Fragen zur Kurseinheit 1

Dr Franke Ghostwriter
Fragen zur KE 1

Hallo,

habe mich entschlossen dann auch endlich mal zu beginnen mit den Skripten des BGB 1 und es sind doch tatsächlich auch schon Fragen aufgetaucht.

Hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen...

1. Auf Seite 20 der KE 1 geht es um "das Gutachten" und die einzelnen Stufen. Frage, sind Stufe 1 und Stufe 2 nicht so ziemlich das gleiche?
Wo ist der genaue Unterschied?

2. Auf den Seiten 22 und 23 wird das Beispiel F verfolgt. Der Wirt gibt seinem Stammgast ein großes Bier ohne das dieser etwas sagt. Frage, kann der Wirt die Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Hier begründet man, dass der Wirt nach der Verkehrsanschauung davon ausgehen kann, dass der Stammgast mal wieder wie immer ein großes Bier will. Und das Angebot vom Stammgast kommt indem er sich konkludent an die Theke stellt und der Wirt dieses dann konkludent annimmt indem er ihm das Bier hinstellt. (alles ohne Worte)

Frage, könnte man Angebot und Annahme nicht auch andersherum sehen?
Der Wirt macht das Angebot indem er das Bier hinstellt und der Stammgast nimmt es an, indem er es austrinkt???

Schonmal danke für eure Anregungen...
 
1. Auf Seite 20 der KE 1 geht es um "das Gutachten" und die einzelnen Stufen. Frage, sind Stufe 1 und Stufe 2 nicht so ziemlich das gleiche?
Wo ist der genaue Unterschied?

1. Stufe: der Obersatz: Wer will was von wem woraus? Woraus ist die Anspruchsgrundlage (Nennung einer Gesetzesnorm, z.B. § 433 II BGB)

Beispiel: A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 100 € aus § 433 II BGB haben.

2. Stufe: setzt das woraus fort, in dem für die genannte Anspruchsgrundlage alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm genannt werden, bei deren Vorliegen der Anspruch als Rechtsfolge folgt (falls § 433 II BGB Anspruchsgrundlage ist: Kaufvertrag müsste geschlossen worden sein).

Beispiel: Dazu müssten A und B einen Kaufvertrag geschlossen haben, in dem sich B verpflichtet hat, dem A den Kaufpreis 100 € zu zahlen.

Ich finde die Gutachteneinführung in BGB I KE 1 etwas knapp gehalten. Wer Propädeutikum belegt hat, findet dort eine ausführlichere Behandlung des Themas Fallbearbeitung, siehe folgenden Beitrag: #52

Liebe Grüße
 
2. Auf den Seiten 22 und 23 wird das Beispiel F verfolgt. Der Wirt gibt seinem Stammgast ein großes Bier ohne das dieser etwas sagt. Frage, kann der Wirt die Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Hier begründet man, dass der Wirt nach der Verkehrsanschauung davon ausgehen kann, dass der Stammgast mal wieder wie immer ein großes Bier will. Und das Angebot vom Stammgast kommt indem er sich konkludent an die Theke stellt und der Wirt dieses dann konkludent annimmt indem er ihm das Bier hinstellt. (alles ohne Worte)

Frage, könnte man Angebot und Annahme nicht auch andersherum sehen?
Der Wirt macht das Angebot indem er das Bier hinstellt und der Stammgast nimmt es an, indem er es austrinkt???.

Wenn sich die erwähnte Verkehrsanschauung in der Rechtssprechung herausgebildet hat, dann ist das wohl so. Allerdings kann man das (in BGB I) m.E. auch andersherum sehen und zwar deshalb, weil niemand (Lehrstuhl) erwarten kann, dass Verkehrsanschauungen bekannt sind.

Vielleicht hilft hier aber auch folgende Überlegung, sich von der Verkehrsanschauung überzeugen oder überreden zu lassen, wenn man sie schon kennt. Wenn der Wirt konkludent durch Zapfen des Biers das Angebot macht, dann nimmt der Wirt bewusst in Kauf, dass der Stammgast das Angebot nicht annimmt. Falls das Angebot aber nicht angenommen wird, muss der Wirt das Bier vermutlich wegschütten. Für den Wirt wäre es deshalb auch bei einem Stammgast naheliegender ihm durch Nachfrage das Angebot ausdrücklich zu machen, bevor er das Bier zapft. Diese Überlegung begründet, warum das konkludente Handeln des Wirts in Form des Zapfen des Bieres eher kein Angebot darstellt.

Allerdings will ich den Wirt sehen, der Zahlung verlangt, wenn der Stammgast einmal das Bier nicht wie sonst haben will.

Liebe Grüße
 
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