Noch ein paar Sachen

Dr Franke Ghostwriter
Hallo

Ich habe noch eine Lern Zusammenfassung der Übung mit Prof. Wackerbarth/Kresse gemacht die die Prüfschemata übersichtlich und (hoffentlich) Lehrstuhlkonform zusammenfasst.

Ausserdem eine Definitionenliste zum Auswendiglernen.

Ach ja, wenn ihr in Zukunft lieber *.doc haben wollt, nur sagen, ich mag eigentlich pdf's lieber! 😉)!

Viel Erfolg bei der Klausur!!

*remark: habe bei Definitionen einige Ungenauigkeiten enfernt, und Eine Doppelnennung gegen eine andere Definition augestauscht (Annahme --> Abgabe)*
Grüsse
Andi
 

Anhänge

@all,
Ich schließ hier mal an mit meinen Fragen:
1. Ich habe Probleme mit der c.i.c.-Prüfung . Meint ihr, die kommt überhaupt schon dran diesmal ? Hoffe nicht, aber immerhin steht sie im Lehrstoff. Also wenn ja, wo prüft man das dann ? Der Prüfungsstandort macht mir Sorge. Ist das nach vertraglichen Ansprüchen zu prüfen, weil vertragsähnlich ? Oder im Einzelfall mittendrinne ? Hm, ratlos .
2. Ich frage mich, welche §§ ich als Anspruchsgrundlage brauche, wenn ich einen Vertrag prüfe, der nicht über Teil 2 ( besondere Schuldverhältnisse) eine eigene Anspruchgrundlage hat. Also z. B. ein Änderungsvertrag. Komm ich hin mit § 241 ? Der scheint mir so eine Art allgemein verwendbarer § für Ansprüche zu sein.
3. Und schließlich ganz kurz, weil ich so rumeier mit den Prüfungsreihenfolgen: Bei der Prüfung eines Angebots erst essentialia negotii und dann Tatbestand der WE, oder umgekehrt ?
Puh ich bin nervös...hab gelernt wie eine Doofe, aber im Ernstfall braucht man halt den richtigen Geistesblitz. Wenn der nicht kommt, sitz ich da nur die 2 Stunden rum, 😱
 
zu
1.) gehört zu den vertragsähnlichen Ansptüchen
2.) würde sagen § 241 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 1 BGB (analog der Aufhebungsvertrag aus der letzten Klausur)
3.) überarbeitet: zur WE gehört ja, dass sie die e.n. beeinhaltet und daher würde ich die Bestimmung der e.n. prüfen
und dann im Anschluss ob obj. und subj. Tatbestand erfüllt
 
1. Schadensersatz wegen c.i.c. aus § 280 I BGB, § 311 II BGB, § 241 II BGB wird zwar kurz in KE 2 auch mit Fall behandelt, aber nur kurz. Das ist ja auch BGB II Stoff. Im Kern ist die Klausur BGB I Stoff und für den Rand ist c.i.c zu umfangreich und zu BGB I fern. Ich rechne deshalb nicht damit und bin darauf auch nicht vorbereitet. Ein Fall mit Prüfung auf Schadensersatzanspruch nach § 122 I BGB oder § 179 I BGB halte ich für realisitischer.

2. Ich schreibe etwa: A könnte gegen B einen Anspruch auf C aus Änderungsvertrag nach §§ 241 I, 311 I BGB haben.

3. Ich prüfe zunächst, ob das untersuchte Verhalten eine Willenserklärung ist. Erst danach prüfe ich die weiteren Erklärungstatbestände die für den Zweck der Willenserklärung im Rahmen des fraglichen Rechtsgeschäfts notwendig sind, z.B. beim Angebot essentialia negotii und Bindungswille.

Liebe Grüße
 
ihr beiden,
Danke für die kleine Nachhilfe ! Nervenberuhigung ..... Aber mir fiel gleich die nächste Frage ein, die ich auch schon länger habe:
§§ 241, 311 oder §§ 241 i. V. m. 311 Was ist der Unterschied ? Liege ich richtig, dass im ersten Fall nur 241 als Anspruchsgrundlage gesehen wird und im zweiten beide §§ ? Da würde ich jetzt eher zur Version mit Komma neigen, was den Änderungsvertrag betrifft .
 
Aber mir fiel gleich die nächste Frage ein, die ich auch schon länger habe:
§§ 241, 311 oder §§ 241 i. V. m. 311 Was ist der Unterschied ? Liege ich richtig, dass im ersten Fall nur 241 als Anspruchsgrundlage gesehen wird und im zweiten beide §§ ? Da würde ich jetzt eher zur Version mit Komma neigen, was den Änderungsvertrag betrifft .

Solche Feinheiten beachte ich nicht. Allerdings ist § 311 I keine Anspruchsgrundlage, d.h. alleine darf der 311 jedenfalls nicht genannt werden.

Liebe Grüße
 
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