert, wenn was ganz unerwartetes drankommt...!
Viele Grüße
Ursula