Meinungsstreit

Dr Franke Ghostwriter
Hallo

Ich hatte an einer der Mentorenveranstaltungen teilgenommen. Es ging dann um Klausuren und Anforderungen. Der Referent meinte nun, dass in einer Klausur kein Meinungsstreit zu führen wäre. Man solle auch nichts von herrschender Meinung etc. schreiben, sondern sich im Zweifelsfall an das Gesetz halten.

Ausschlaggebend war der Punkt mit dem Zeitpunkt des Zugangs. Jm. widerruft seine Willenserklärung. Dem Empfänger geht zwar erst die Willenserklärung zu, er nimmt aber den Widerruf vorher war. Hier wird im Skript auf einen Meinungsstreit hingeweisen, dass man hier auch einen früheren oder gleichzeitigen Zugang des Widerrufs annehmen könnte.

Der Referent hatte es abgelehnt, einen Meinungsstreit zu führen. Er meinte, dass es reicht, dass man den Zugang feststellt. Nur in einer HA müsste man den Meinungsstreit führen (ggf. noch in einer EA). Er gab aber auch den Hinweis, dass sich dieses an der Fernuni auch geändert haben könnte und man mittlerweile Meinungsstreits in der Klausur haben will.

Weiß denn jm., wie es sich damit verhält? Ich hatte es schon so verstanden, dass der Meinungsstreit den Kern der Klausur bildet.

Danke
Benji
 
Soweit ich weiß: kein Meinungsstreit in der Klausur. Steht sogar glaub ich im Skript drin. Der Grund warum du ihn nicht führen sollst: du hast in der Klausur keine Quellen zur Verfügung die du zitieren kannst. Und wenn du einen Meinungsstreit anführen würdest müsstest du belegen und wer weiß schon die genaue Ziffer des jeweiligen BGH Urteils oder die Randnummer des Kommentars auswendig? In der HA: ja. Klar. Das ist Sinn und Zweck. Selbst in der EA: nein, eher nicht. Lies nochmal um Skript, es müsste irgendwo stehen... Bild ich mir zumindest ein
 
Das ist definitiv falsch!!! Du musst auch in Klausuren den Meinungsstreit führen, aber nur da wo das Problem liegt. Nicht stur auswendiglernen und dann einfach hinschreiben sondern erkennen ob da ein Knackpunkt in der Klausur liegt.Und wenn dies der Fall ist, muss auch der Meinungsstreit vorgetragen werden und schliesslich mit Begründung sich einer Meinung angeschlossen bzw. eine eigene Meinung gebildet werden. Im Gegensatz zu Hausarbeiten musst Du aber nicht Deine Quelle (Palandt, MüKo, etc.) benennen. Es reicht wenn Du von h.M., Mm, h.L. etc. sprichst.Ganz drauf zu verzichten, bedeutet wohl kaum die 50% zu schaffen.Ich versteh nicht wie Euer Dozent sowas von sich geben kann.Es gibt auch gute Bücher, die erklären wie jurist. Klausuren geschrieben werden.Kann auch die Hemmer-Skripte mit Fällen zu den jeweiligen Fächern empfehlen.Grüße
 
Nein, das ist wohl richtig. Ich empfehle dazu Modul 1 Teil 3 s. 86 ff. - da wird genau drauf eingegangen wie man das handzuhaben hat. Auf S. 87 findet man dann genau das was ich oben geschrieben hab: in der Klausr (ohne Quelle) soll man so nicht vorgehen. Und selbst wenn man eine Quelle auswendig weiß soll man sie nicht verwenden sondern denkbare Argumente anbringen. Ich würd mich da nicht an Fremdbücher halten sondern an das was die Uni möchte an der ich studiere
 
Ich kann zwar nicht im Moment auf Dein Skript zugreifen, kann ich erst morgen wieder.Ich kann Dir aber nur mal die Musterlösungen zu EAs bzw. Klausuren empfehlen. Denn dort wird sehr wohl auf Meinungsstreits eingegangen wo es notwendig ist. Auch haben meine Klausurergebnisse das bisher bestätigt und mit dem BoL bin ich durch. Aber im Übrigen empfehle ich - so habe ich das auch gemacht - bei solchen Fragen den Lehrstuhl anzuschreiben.Auf deren Meinung kommt es an und nicht auf die von uns Studenten hier.
 
Ich habe jetzt auch mal in meinen alten Skripten zu Klausuren (Modul Propädeutikum, Kurs 5 Juristisches Arbeiten, S. 141) nachgeschaut und folgenden Satz gefunden:
"Die Klausur verlangt wie eine Einsendearbeit eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auffassungen und Argumenten zu lösungeserheblichen Rechtsfragen. Die Darstellung, aus welchen Gründen die eine oder andere Meinung überzeugender erscheint, muss in Klausuren schon aus Zeitgründen kürzer, d.h. mit den wichtigsten Argumenten erfolgen. Insbesondere werden die fremden Meinungen hier nicht durch Fußnoten gekennzeichnet...."

Ergo: Meinungsstreit ja, kürzer als in Hausarbeiten und ohne Quellen- /Fußnotenangaben.
 
Siehe dazu auch das Schreiben 42 des virtuellen Mentors. Der vermutlich wichtigste Auszug:

c. Ansatzpunkt ist stets, dass der Fall überhaupt dazu nötigt, sich mit einer Rechtsfrage zu befassen. Man darf in einer EA oder Klausur nie einen Meinungsstreit ohne Bezug auf den Fall unterbringen, auch wenn man es manchmal noch so gern möchte, weil man hier gerade besonders fit ist. Der Meinungsstreit muss fallrelevant sein.
Wenn man einen Meinungsstreit, der fallrelevant ist und bekannt sein müsste, übersieht, hat das Punktabzüge zur Folge.
Allerdings: Wenn eine Rechtsfrage in den Kurseinheiten nicht angesprochen wird, z. B. die der abhanden gekommenen Willenserklärung (dazu der Motorradfan-Fall) braucht man sie – jedenfalls im Rahmen unseres Kurses Modul 2 - in der EA auch nicht zu behandeln, ohne einen Punktabzug zu riskieren.
 
Hmm, schade, dass der Lehrstuhl da nicht mal was dazu sagt. Und die Mentoren haben leider oft eine nicht ganz Lehrstuhlkonforme Ansicht, helfen aber ungemein, sich einfach mal mit dem Stoff aus verschiedenen Sichten auseinander zu setzen. Dieses ist für das Lernen optimal, jedoch für die Klausur nicht, da man dort das machen sollte, was der Lehrstuhl will.

In Verfassungsrecht sind wohl alle Meinungsstreite im Skript wichtig und man muss alle in der Klausur kennen. Aber ich habe jetzt auch schon öfters gehört, dass es im BGB wohl nicht so ist und der Meinungsstreit nur ein "Add-On" also ein Zusatz ist. Anders wohl auch im Strafrecht, dass von den Meinungsstreiten lebt ("Das was das Strafrecht an Gesetztesvielfalt vermisst, versucht es durch Meinungsstreits wieder weg zu machen" - so die Bereuerin)
 
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