Gesetze?

Keine Sorge: du warst nicht der Einzige.
Mir ging es ebenso, nur hatte ich großes Glück im Unglück, weil ich mir am Vormittag noch ein aktuelles OWiG gekauft hatte, in dem auch Auszüge aus der AO abgedruckt waren, und zwar "zufällig" auch der § 392. Das waren also geschenkte 20 Punkte!
 
Wie habt ihr den Fall den gelöst?
Was sind so Eure Ergebnisse?

Hi,

meine Lösung sah wie folgt aus:

1. Aufgabe 1.:
Diebstahl (242 I) A z. N. B: vollendete vorsätzliches Delikt bejaht - Zueignungsabsicht bezog sich nicht auf das Sparbuch als Sache, sondern auf den in der Sache verkörperten Wert (siehe Vereinigungstheorie). Damit war das Zurücksenden des entleerten Sparbuchs nicht tatbestandsrelevant

Betrug (263 I) A gegen X z. N. Bank: habe ich letztlich mangels Schaden verneint 10.000 hingegeben aber frei von einem Auszahlungsanspruch geworden

1. Aufgabe 2.:
vollendete vorsätzliche KV (223 I) des B z. N. des Direktors verneint
versuchte KV (223 II, 22, 23 I) des B z. N. des D bejaht
vollendete vorsätzliche KV des B z. N. der Sekretärin bejaht - und zwar wegen unwesentlicher Abweichung im Kausalverlauf habe ich Vorsatz nicht ausscheiden lassen; aus meiner Sicht keine aberratio ictus, weil Direktor sich duckt

2. Aufgabe:
§ 392 AO und § 138 I, II StPO ein bisschen abgeschrieben

Was habt ihr so?

Grüße
M.
 
Aufgabe 1:
Diebstahl A gegen die Bank. Habe ich schon an der Täuschung scheitern lassen.

Aufgabe 2:
Ich habe den Vorsatz ausscheiden lassen - aberratio ictus. Ich fand das sehr wohl ein Fehlgehen der Tat. B hat sich vorgestellt und wollten den Direktor treffen. Für mich hat sich damit sein Vorsatz genau auf eben diese Person konkretisiert.

Und nun ihr...
 
Diebstahl gg. die Bank habe ich nicht geprüft - lag aus meiner Sicht nicht nahe, da DS ein Fremdschädigungsdelikt ist und hier die Bank bzw. X sich selbst schädigt. Täuschung sehe ich beim Betrugstatbestand insofern erfüllt, dass A über das Recht der Inhaberschaft am Sparbuch bzw. über seine Identität täuscht. Mit Vorlage des Sparbuchs suggeriert er konkludent, er sei Inhaber und habe ein Recht zur Verfügung (siehe 808 BGB). Wie gesagt: da kein Schaden zu bejahen war, scheiterte der Betrug.

Hinsichtlich KV: ja - stand im SV, dass B nicht damit gerechnet hatte, S zu treffen. Vorsatz bezog sich auf D, da gebe ich Dir recht. Ich habe die aberratio ictus auch erwähnt. Hier kommt aber eben noch der für das Verletzen der S maßgebliche Ducken des D hinzu. Das kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Damit ist das m. E. eine Abweichung im Kausalverlauf, die nicht erheblich ist, weil nach allg. Lebensauffassung mit dem Ducken des D und dem Treffen einer dahinter stehenden Person zu rechnen ist. Auch sind die Tatobj gleichwertig. Und kann es dem B zugute gehalten werden, dass D sich duckte? M. E. nicht.
Grüße
 
ich habe es hier auch schon an der Täuschung scheitern lassen. Allerdings nicht durch positives Tun, er hat ja nichts gemacht, sondern durch Unterlassen und das scheitert hier an der fehlenden Garantstellung.

Die abberratio ictus habe ich auch angeprüft, allerdings habe ich hier keine Abweichung im Kausalverlauf angenommen. Dann habe ich noch das Fahrlässigkeitsdelikt und den Versuch geprüft.... das war im Nachhinein ziemlich dumm, da es nicht die Fallfrage war und mir dadurch kostbare Zeit für die Diskussion der Probleme in der Fallfrage flöten gegangen ist. Das kann doch nicht so schwer sein, die sich nur auf die Fallfrage zu konzentrieren, steht in jedem Lehrbuch... grrrr

Mit der AO habe ich irgendwie gerechnet, weil sonst Owig und StPo dran war, habe ich noch einen Tag vorher durchgeackert, den § 392 AO habe ich gefunden, aber da stand was von Grundlagen, gab es noch mehrere?

Ansonsten hat mich die Prüfungszeit von 18 - 20 Uhr wohl ein paat Punkte gekostet, ich kann um die Zeit irgendwie nicht mehr denken, wie geht es euch damit?
 
Hi, ich habe es hier auch schon an der Täuschung scheitern lassen. Allerdings nicht durch positives Tun, er hat ja nichts gemacht, ...

Aber A hat das Sparbuch hingezeigt - da hat er doch was gemacht??? Jedenfalls denke, ich dass er durch sein Erscheinen, Vorlegen des Sparbuchs den X zu einer Reaktion bewegt hat - demnach gehandelt hat. Kann man vielleicht beide Meinungen vertreten.
Grüße
 
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