Frage zur Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen gemäß § 622 BGB

Dr Franke Ghostwriter
habe mal eine Frage zu der Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen gemäß § 622 BGB. Im Absatz 2 Satz 2 steht Folgendes: " Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitsnehmers liegen, nicht berücksichtigt."

Was soll denn das???? Versteh´ich irgendwie nicht. Wenn ein junger Mensch seit seinem 18. Lebensjahr bei einer Firma beschäftigt ist, fallen die Baschäftigungszeiten vor 25 alle unter den Tisch?:eek
 
Ja allerdings! So ein junger kann dann viel einfacher gekündigt werden!

Ich kopier dir mal was aus dem Erfurter Kommentar dazu:

"Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden nur die Zeiten nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des AN berücksichtigt. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Grenze, denn sie belastet vorrangig AN mittleren Alters, denen trotz ihrer zumeist jungen Familien eine schnellere Aufgabe des Arbeitsplatzes als zB den Großvätern und -müttern zugemutet wird. Das BAG (12. 11. 1998 AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 4) hat die Bedeutung dieser Altersgrenze noch dadurch verstärkt, dass es sie auch für die Berechnung der Beschäftigungsdauer auf Grund einer tarifvertragl. geregelten, aber im Vergleich zu § 622 I abgekürzten Kündigungsfrist herangezogen hat. Seit der Entsch. des EuGH v. 22. 11. 2005 (AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = NZA 2005, 1345) besteht Anlass zu der Annahme, die stark typisierende Altersgrenzenregelung des Abs. 2 verstoße gegen den vom EuGH kreierten Gleichheitssatz des Primärrechts der Union in der Ausgestaltungdes Verbots der Altersdiskriminierung (vgl. hierzu BAG 6. 9. 2007 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 169 = NZA 2008, 405) und sei deshalb unanwendbar (vgl. Annuß BB 2006, 325, 326; Schleusener NZA 2007, 358, 359 f.; Kamanabrou RdA 2007, 199, 206; Temming NZA 2007, 1193, 1199; aA Rieble/Zedler ZfA 2006, 273; 299; Tavakoli/Westhauser DB 2008, 702, 705 ff.; Müller-Thele/Neu MDR 2008, 537, 542). LAG BE/BB (24. 7. 2007 NZA-RR 2008, 17) hat deshalb die Altersgrenze unangewendet gelassen; das LAG D (21. 11. 2007 DB 2007, 2655 [LS]) hat die Frage dem EuGH vorgelegt."

Wird in der Klausur sicherlich nicht relevant sein, wenn doch, dann würde ich das Gesetz anwenden, solange der EuGH nicht endgültig entschieden hat.
 
Ich persönlich würde das Gesetz in einer Klausur nicht mehr anwenden, mit Hinweis auf die Europarechtswidrigkeit und Verstoßes gegen das AGG, einige LG´s tun dies inzwischen auch, und zwar ohne Vorlage zum EuGH... aber beides noch vertretbar.
 
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