Minderjährigenrecht Erfüllung von Kaufverträgen

Dr Franke Ghostwriter
Minderjährigenrecht: Erfüllung von Kaufverträgen

Ich zitiere mal aus dem Skript; KE 5, Seite 22

"Hat der beschränkt Geschäftsfähige einen Anspruch erlangt, soll nach Ansicht mancher Autoren durch die Leistung an ihn die Erfüllung i.S. des § 362 Abs. 1 nicht eintreten, da die Erfüllung zum Erlöschen des Anspruchs führen würde, was für den Minderjährigen einen rechtlichen Nachteil bedeute. Folgt man dieser Ansicht, so kann der Minderjährige, der durch den Abschluss eines mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrages einen Ansprch auf Eigentumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 erworden hat, das Eigentum an der gekauften Sache auch ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erwerben. Da die Erfüllungswirkung - weil rechtlich nachteilig - nicht eintritt, behält der minderjährige Käufer gleichwohl seinen Erfüllungsanspruch."

Die Erfüllung würde ja dann nur eintreten, wenn die Eltern auch ihre Einwilligung zum Abschlss des Verfügungsgeschäftes geben, oder?

Selbst wenn ich mich der Meinung anschließe, dass der Verlust des Erfüllungsanspruches einen rechlichten Nachteil darstellt, stellt sich für mich die Frage, ob man nicht davon ausgehen kann, dass die Eltern die ihre Einwilligung zum Abschluss des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) geben auch gleichzeitig ihre Einwilligung zum Abschluss des Verfügungsgeschäftes geben.
 
Sorry, aber entweder verstehe ich hier was falsch oder muss euch widersprechen. Man muss immer aufpassen, ob das Rechtsgeschäft nicht vielleicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

Beispiel: 12jähriger kauft Ipod
Verpflichtungsgeschäft = Kaufvertrag - Zustimmung erforderlich, da nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (Kind wäre verpflichtet, Geld zu übereignen)
Verfügungsgeschäft hinsichtlich Ipod - keine Zustimmung erforderlich, da lediglich rechtlich vorteilhaft (Kind erwibt Eigentum)
Dieses Ergebnis ist auch bei der dargestellten (m.M. nach sehr merkwürdigen) Ansicht nicht anders. Lediglich damit der Erfüllungsanspruch erlöschen kann, bräuchte es dann nochmal eine extra Zustimmung.
Verfügungsgeschäft hinsichtlich Geld - Zustimmung erforderlich


anderes Beispiel: Opa schenkt 12jährigem eine Uhr
Verpflichtungsgeschäft = Schenkungsvertrag - Zustimmung nicht erforderlich, da lediglich rechtlich vorteilhaft (keine Gegenleistung)!
Verfügungsgeschäft = Übereignung der Uhr - keine Zustimmung erforderlich
Nach der Mindermeinung hier nochmal Zustimmung der Eltern, damit Anspruch auf Eigentumsübertragung auch erlöschen kann.

Man kann also nicht pauschal sagen, dass sowohl für Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäft eine Zustimmung notwendig wäre.
Im Fall dass beides notwendig ist (z.B. Kind verkauft sein Radio), würde ich schon annehmen, dass wenn das Kind zur Mami sagt "Mami, darf ich mein Radio an den Christian verkaufen?" und Mami sagt "Natürlich mein Schatz" dass die Mami damit sowohl in Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft einwilligt (und auch in die Erfüllung durch den Gegenpart). Nur in seltenen Fällen würde ich annehmen, dass die Eltern zwar dem Kind erlauben, sich zu verpflichten, aber nicht seiner Verpflichtung durch das Verfügungsgeschäft nachzukommen oder Leistungen entgegenzunehmen (wäre ja irgendwie hinterlistig).
 

Weiter lesen

Oben