Fall zum ArbVertrR - TzBfG

Dr Franke Ghostwriter
Fall zum ArbVertrR - TzBfG

AN war seit 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität AG beschäftigt. Sein AV wurde zuletzt aufgrund der Vergütung aus befristeten Haushaltsmitteln zulässigerweise - wie schon mehrfach zuvor - befristet bis zum 28.2.2005.

Im September 2004 wandte sich AN an die für Personalangelegenheiten zuständige Univerwaltung und äußerte den Wunsch, im Anschluß an das bestehende AV in ein unbefristetes AV übernommen zu werden. Dieser Wunsch wurde im Dezember 2004 von AG schriftlich abgelehnt.

Nach dem 28.2.2005 arbeitete AN mit Wissen von AG weiter. AN erhob rechtzeitig Befristungskontrollklage beim zuständigen Arbeitsgericht und begehrte Feststellung, daß durch die Weiterarbeit ein unbefristetes AV gem. § 15 V TzBfG entstanden sei.

Wie ist zu entscheiden ?
 
Unverbindliche Lösungsidee - ich lasse mal Zulässigkeit der Klage, Anwendbarkeit des TzBfG u. pi pa po weg:

Durch Weiterarbeit des AN könnte ein unbefristetes AV gem. § 15 V TzBfG entstanden sein.

Voraussetzungen des § 15 V TzBfG:

grundsätzliche Anwendbarkeit:

Es müßte zunächst ein Sachverhalt vorliegen, der in den Regelungsbereich der Norm fällt.

§ 15 V TzBfG regelt den Fall der konkludenten Schließung eines Arbeitsverhältnisses, die im Anschluß an ein vorher vollzogenes befristetes, wegen Zeitablaufs aber beendetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Die Rechtsfolgen treten jedoch nicht wegen konkludenter Erklärungstatbestände ein, sondern bei Vorliegen spezieller, in der Norm angeführter Tatbestände. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 15 V TzBfG ist, daß die Parteien sich nicht ausdrücklich über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. Etwaig gleichzeitig vorliegende konkludente Erklärungstatbestände werden dagegen von der Norm als lex specialis verdrängt.

Hier liegt ein Anschlußarbeitsverhältnis vor, die Parteien haben sich aber nicht ausdrücklich über das Zustandekommen eines Anschlußarbeitsverhältnisses geeinigt. Es liegen aber grundsätzlich zwei konkludente Erklärungen vor (AN bot Arbeit an, AG wußte davon und nahm sie an).

Der vorliegende Sachverhalt fällt somit in den Regelungsbereich der Norm, § 15 V TzBfG ist grundsätzlich anwendbar.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 V TzBfG

müßten weiter erfüllt sein.

Das durch Zeitablauf beendete befristete AV wurde "fortgesetzt". Dies geschah "mit Wissen des Arbeitgebers".

AG müßte außerdem der Fortsetzung des AV

unverzüglich widersprochen haben.

Erforderlich ist nach dem Normwortlaut ein unverzüglicher Widerspruch. Es stellt sich die Frage, ob die Formulierung lediglich eine Ausschlußfrist festlegt, nach deren Ablauf kein Widerspruch mehr in Betracht kommt, oder ob die Norm darüber hinaus auch den Fristbeginn bestimmt mit der Wirkung, daß nur derjenige Widerspruch die Rechtsfolge des § 15 V TzBfG auslöst, der nach diesem Fristbeginn erklärt wird. In diesem Fall stellt sich dann auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Frist beginnt.

Das BAG läßt auch einen Widerspruch des AG zu, der vor Ablauf des befristeten AV erfolgte, wenn dieser in zeitlicher Nähe zum Ende des AV durch Zeitablauf steht, begründet dies jedoch nicht näher (so weit ich weiß).

Sinn und Zweck der Norm ist die Vermeidung der Rechtsunsicherheit über die Natur des Rechtsverhältnisses, das durch eine Weiterarbeit des AN entsteht, von der auch der AG weiß, über die sich die Parteien jedoch nicht ausdrücklich geeinigt haben. Der AG erhält die Möglichkeit, diese Rechtsunsicherheit dadurch zu vermeiden, daß er sich rechtzeitig über seinen Willen, daß kein unbefristetes Anschlußarbeitsverhältnis entstehen soll, erklärt. Tut er dies nicht, so ist Rechtsfolge die Fiktion des Bestehens eines unbefristeten AV. Es ist nach Treu und Glauben nahe liegend, daß es genügt, daß überhaupt ein Widerspruch erfolgt, der die Rechtsunsicherheit unzweifelhaft beseitigt, denn gerade dies bezweckt die Norm. Es kommt darauf an, daß der AN Gewißheit darüber erhält, ob das AV zum vereinbarten Zeitpunkt endet oder ob es fortgesetzt werden wird. Diese Gewißheit liegt unzweifelhaft auch dann vor, wenn der Widerspruch zwar nicht erst nach Ende des AV, jedoch in zeitlicher Nähe zum Ende des AV erfolgt. Andererseits wird der AN berechtigter weise Zweifel an einem Widerspruch haben dürfen, der etwa bereits beim Vertragsschluß erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch überhaupt keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, ob das AV nach seinem Ende fortgesetzt werden soll. Insofern ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, daß auch - wie hier vorliegend - ein Widerspruch den Eintritt der Rechtsfolgen des § 15 V TzBfG verhindert, der i.Z.m. Vertragsverhandlungen erfolgte, die sich über einen Zeitraum von zwei bis fünf Monaten vor dem Ende des AV erstreckten.

