hypothetische Kausalität und Entgeltfortzahlung

Dr Franke Ghostwriter
Habe eine kurze Frage zur hypothetischen Kausalität in Verbindung mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (im Skript Kurs 2, S. 126f).

Ich habe nach nem Beispiel gesucht, dass mir verdeutlich, was damit gemeint ist. Ich stieß auf ein BAG-Urteil. In dem Fall ging sinngemäß A krankheitsbedingt nicht arbeiten und müsste somit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG haben. Während dieser Krankheit wurde in ihrem Betrieb gestreikt. Da A schon beim ersten Streik vor einigen Wochen mitgewirkt hatte (und für diesen Zeitraum also keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte), wollte der AG ihr für den Zeitraum, in dem A krank war, kein Entgelt zahlen, weil er annahm, dass sie so oder so streiken gewesen wäre, wenn sie eben nicht krank gewesen wäre.

Ist das so ein Fall der hypothetischen Kausalität, die dazu führt, dass.. naja, was eigentlich? Mal angenommen A hätte tatsächlich vorgehabt zu streiken, ging aber nicht, weil krank. Sieht die Lage dann anders aus, wenn A nicht vorgehabt hätte hinzugehen? Und wer wäre da in der Beweispflicht?

Edit: gerade lese ich ein Stück weiter und sehe, so halb wird meine Frage ja schon im Skript beantwortet. :roll:
Mich würde dennoch interessieren, ob das eben ein Fall der hypothetischen Kausalität ist und wenn nicht, was für ein Beispiel es sonst geben könnte
 
ich denke schon, dass das ein passendes beispiel ist. die arbeitsunfähigkeit wegen krankheit muss ja kausal für die nicht- arbeit sein, damit der anspruch auf die entgeltfortzahlung besteht. also AU ist der hauptgrund für die nicht- arbeit (und wenn AU und feiertag zusammentreffen, wäre ja der feiertag der hauptgrund).
bei einem streik, an dem der arbeitnehmer schonmal teilgenommen hat, könnte natürlich der arbeitgeber vermuten (hypothese halt), dass das auch wieder getan wird und dann eben der streik die hauptursache für die nicht- arbeit ist. allerdings finde ich das sehr vage - hatte der arbeitgeber denn erfolg mit der klage??

ich denke, wenn wir sowas in der klausur kriegen, wäre im sachverhalt ein eindeutiger hinweis. sowas wie "a hat bereits vor der erkrankung deutlich dem arbeitgeber zu verstehen gegeben, dass sie auch in zukunft an streiks teilnehmen wird" oder sowas in der art. jedenfalls hoffe ich das
 
hi, ich denke schon, dass das ein passendes beispiel ist. die arbeitsunfähigkeit wegen krankheit muss ja kausal für die nicht- arbeit sein, damit der anspruch auf die entgeltfortzahlung besteht. also AU ist der hauptgrund für die nicht- arbeit (und wenn AU und feiertag zusammentreffen, wäre ja der feiertag der hauptgrund).

Das stimmt so nicht. Der Grund für die Entgeltfortzahlung bleibt in diesem Fall die AU. Nur die Höhe bemisst sich dabei nach dem Entgelt für Feiertag nach § 2 EFZG.

§ 4 Abs. 2 EFZG:
"Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2."
 
ja genau, deshalb ja, ich glaube, wir meinen dasselbe, ich habs bisschen blöd ausgedrückt in meinem beitrag (bzw. hab ich es, wenn ichs grade in ruhe lese, falsch ausgedrückt) ich probiers nochmal, gera bitte verbessere mich, wenn ich falsch liege:
AN ist krank, daher AU => Entgeltfortzahlung wegen Krankheit und alles nach § 3 EFZG
AN ist krank und AU an einem Feiertag => EFZ wegen Krankheit (das ist der Knackpunkt, gell?) aber in der Höhe nach § 2 - Feiertagsfortzahlung.

Ok. Ich meine aber, irgendwo gelesen zu haben (in einem Fall oder in den Skripten, ich weiß es nicht mehr), dass bei gleichzeitiger Krankheits- AU und Feiertag eben nicht mehr die Krankheits- AU die "Hauptursache" für das (berechtigte) Nicht- Arbeiten ist sondern der Feiertag...das würde aber in der Tat dem § 4 II EFZG widersprechen...oh man, ich weiß nicht mehr, wo ich das gelesen hab. Gera, hast du ein Gegenbeispiel??
 
so, jetzt hab ichs gefunden, im Skript steht klar:

Ist der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, treffen
ebenfalls zwei Ursachen für den Arbeitsausfall aufeinander. Der Konflikt, nach welcher
Vorschrift der Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine Vergütung erhält, ist durch den
Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 EFZG gelöst worden. Danach ist der Arbeitgeber gemäß § 3
Abs. 1 EFZG wegen Erkrankung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Die Höhe der Vergütung
richtet sich jedoch nach § 2 EFZG, also nach der Höhe der Feiertagsvergütung.

also hab ich recht (im zweiten beitrag 😀 ) verwirrt war ich wegen diesem absatz:

Liegt neben der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit noch ein weiterer Grund für den
Arbeitsausfall vor, dann ist eine sog. Doppelkausalität gegeben. In diesen Fällen, verliert
der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
nach § 3 EFZG. Der Anspruch entsteht erst wieder ab dem Zeitpunkt, in welchem die
anderen Gründe für den Arbeitsausfall wegfallen und die krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit nur noch die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist, (vgl. BAG
vom 14.06.1974, AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG)

@agichan: tut mir wirklich leid, sollte ich dich irgendwie verwirrt haben... mein kopf ist oft schneller als der blick ins gesetz und dann meine ich, mich an was zu erinnern, poste es rein und hinterher merke ich, dass ich es doch nicht ganz richtig behalten habe...
 
Ja ja, genauso. Grundsätzlich stimmte auch dein erster Beitrag. Nur für diese AU/Feiertags-Geschichte gibt's eben diese Ausnahme. ... Mag sein, dass es da mittlerweile auch andere Ansichten gibt. Aber ich folge da lieber dem klaren Wortlaut.

Aber mal kurz etwas anderes, Juli (OT - eher zu dem andern Thema): Kannst du mir sagen wieviel in den Skripten zu Tarifverträgen allgemein steht? Hab die Skripte nicht. Zu viel kann's ja aber eigentlich nicht sein für Individual-Arbeitsrecht, oder?
 
hm, das ist gar nicht mal so einfach zu beantworten gera. die skripte sind wahnsinnig umfangreich, hast du moodle- zugang zu arbeitsvertragsrecht? da sind sie als pdf hinterlegt...oder bist du ex-staatsexamler? die kriegten glaube ich den kurs angerechnet und müssen nur klausur schreiben...

so wahnsinnig viel wars nicht, aber ein bisschen was schon. kein schwerpunktthema auf jeden fall. ich schau nochmal nach und sag dir in den nächsten tagen bescheid, ok? es war aber nicht rausgenommen, bisschen TVG war dabei, hauptsächlich §§ 2-4 TVG (ohne gewähr, da haben wir es wieder: ich meine, mich zu erinnern, kann aber grad nicht nachschaun 😀 )
also im ernst, ich sag dir nochmal bescheid!
 
Danke, Juli.
Genau, ich muss nur die Klausur schreiben. Ja okay, ich denke mehr als so"allgemeine" Sachen werde dann wohl nicht themtisiert. Der Schwerpunkt der TV ist ja auch im Kollektivarbeitsrecht. Ist nur etwas blöd, wenn man keine Skripte hat, weiß man's doch immer nicht genau.
 
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