Insolvenzrecht

Dr Franke Ghostwriter
Juhu!
Macht das noch wer außer mir? Kurzes Ergebnis zu Aufgabe 1, bevor ich mir jetzt den Wolf tippe und es keinen interessiert: A kann W in Anspruch nehmen aus § 60 InsO iVm § 823 BGB....
 
Bömmel,

gibt´s Dich noch:winke:

Auch wenn Insolvenzrecht bei mir noch in 🙄 einiger Ferne🙄 liegt, vielleicht kannst Du helfen.
Da wir ungern die GEZ sponsern, verbringen wir die Abende öfters damit, aus und in Sprachen zu übersetzen (ähnliches Forum wie hier). Aber bei diesem Satz bin ich an Grenzen gestoßen :ka: :

"..Nach dem Bericht des Verwalters besteht voraussichtlich Quotenaussicht für die bevorrechtigten (oder bevor-rechtigten) Massegläubiger..."

Es ging hier eigentlich um die Frage des deutschen Ausdrucks "....bevorrechtigten..." - aber vielmehr interessiert mich die voraussichtliche Quotenaussicht (ich kann googlen wie ich will, ´ne einleuchtende Erklärung dafür find ich nicht - da denke ich wahrscheinlich wieder "zu mathematisch")

Vielleicht hast Du Zeit, meinen Horizont aufzuhellen :tuedelue: (wenn man einmal Jura-Blut geleckt hat, interessiert einen aber auch jeder Sch...)

GLG
Georgia
 
unter Bevorrechtigung versteht man in diesem Zusammenhang Gläubiger, die ein vorrangiges Recht an der Insolvenzmasse haben, die also vor anderen Gläubigern ihre Forderungen realisieren können - zumindest theoretisch.

Hilft das schon weiter?
 
Danke Bömmel,

klar hilft das weiter!!:freu:
Jetzt wird mir auch der Sachverhalt der Quotelung klarer - die Bevorrechtigten teilen also einen gewissen Teil der Masse erstmal unter sich auf...und der Rest guckt mehr oder weniger in die Röhre.
(Jetzt wird mir auch langsam klar, weshalb wir bei einem Insolvenzverfahren vor ca. 10J keinen Pfennig gesehen hatten...hatte mir schon Vorwürfe gemacht, ´ne Frist verpasst zu haben)
:dankescho Georgia
 
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