Inhaltskontrolle von Aufhebungsverträgen

Dr Franke Ghostwriter
ich bin eben beim Durcharbeiten meines AS- Fallskripts auf Fall 31 "Unerwarteter Aufhebungsvertrag" gestoßen und habe ein Verständnisproblem.

Es heisst dort, dass ein AN überrumpelt wurde von seinem AG, einen vorformulierten (!) Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Die Lösung im Skript prüft dann, ob der Aufhebungsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung i.S.v. § 307 I 1 unwirksam sein könnte und kommt zum Schluss, dass dieser Aufhebungsvertrag keiner Inhaltskontrolle unterliegt, da er "keine Regelung hinsichtlich bereits bestehender Ansprüche" enthält. Es handelt sich hier um einen "ganz normalen" Aufhebungsvertrag, also schlicht Ende Arbeitsverhältnis zu einem Termin in 2 Monaten.

Irgendwie verstehe ich das nicht, denn Arbeitsverträge (also Einstellungsverträge), die vorformuliert sind, unterliegen doch auch der Inhaltskontrolle. In dem Fall hier wird mit § 307 III 1 argumentiert und gesagt, der Aufhebungsvertrag würde keine Abweichungen bzw. Ergänzungen von Rechtsvorschriften enthalten.

Ist das evtl. so, weil ein Aufhebungsvertrag gesetzlich gar nicht geregelt ist, Einstellungsverträge aber teilweise schon (z.B. § 612 zum Gehalt) ?? Das wäre jetzt die einzige mir schlüssige Argumentation. Also ich bin ja sonst sehr angetan von Alpmann- Schmidt, aber hier verstehe ich die Argumentation irgendwie nicht 😕

Kann mir von euch jemand auf die Sprünge helfen? Das wäre toll...
Danke danke 🙂

Grüße, Juli
 
Juli,

der Knackpunkt hier ist, dass Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen nicht der Inhaltskontrolle unterliegen. Die Hauptleistung, hier also die Beendigung des ArbV, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wird im Rahmen der Privatautonomie ausgehandelt. Demnach kann hier keine Abweichung von Rechtsvorschriften vorliegen. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag vorformuliert ist.

In dem AS-Fall (bei mir ist es Fall 32) werden bestehende Ansprüche, namentlich die Vergütung, nicht berührt. Etwas anderes wäre es, wenn in dem Aufhebungsvertrag z. B. vereinbart wurde, dass der bestehende Lohnanspruch mit Vertragsschluss entfällt.


LG
Gera
 
AGB (/AAB) finde ich persönlich auch total furchtbar! In dem AS-Fallskript ist noch ein andere Fall mit Vertragsklauseln, die nicht von der Inhaltskontrolle umfasst sind - da geht es um vereinbarten und gewöhnlichen Lohn. Das ist ... Moment ... Fall 15 "Höhe der Vergütung" (Skript Auflage 2007).
 
ja, den hab ich auch, ich muss mir das selber immer ein bisschen "flacher" erklären, um es zu verstehen und vor allem zu behalten. bei fall 15 mit der lohnhöhe z.b. habe ich mir notiert, dass keine inhaltskontrolle stattfindet, weil vergütungsvereinbarungen nicht in rechtsnormen geregelt sind - diese also weder ändern noch ergänzen können. was nicht gesetzlich nirgends geregelt ist, kann keiner inhaltskontrolle unterfallen. so hab ich mir letztlich auch die aufhebungsverträge gemerkt...naja, in der klausur müsste ich das dann anders formulieren, aber da hau ich dann einfach jedesmal mit "hauptleistungspflicht" um mich, wenn ich aufgrund meiner seichten eigenerklärung zum schluss komme, dass keine inhaltskontrolle stattfinden kann 😀 ich hoffe, es kommt was anderes dran, echt. ich lerne wie blöde, aber manche themen erschließen sich mir einfach nicht richtig, und das gehört dazu. wenn das dann drankommt und ich packs nicht, dann würde ich mich so maßlos ärgern...geht wohl den meisten so, man muss einfach auch etwas glück mit dem thema haben...

da fällt mir aber doch direkt noch ne frage ein: wenn in einem tarifvertrag ein stundenlohn festgelegt ist und im arbeitsvertrag davon abgewichen wird (zuungunsten des AN), dann kann man sehr wohl ne inhaltskontrolle durchführen, oder? die geht ja dann schnell, denn die unangemessene benachteiligung ist ja direkt klar. oder komm ich gar nicht soweit und sage bereits vorher in meiner prüfung irgendwo, dass die klausel wegen verstoß gegen höherrangiges recht unwirksam ist??
ohje, ich bin heute echt durch, ich sitz seit 7 stunden und lerne und ich krieg nichts mehr in meinen kopf. bin inzwischen beim hemmer- fallskript angelangt und das zeigt wieder tausend andere probleme auf, und ich kann schon gar nicht mehr sagen, was jetzt wichtig ist und was nicht. für heute reichts...
 
Wenn AN und AG im Geltungsbereich des Tarifvertrags sind, dann ist der Tarifvertrag unmittelbar anwendbar und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle - § 310 Abs. 4 S. 1 BGB.

Ist ein Tarifvertrag durch Bezugnahmeklausel in den Vertrag einbezogen, unterliegt die Klausel der Kontrolle nach § 305 Abs. 2, 3. Eine Inhaltskontrolle soll nur stattfinden, wenn sie branchen- oder regionsfremd sind (str.). Ansonsten sind sie nicht der Inhaltkontrolle unterworfen, da man von ihrer Angemessenheit ausgeht.

Ja genau: wurde ein Arbeitvertrag unabhängig von einer Tarifgebundenheit geschlossen, so sind die abweichenden Bedingungen unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen - § 134 BGB. In deinem Fall wäre also die Lohnvereinbarung unwirksam und es würde ein LohnA aus dem ArbV iVm § 611 BGB iVm (Lohn-)Tarifvertrag bestehen.

Ich weiß nicht, ob Hemmer so gut ist. Die sind doch eher umfangreich und zielen idR eher auf Examensklausuren ab. Die Materie kannst du gar nicht in eine 2-Std.-Klausur verpacken.
Ich hab die Erfahrung gemacht, dass es besser ist die Sachen für den Tag beisiete zu legen, wenn sich dir nach 7 Stunden alles nur noch dreht. Manchmal reicht schon Schlaf, damit man wieder geradeaus schauen kann. Nur nicht zu verrückt machen, Juli
 
risma, das stimmt schon, aber auch nur, wenn im arbeitsvertrag ein höherer stundenlohn vereinbart ist als im tarifvertrag. mein beispiel zielte auf das gegenteil ab (sorry, hatte ich gar nicht dazuegschrieben, aber dass es andersrum zugunsten des AN natürlich möglich ist, hab ich jetzt direkt als gegeben vorausgesetzt 🙂 )
 
Oben