Hilfsgutachten

Also das Hilfsgutachten tauchte ja, soweit ich das gesehen habe, nur im Zusammenhang mit dem Verfassungsrecht auf.

Wenn in der Fallfrage nach der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde gefragt wird, musst du ja sowohl die Zulässigkeit (1. Schritt) als auch die Begründetheit des Antrags (2. Schritt) prüfen. Wenn bei deiner Prüfung herauskommt, dass der Antrag unzulässig ist, prüfst du die Begründetheit des Antrags aber hilfsweise weiter, also in einem Hilfsgutachten.
 
Vielen Dank.
Mich hatte im Skript die Ausführung irritiert: "Ein Hilfsgutachten ist nicht anzufertigen, wenn sich eine Maßnahme (z.B. ein Gesetz) als formell verfassungswidrig erweist (z.B. wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz) und noch weitere formell- oder materiell-rechtliche Probleme im Sachverhalt angedeutet werden. Hier ist normal in der Prüfung fortzufahren".

Wenn ich das nun alles richtig verstanden habe, dann erstelle ich ein Hilfsgutachten, wenn gemäss Sachverhalt nur eine Voraussetzung für die formelle Verfassungsmässigkeit zur Unzulässigkeit führt und erstelle keins, wenn gemäss SAchverhalt mehrere formelle Voraussetzungen oder zstl. materielle Voraussetzungen zur Verfassungswidrigkeit führen?
 
Genau so hab ich das auch verstanden 🙂 Du musst alle im Sachverhalt angedeuteten Verfassungsverstöße durchprüfen, aber halt ohne Hilfsgutachten. Hilfsgutachten nur, wie du schon gesagt hast, wenn er unzulässig ist und kein weiterer zulässig!
 
Veto, ich verstehe das vollkommen anders, zumal die Unterscheidung zwischen einer und mehreren Voraussetzung(en) (einmal mit und einmal ohne Hilfsgutachten) doch sehr konstruiert ist.

Die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit gehört doch überhaupt nicht zur Zulässigkeits-, sondern zur Begründetheitsprüfung eines prozessualen Verfahrens.
Der Autor wollte damit m.E. nur hervorheben, dass der Fall der formellen Verfassungswidrigkeit nicht - analog der Unzulässigkeit - zu einem Hilfsgutachten führt, sondern weitere formelle und materiell-rechtliche Kriterien "normal" weitergeprüft werden

Also:
Zulässigkeitsprüfung => Unzulässigkeit führt unter der Voraussetzung zum Hilfsgutachten, dass kein paralleles zulässiges Verfahren anhängig
Begründetheitsprüfung => formelle Verfassungswidrigkeit führt zum Fortsetzen des Prüfvorgangs ohne Hilfsgutachten
 
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