Lex specialis ?

Dr Franke Ghostwriter
Lex specialis ???

Ich hätte da mal zwei generelle Fragen…😕
1. Muss man Mord und versuchten Mord noch prüfen, wenn beides für den Totschlag schon durchgeprüf und verneint wurde…?
2. geht § 226 StGB als lex specialis den §§ 223 und 224 StGB vor oder wie verhält sich dort die Strafbarkeit?

Liebe Grüße
Nessi
 
Ich hätte da mal zwei generelle Fragen…😕
1. Muss man Mord und versuchten Mord noch prüfen, wenn beides für den Totschlag schon durchgeprüf und verneint wurde…?
2. geht § 226 StGB als lex specialis den §§ 223 und 224 StGB vor oder wie verhält sich dort die Strafbarkeit?

Liebe Grüße
Nessi

Hallo Nessi,
Zu 1.: Das Verhältnis von Mord und Totschlag ist umstritten. Während die h.L. sagt, dass Mord die Qualifikation zum Totschlag ist, beharrt die Rechtsprechung, dass Mord ein eigener Tatbestand ist. Hier muss man auch keinen Meinungsstreit darstellen, sondern man muss sich für eins von vorneherein entscheiden und dann einfach sauber durchprüfen. Wenn Du den Totschlag zuerst geprüft hast, diesen ablehnst (und somit der h.L. folgst), dann brauchst Du den Mord nicht mehr zu prüfen.
Zu 2.: Hier ist § 226 StGB ein Qualifikationstatbestand zu § 223 StGB. Das hat nichts mit lex specialis zu tun.
Ein Beispiel für lex specialis ist das Verhältnis von § 123 StGB mit § 243 I Nr. 1 StGB. Hier liegt wird durch den Einbruchsdiebstahl ein Hausfriedensbruch mit umfasst. Auch z.B. eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB, wenn z.B. eine Tür aufgebrochen wurde.

Hoffe, dass ich dir helfen konnte,

LG Jeannette
 
Zu 2.: Hier ist § 226 StGB ein Qualifikationstatbestand zu § 223 StGB. Das hat nichts mit lex specialis zu tun.
Ein Beispiel für lex specialis ist das Verhältnis von § 123 StGB mit § 243 I Nr. 1 StGB. Hier liegt wird durch den Einbruchsdiebstahl ein Hausfriedensbruch mit umfasst. Auch z.B. eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB, wenn z.B. eine Tür aufgebrochen wurde.

Hallo Jeanni,

das hilft mir schon sehr!

Doch habe ich jetzt § 223 und § 224 bejaht,
§ 226 trifft aber auch zu -

ist der Täter dann lediglich strafbar nach § 226 StGB, richtig 🙄 ?

LG Nessi
 
Doch habe ich jetzt § 223 und § 224 bejaht,
§ 226 trifft aber auch zu -

ist der Täter dann lediglich strafbar nach § 226 StGB, richtig 🙄 ?

LG Nessi

Nein er hat sich dann zum einen wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB und zum anderen wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 223, 226 StGB strafbar gemacht. Wenn hier die schwere Folge der Körperverletzung durch die gefährliche Begehungsweise nach § 224 StGB verursacht wurde, liegt wohl Tateinheit vor, so dass er nur wegen § 226 bestraft wird, aber die Konkurrenzen sind meist nicht zu prüfen, so dass man alles einzeln prüft und bejaht.
Ganz wichtig ist, dass ihr bei der schweren Folge bei § 226 StGB noch prüft, dass diese mindestens fahrlässig verursacht wurde, § 18 StGB.
 
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