Haftungsbeschränkung bei der PartG über AGBs

Dr Franke Ghostwriter
§ 8 III PartGG eröffnet ja die Möglichkeit, die Ansprüche wegen fehlerhafter Berusausübung über AGBs zu begrenzen. Also wäre ich ja in einer AGB Prüfung drin. Jetzt meine Frage: § 310 IV 1 BGB sagt, dass der Abschnitt keine Anwendung auf Verträge im Gesellschaftsrecht findet. Bei einem Vertrag mit einer PartG befinde ich mich doch aber auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Wie bekomme ich jetzt den sachlichen Anwendungsbereich als eröffnet hin?
 
Ich hab das Skript nicht, weil ich von der normalen Uni komme und nur die Klausur schreiben muss. Es ändert aber nichts daran, dass deine Aussage trotzdem falsch ist ,dass § 8 III Partgg die Haftungsbeschränkung über AGB vorsieht. Dazu bedarf es eines Gesetzes. Für Rechtsanwälte wäre das z.B. § 51a Abs. BRAO. § 8 Abs. 3 Partgg stellt zusammen mit dem einschlägigen Berufsrecht die Haftungsbeschränkung von der Inhaltskontrolle der §§ 307ff. frei. (Münchener Kommentar § 8 Partgg Rn 34)

Das ist so abgehoben, dass ich mit dir wette, dass es nicht drankommt.

ABER: Der § 310 BGB betrifft sowieso nur Verträge, welche die Gründung betreffen. Also den Gesellschaftsvertrag.
 
Ok, also im Skirpt steht: Den Hauptanreiz für die Wahl der Rechtsform der Partnerschaft dürfte die Möglichkeit bieten, die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu beschränken (§§ 8 II, III PartGG). Und bei Beck online hatte ich schon geschaut. Ja richtig, man braucht ein Gesetz dafür, aber trotzdem befinde ich mich doch dann in der AGB Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Na, ich hoff mal, dass das kein Thema wird. Aber wundern tut mich bei der Fernuni nichts.
 
Ok, also im Skirpt steht: Den Hauptanreiz für die Wahl der Rechtsform der Partnerschaft dürfte die Möglichkeit bieten, die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu beschränken (§§ 8 II, III PartGG)..

Wenn du doch schon aus dem Skript zitierst, dass die AGB's durch § 8 III PartGG beschränkt sind, warum willst du sie dann prüfen?
 
Mach dir net son Kopp. Es werden Standardfälle kommen. z.B. Falschberatung eines Anwalts und dadurch entsteht Mandant ein Schaden. SE-Ansprüche? Es soll dann dargestellt werden, dass man Haftungsregeln und Vertretungsregeln verstanden hat und sie in einem Gutachen an der richtigen Stelle erwähnen kann. Eben für eine PartG und nicht für eine GbR oder OHG. Das ist halt irgendwo Transferwissen, aber net wirklich schwer denke ich, wenn man das Gesetz lesen kann. Natürlich werden dann maybe Probleme aus dem BGB-AT oder Handelsrecht eingebaut. Aber Standard eben. und nicht sowas Abstruses. Also gechillt bleiben und Grundlagen lernen.
 
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