Kokludente Annahme ./. Verzicht auf Annahmeerklärung

Dr Franke Ghostwriter
Habe eine Frage zu o.g. Thema.....

Legen wir mal folgenden Fall zugrunde:

A schickt B einen Katalog zu. B füllt die Bestellkarte aus und schickt diese A. A sendet die Ware an B.

In mehreren Übungsaufgaben wird im Gutachten hierauf anders eingegangen....

Variante A:
Katalog = Invitatio ad offerendeum
Angebot:
Bestellkarte könnte Angebot sein.
Bestimmtheit +
Abgabe und Zugang+
Bestellkarte ist Angebot

Annahme:
Zusendung der Ware könnte Annahme sein.
Problem: A hat keine explizite Erklärung abgegeben.
Allerdings könnte Zusendung der Ware von A an B eine konkludente Annahme sein.
Aus Sicht eines objektiven Dritten ist Zusendung nicht anders zu verstehen, als das A das Angebot annimmt.
Zusendung der Ware ist konkludente Annahme




Variante B:
Bis zur Annahme wie A

Annahme:
A könnte den Vertrag angenommen haben.
Problem: A hat keine auf Annahme des Vertrages gerichtete Erklärung abgegeben.
Allerdings könnte Annahmeerklärung nach §151 Satz 1 entbehrlich sein.
"Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande ohne das diese dem Antragenden gegenüber erklärt werden braucht, wenn dies nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist...."
Beim Versandhandel ist eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten, sodaß eine Annahmeerklärung hier entbehrlich ist.
Die Annahme des Antrags liegt hier bereits darin, daß A die Ware in Richtung B derart in den Verkehr gebracht hat, das unter normalen Umständen ohne weiteres zutun des A mit einem Zugang an B gerechnet werden kann.


So.....was ist jetzt wann richtig oder nicht ? ? ?
Meiner Meinung nach ist Variante B richtig und A ist stark verkürzt und daher nur bei Sachverhalten zu verwenden bei denen Angebot und Annahme unstrittig sind und die Probleme woanders liegen (z.B. in nachfolgender Anfechtung wg. Irrtum o.ä.). Bei Fallfragen bei denen der Streitpunkt in der Annahme liegt (also ist KV zustande gekommen oder nicht) ist meiner Meinung nach in jedem Fall nach Schema B zu prüfen, da dies genauer ist.
Hab ich das jetzt so richtig verstanden - oder wie funktioniert das ? ? ?
 
Beachte:

Nach § 151 1 BGB ist unter den genannten Voraussetzungen nicht die Annahmeerklärung entbehrlich, sondern ihr Zugang beim Erklärungsempfänger ("... ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht"). Der § 151 1 macht aus der empfangsbedürftigen Willenserklärung der Annahme eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.

Die Annahme muss also erklärt worden und eine Willenserklärung sein. Ausserdem muss die Annahmeerklärung auch abgegeben, d.h. mit Wissen und Wollen des Erklärenden aus dessen Machtbereich gelangt und in Richtung des Erklärungsempfängers in Bewegung gesetzt worden sein. Unter den in § 151 BGB genannten Voraussetzungen hängt aber die Wirksamkeit der Annahmeerklärung nicht von ihrem Zugang beim Erklärungsempfänger ab.

Im Versandhandel wird die Annahme (und damit der Vertrag) mit der Versendung der Ware wirksam. Die Versendung der Ware ist die Abgabe der konkludenten Annahmeerklärung (Bestellausführung, Verpacken). Der Zugang der Annahmeerklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Annahme wird nach § 151 BGB verneint. Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ware den Versender verlässt, der Vertrag zustande gekommen ist und die Annahme nicht nach § 130 1 widerrufen werden kann (denn die Annahmerklärung ist bei Anwendung des § 151 1 BGB nicht empfangsbedürftig). Das Zustandekommen des Vertrags hängt also auch nicht davon ab, ob die Ware beim Empfänger ankommt. Der Vertrag kommt bereits mit der Absendung (Abgabe) zustande.

Es muss also sauber zwischen Willenserklärung, ihrer Abgabe und ihres Zugangs unterschieden werden.

Liebe Grüße
 
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