Das selbe Ergebnis könnte sich aus dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung ergeben. Anknüpfungspunkt für die Frage, wann die Ausschlußfrist beginnt könnte grundsätzlich auch sein, wann der AG Kenntnis davon erlangte, daß der AN im Anschluß an das beendete AV weiter arbeitet. Hier kommt der Rechtsgedanke in Betracht, der in § 121 I S.1 Hs.2 BGB zum Ausdruck kommt. Dort ist die Anfechtung erst zulässig, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wendet man diesen Rechtsgedanken auch auf § 15 V TzBfG an, so käme ein Widerspruch vor Beendigung des AV nicht in Betracht, denn von einem ungewissen zukünftigen Ereignis kann man keine Kenntnis haben. Allerdings ist in § 121 BGB die Voraussetzung "nachdem (...) Kenntnis erlangt hat" explizit genannt, wohingegen der Wortlaut des § 15 V TzBfG eine entsprechende Voraussetzung explizit gerade nicht enthält.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, daß der Gesetzgeber hier eine Regelungslücke geschaffen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Gesetzgeber diese spezielle Voraussetzung schon in die Norm geschrieben hätte, wenn er es denn gewollt hätte. Auch nach der Einheit der Rechtsordnung wäre also der moderat vorzeitige Widerspruch zulässig.

Der reine Normwortlaut fordert weiterhin lediglich den "unverzüglichen Widerspruch", also einen Widerspruch ohne schuldhaftes Zögern. Ein überobligates Verhalten, also ein Verhalten, das höheren Anforderungen genügt, als es erforderlich ist, kann jedoch nicht schädlich sein. Wenn schon kein schuldhaftes Zögern vorliegt, wenn der AG wenige Tage, nachdem er Kenntnis von einer tatsächlichen Weiterarbeit des AN erfahren hat, widerspricht 🙂 dann muß dies deshalb erst recht für den Fall gelten, daß der AG bereits widerspricht, wenn es aus objektiver Sicht absehbar ist, daß der AN weiter arbeiten könnte, wenn er also schon früher widerspricht, als er eigentlich muß.

Im Ergebnis ist somit die Ansicht vorzuziehen, daß ein moderat vorzeitiger Widerspruch zulässig ist.

Hier widersprach der AG einer Weiterarbeit des AN bereits im Dezember 2004 während der Vertragsverhandlungen über ein unbefristetes Anschlußarbeitsverhältnis. Dies geschah in zeitlicher Nähe zum Ende des AV. Der Widerspruch erfolgte mithin rechtzeitig i.S.v. § 15 TzBfG.

Zwischenergebnis:

Somit liegen alle Voraussetzungen des § 15 V TzBfG vor. Rechtsfolge ist daher, daß das befristete Arbeitsverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, § 15 TzBfG.


Rücknahme des Widerpruchs ?

Der AG könnte seinen Widerspruch jedoch dadurch zurück genommen haben, daß er der Weiterarbeit nicht widersprach, nachdem er Kenntnis davon erlangte, daß der AN tatsächlich weiter gearbeitet hatte.

Der Widerspruch ist rechtsgestaltende einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Er kann nach allgemeinen Grundsätzen nicht einseitig zurück genommen werden, sondern entfaltet seine Rechtswirkung mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger. Möglich ist jedoch eine einvernehmliche Einigung der Parteien, das Arbeitsverhältnis trotz erfolgten Widerspruchs zu den Bedingungen fortzusetzen, die bestanden hätten, wäre kein Widerspruch erfolgt. Dies kann grundsätzlich auch konkludent geschehen.

Dies liefe im Fall des § 15 V TzBfG jedoch darauf hinaus, daß ungeachtet der tatbestandlichen Voraussetzungen nun doch das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses an konkludente Erklärungstatbestände geknüpft würde. Dies kommt im Fall des § 15 V TzBfG jedoch nicht in Betracht, da - wie anfangs bereits angeführt - der § 15 V TzBfG im Verhältnis zu konkludenten Erklärungstatbeständen die speziellere Regelung ist und diese damit verdrängt.

Eine Rücknahme des Widerspruchs liegt somit nicht vor, das AV wurde auch nicht durch einvernehmliche "Rückname" des Widerspruchs fortgesetzt.

