Kaufvertrag

Dr Franke Ghostwriter
A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrrad in Höhe von 200,00 €. Am nächsten Tag schließt B einen Kaufvertrag mit C, da dieser bereit ist, für dieses Fahrrad 300,00 € zu zahlen. A verlangt nun die Herausgabe des Fahrrades, B weigert sich. Wie ist die Rechtslage?

Kann mir jemand eine kurze Antwort darauf geben, welchen Anspruch A nun hat? Herausgabe des Fahrrades? Hat C auch einen Anspruch?
 
So, ich bin zwar noch nicht eingeschrieben, darf aber davon ausgehen, dass ich mir aufgrund meines 1992 abgeschlossenen VWL-Diploms den ersten BGB-Schein anrechnen lassen darf. Ich versuche jetzt mal einen Lösungsansatz, aus dem was noch an Wissen da ist und bin gespannt, ob mein gealtertes Hirn (bin jetzt 41) mich nicht trügt.

Es gilt erstens zu prüfen, ob durch angemessene Willenserklärungen von A und B ein rechtmäßiger Kaufvertrag (§433 BGB?) zustande gekommen ist. Stichwort: Vertragsangebot und Angebotsannahme. Wenn man fleißig gutachtet, könnte man auch auf mögliche Sittenwidrigkeit, daraus resultierende Anfechtbarkeit etc eingehen bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage (sehe hier aber keine echte Notwendigkeit).

Nach dem kurzen Sachverhalt gehe ich davon aus, dass ein rechtmäßiger Kaufvertrag zustande gekommen ist. A hat also einen Anspruch auf Erfüllung sprich Herausgabe des Fahrrades.
Weiter ist zu prüfen, ob 1. ein Kaufvertrag zwischen B und C zustande gekommen ist und ob 2. C. das Fahrrad gutgläubig erwerben wollte.

Ich bin mir jetzt nicht sicher ob der KV gar nicht zustande gekommen ist, bzw. ob ein gültiger Vertrag existiert, der aber wg der älteren Rechte von A seitens B nicht erfüllt werden kann. Auf jeden Fall sollte der erste Käufer das Rad bekommen und der zweite im Falle des gutgläubigen Erwerbs Schadensersatz. Idt er nicht gutgläubig geht er leer aus.

Auch der zeitliche Ablauf spielt eine Rolle: Wenn der zweite Käufer das Rad bereits erhalten hat und gutgläubig handelt, dann hat er einen Anspruch auf das Rad erworben und der Verkäufer ist dem ersten Käufer gegenüber zu Schadensersatz verspflichtet.

Scheint, ein bisschen ist noch hängen geblieben und ich freue mich wie Bolle auf April.

Aber da sind sicherlich noch mehr, die bereits eingeschrieben sind und aktueles Wissen haben.
 
Die Frage der Gutglaeubigkeit stellt sich nicht, da nichts auf Boesglaeubigkeit hinweist. Somit sind A und C gutglaeubig. Dies muss aber m. E. nicht besprochen werden.

Wie verhaelt es sich eigentlich mit der Tradition im dt. Recht? Ist die ueberhaupt notwendig oder ist der Kaufgegenstand bei perfektem Vertrag schon im Vermoegen des A?
 
saart schrieb:
Wie verhaelt es sich eigentlich mit der Tradition im dt. Recht? Ist die ueberhaupt notwendig oder ist der Kaufgegenstand bei perfektem Vertrag schon im Vermoegen des A?


Hallo,

in der deutschen Rechtssprache heißt der Begriff "Abstraktionsprinzip".Dieses besagt kurz zusammengefasst: Das Übereignungsgeschäft (§§929BGBff.) ist streng vom Kaufvertrag zu (§§433BGBff) trennen.
 
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