zuerst habe ich gedacht, ich läge mit meinem großkotzigen Tipp "EuGVO und CISG" richtig und hatte mich schon gefreut, mich genau auf das Richtige vorbereitet zu haben. 😀 Aber dann wurde ich bitter enttäuscht. 😱
Trotz allem hatte ich am Ende ein gar kein so schlechtes Gefühl und nun die Hoffnung, das es gereicht hat. Ich hoffe der Lehrstuhl ist bei der Bewertung nicht ganz so streng wie in den letzten Semestern. 🙄
Ich denke, dass ich zumindest mit der Zuständigkeitsprüfung nach der EUGVO punkten konnte, denn darauf hatte ich mich ja schließlich bis zum Erbrechen vorbereitet. 😀
Bei der zweiten Frage bin ich mir natürlich unsicher, ob ich sie korrekt gelöst habe, aber was will man machen. Jetzt heißt es abwarten. 🙄
Für die Nachwelt und alle die Lust haben mit uns über die Lösung zu diskutieren hier mal der Sachverhalt in groben Zügen, aus meiner wirren Erinnerung:
V hat sich in Köln mit einem kleinen Laden für Antiquitäten selbständig gemacht. Er entdeckt bei einem Händler in Österreich interessante Dinge zu einem günstigen Preis und weil er viel zu tun hat, bevollmächtigt er schriftlich einen Kumpel A, nach Österreich zu fahren um die Sachen dort für seinen Laden zu kaufen. Er gibt ihm eine schriftliche Vollmachtserklärung für den Kauf dieser Dinge mit.
A fährt nach Österreich, trifft bei diesem Händler aber niemanden an. Damit er nicht umsonst unterwegs ist, fährt er bei einem Kumpel (S) (Uhrenhändler) in der Schweiz vorbei. Dort kauft er mit der Vollmacht von V im Namen des V - wohlwissend das dieser damit nicht einverstanden sein wird - ein paar Uhren zu einem Preis X. Angesichts der schriftlichen Vollmacht zögert S nicht und schließt mit A den Kaufvertrag. Diesen Kaufvertrag hat A aus einem "Vertragsbuch" abgeschrieben. Darin enthalten ist die Bestimmung: Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts auf diesen Vertrag, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. A unterschreibt den Vertrag im Namen des V und auch S unterschreibt den Vertrag. S liefert die Uhren vereinbarungsgemäß an V.
V ist erstaunt und sauer, weil der die Uhren gar nicht haben will und will den Kaufpreis nicht zahlen.
S verlangt von V die Zahlung des Kaufpreises. Als dieser nicht zahlt, klagt er vor einem Gericht in Köln auf Zahlung des Kaufpreises.
Frage 1: Ist das Gericht in Köln für die Entscheidung über die Klage international zuständig? 40 Punkte
Frage 2: Nach welchem Recht wird das Gericht in Köln den Sachverhalt entscheiden? 60 Punkte
So, oder ähnlich muss es gewesen sein. Weitere Hilfsmittel o.ä. (wie z.B. Auszüge aus dem schweizerischen Recht) waren nicht dabei.
Meine Lösung in groben Zügen:
Frage 1:
I. Anwendungsbereich EuGVO
1. sachlich (+), weil Zivilsache, kein Ausschluss nach Art. 1 II
2. zeitlich (+)
3. räumlich (+), Deutschland und Schweiz
4. Wohnistz des Beklagten in einem Mitgliedstaat (+)
II. Internationale Zuständigkeit
1. Art. 22 (-)
2. Art. 23 (-), haben zwar Rechtswahl getroffen, aber nicht den Gerichtsstand gewählt
3. Art. 8 ff, 15 ff, 18 ff (-)
4. allg. Gerichtsstand, Art. 2 I - Wohnsitz des Beklagten V - Köln - Deutschland
5. besonderer Gerichtsstand ist nicht zu prüfen, da allgemeiner Gerichtsstand nicht außerhalb des Gerichtsstaates
Ergebnis: Gerichtsstand ist Deutschland
Frage 2:
I. internationales materielles Einheitsrecht - CISG (?)
1. Anwendungsbereich
- Art. 1 I lit. a (+)
- Ausschluss durch Art. 2 lit. a (-)
- Ausschluss durch Art. 4 lit. a (+), weil die Gültigkeit des Vertrages Streitpunkt ist und das CISG darüber keine Regelungen enthält
- Ausschluss durch Art. 6 (+), abwahl des UN-Kaufrechts durch die Parteien
Zwischenergebnis: Anwendungsbereich des CISG nicht eröffnet
II. völkerrechtliche Vereinbarungen i.S.d. Art. 3 II EGBGB
- bilateral (-)
- multilateral - EVÜ (-), wei Deutschland die Regelungen ins EGBGB übernommen hat
III. Ermittlung der Kollisionsnorm nach autonomem Recht
1. Sachverhalt mit Auslandsberührung - Art. 3 I 1 EGBGB (+)
2. Anwendungsbereich der Art. 27 ff. EGBGB eröffnet (+)
IV. Anwendung der Kollisionsnorm
1. wirksame Rechtswahl der Parteien - Art. 27 I 1 (+)
- hier habe ich den Knackpunkt gesehen, weil A den Vertrag nur abgeschrieben hat, die beiden sich aber überhaupt nicht über die Rechtswahl unterhalten haben. Das heißt es könnte sein, dass beide sich bei der Unterzeichnung dessen gar nicht bewusst waren. Jedoch hat A den Vertrag abgeschrieben und musste das dabei zur Kenntnis genommen haben, wogegen S verpflichtet war ihn zu lesen, bevor er ihn unterschreibt und somit auch Kenntnis davon erlangen musste. Weiterhin ausschlaggeben war für mich, dass man bei einer objektiven Anknüpfung zum schweizerischen Recht inkl. dessen Kollisionsrecht käme, dieses Stand uns jedoch nicht zur Verfügung, hätte also gar nicht geprüft werden können. Das bestätigte mich in meiner Lösung, dass die Rechtswahl wirksam war. damit: deutsches Recht
2. Wirksamkeit des Vertrages - Art. 31 I EGBGB
- entscheidet sich ebenfall nach deutschem Recht
Ergebnis: es ist deutsches Sachrecht anzuwenden.
Ich habe keine Ahnung, ob ich damit meinen A... gerettet habe, habe aber nun hoffentlich genug Disskussionsstoff für Euch geliefert.
Ich würde mich freuen, von Euch zu hören, wie ihr die Lösung seht, damit ich mir nicht ganz so alleine vorkomme, bzw. bis zum Ergebnis der Klausur schon mal eine Einschätzung erhalte, wie ich so abgeschnitten haben könnte....😛
Jetzt wünsche ich Euch aber erst mal tolle "Semesterferien".