Minderjährigenrecht: Erfüllung von Kaufverträgen
Ich zitiere mal aus dem Skript; KE 5, Seite 22
"Hat der beschränkt Geschäftsfähige einen Anspruch erlangt, soll nach Ansicht mancher Autoren durch die Leistung an ihn die Erfüllung i.S. des § 362 Abs. 1 nicht eintreten, da die Erfüllung zum Erlöschen des Anspruchs führen würde, was für den Minderjährigen einen rechtlichen Nachteil bedeute. Folgt man dieser Ansicht, so kann der Minderjährige, der durch den Abschluss eines mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrages einen Ansprch auf Eigentumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 erworden hat, das Eigentum an der gekauften Sache auch ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erwerben. Da die Erfüllungswirkung - weil rechtlich nachteilig - nicht eintritt, behält der minderjährige Käufer gleichwohl seinen Erfüllungsanspruch."
Die Erfüllung würde ja dann nur eintreten, wenn die Eltern auch ihre Einwilligung zum Abschlss des Verfügungsgeschäftes geben, oder?
Selbst wenn ich mich der Meinung anschließe, dass der Verlust des Erfüllungsanspruches einen rechlichten Nachteil darstellt, stellt sich für mich die Frage, ob man nicht davon ausgehen kann, dass die Eltern die ihre Einwilligung zum Abschluss des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) geben auch gleichzeitig ihre Einwilligung zum Abschluss des Verfügungsgeschäftes geben.
Ich zitiere mal aus dem Skript; KE 5, Seite 22
"Hat der beschränkt Geschäftsfähige einen Anspruch erlangt, soll nach Ansicht mancher Autoren durch die Leistung an ihn die Erfüllung i.S. des § 362 Abs. 1 nicht eintreten, da die Erfüllung zum Erlöschen des Anspruchs führen würde, was für den Minderjährigen einen rechtlichen Nachteil bedeute. Folgt man dieser Ansicht, so kann der Minderjährige, der durch den Abschluss eines mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrages einen Ansprch auf Eigentumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 erworden hat, das Eigentum an der gekauften Sache auch ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erwerben. Da die Erfüllungswirkung - weil rechtlich nachteilig - nicht eintritt, behält der minderjährige Käufer gleichwohl seinen Erfüllungsanspruch."
Die Erfüllung würde ja dann nur eintreten, wenn die Eltern auch ihre Einwilligung zum Abschlss des Verfügungsgeschäftes geben, oder?
Selbst wenn ich mich der Meinung anschließe, dass der Verlust des Erfüllungsanspruches einen rechlichten Nachteil darstellt, stellt sich für mich die Frage, ob man nicht davon ausgehen kann, dass die Eltern die ihre Einwilligung zum Abschluss des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) geben auch gleichzeitig ihre Einwilligung zum Abschluss des Verfügungsgeschäftes geben.