KSchG

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Knülle

Dr Franke Ghostwriter
hätte mal eine Frage in eigener Angelegeheit. Hab leider erst mit dem BoL angefangen, deshalb kann ich Sie mir nicht selbst beantworten 😉.

§10 Abs. 2 KSchG regelt die Höhe der Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Gibt es wiederum andere §§ oder Gründe, die das aushebeln können?

§10 Abs.3 KSchG sagt aus, was ein Monatsverdienst ist, ist das nun das Netto-Gehalt oder das Bruttogehalt?

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen.

Gruß

Daniel
 
Ohne mich in die Materie zu sehr zu vertiefen:

Ein MOnatsgehalt ist immer ein Bruttogehalt,
kann ja wohl kein Unterschied sein ob jemand Stkl 3 oder 6 hat !

zur ersten Frage:
wenn es ein Kleinbetrieb ist, gilt KSchG nicht in dieser FOrm
 
Knülle schrieb:
Hallo zusammen,

hätte mal eine Frage in eigener Angelegeheit. Hab leider erst mit dem BoL angefangen, deshalb kann ich Sie mir nicht selbst beantworten 😉.

§10 Abs. 2 KSchG regelt die Höhe der Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Gibt es wiederum andere §§ oder Gründe, die das aushebeln können?

§10 Abs.3 KSchG sagt aus, was ein Monatsverdienst ist, ist das nun das Netto-Gehalt oder das Bruttogehalt?

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen.

Gruß

Daniel

Hallo Daniel,

vorsicht, es besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Die Voraussetzungen dafür findest Du in § 1a KSchG. Nur bei entsprechendem Hinweis bzw. Angebot des Arbeitgebers besteht der Anspruch, den man dann auch einklagen kann.
Wenn das nicht der Fall ist und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung aufgrund von falscher o. fehlender Sozialauswahl oder fehlender Begründung bestehen,musst Du klagen. Und dann läuft es in 80% aller Fälle ja im Schlichtungstermin auf eine Abfindung hinaus.

Elke
 
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