Notstand

Dr Franke Ghostwriter
Kann mir jemand das Verhältnis von § 228 BGB zu § 34 StGB erklären? Ich habe gelesen, dass § 228 BGB § 34 StGB als Spezialvorschrift vorgeht. Trotzdem habe ich Fälle gelesen, bei denen entweder § 228 BGB oder § 34 StGB geprüft wurde. Wann prüfe ich denn nun § 228 BGB und wann § 34 StGB? Muss ich bei einer Strafrechtsklausur, in der eine Notstandslage thematisiert wird, überhaupt auf Paragrafen des BGB eingehen?

Gruß
strahlie
 
in juristischen Gutachten soll immer nur das geprüft werden, was wirklich erkennbar nach dem Sachverhalt einschlägig sein könnte. Man sollte nie einfach alle Rechtfertigungsgründe abspulen, obwohl der Sachverhalt nichts dafür hergibt. Also immer genau auf den Sachverhalt achten🙂🙂.

Der Defensivnotstand nach § 228 BGB tritt an die Stelle des §§32, 34 StGB bei der Gefährdung durch Tiere (außer wenn durch Menschen eingesetzt, dann § 32) oder leblose Gegenstände. Die Gefahr geht da von der Sache aus, auf die dann eingewirkt wird.
 
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