Widersprüchliches Verhalten ?

AG könnte sich jedoch auf den ausdrücklichen Widerspruch vom Dezember 2004 ausnahmsweise wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, § 242 BGB, nicht berufen dürfen.

Dazu müßte ein Umstands- und ein Zeitmoment zu bejahen sein. Das Umstandsmoment liegt hier darin, daß AG die Weiterarbeit des AN kennt und akzeptiert. Das Zeitmoment erfordert ein Verhalten über einen längeren Zeitraum. Hier vergingen jedoch höchstens drei Wochen (AN erhob rechtzeitig Befristungskontrollklage, die nach § 17 TzBfG spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten AV erfolgen muß). Drei Wochen gelten jedoch noch nicht als längerer Zeitraum.

Es fehlt am Zeitmoment. Deshalb durfte sich der AG hier widersprüchlich verhalten.

Ergebnis:

Das AV gilt nicht nach § 15 V TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. (Es ist vielmehr nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses zu behandeln. Der Arbeitgeber kann sich jederzeit durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung vom AV lösen).
 
Erforderlich ist nach dem Normwortlaut ein unverzüglicher Widerspruch. Es stellt sich die Frage, ob die Formulierung lediglich eine Ausschlußfrist festlegt, nach deren Ablauf kein Widerspruch mehr in Betracht kommt, oder ob die Norm darüber hinaus auch den Fristbeginn bestimmt mit der Wirkung, daß nur derjenige Widerspruch die Rechtsfolge des § 15 V TzBfG auslöst, der nach diesem Fristbeginn erklärt wird. In diesem Fall stellt sich dann auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Frist beginnt.
mal ne doofe Frage 😀
kannst Du solche Erläuterungen in der Klausur auswendig 😱
ob ich wirklich die Klausur schreibe ? mir wären zu Deiner Fallfrage nur 2-3 Sätze eingefallen.
 
unverbindliche Lösungsidee - ich lasse mal Zulässigkeit der Klage, Anwendbarkeit des TzBfG u. pi pa po weg:

Durch Weiterarbeit des AN könnte kein unbefristetes AV gem. § 15 V TzBfG entstanden sein.
...

Hi Rewistudi,

mE darfst Du den Punkt "mit Wissen des Arbeitgebers" nicht einfach so pauschal abtun.

Es langt nicht, wenn bspw. Kollegen oder Fachvorgesetzte über die Weiterarbeit bescheid wissen. Unabdingbar ist hier die Kenntnis des entsprechenden geschäftsfähigen AGs.


Wenn AN sich auf die Rechtsfolgen des § 15 V TzBfG beruft, muss er diese im Streitfall auch belegen. Es ist an ihm, darzulegen, dass er das AV mit Wissen des AGs weitergeführt hat (und im Übrigen auch die arbeitsvertraglichen Pflichten auch tatsächlich erbracht hat).

Hierzu: https://lexetius.com/2001,1628
BAG, Urteil vom 21. 2. 2001 - 7 AZR 98/ 00

In diesem Zusammenhang findest Du auch den "vorsorglichen Widerspruch"
Wonach es durchaus langt, wenn der AG vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses einer Weiterarbeit widerspricht.

In diesem Sinne
 
Roman,

Du hast Recht, daß das "Wissen des AG" ein wesentlicher Punkt ist, ich will es in diesem Fall aber nicht problematisieren und habe es deshalb im SV vorgegeben.

Mir kommt es nur darauf an, ob ein AG bereits "vorsorglich" widersprechen darf:

Nach meinem Verständnis ist der § 15 V TzBfG (bzw. auch der hier regelungsgleiche § 625 BGB) nicht eindeutig, sondern kann so oder so verstanden werden.

Bisher fand ich in Literatur und Entscheidungen aber nur die Behauptung, ein bereits vor Beendigung des befristeten AV ausgesprochener Widerspruch sei durchaus möglich, wenn er zeitnah zum Ende des AV erfolgt.

Was ich aber suche ist eine gut untermauerte Begründung, weshalb das so ist ... - ich schreibe in der Klausur nicht gern, "weil es das BAG so sieht" ...


Vorsicht bei "Beweislastumkehr": Es gilt hier die ganz normale Regel zur Beweislast, daß derjenige, der für sich günstige Rechtsfolgen geltend machen will die entsprechenden Voraussetzungen auch zu beweisen hat. Hier will der AN geltend machen, daß ein unbefristetes AV durch Weiterarbeit mit Wissen des AG zustande kam. Deshalb muß er das Wissen des AG darlegen. Bei einer Beweislastumkehr wäre dies ausnahmsweise gerade umgekehrt - dann müßte gerade der AG darlegen, daß er nicht von der Weiterarbeit wußte.

Schöne Grüße, rewistudi
 
Das Problem ist doch:

Der AG verhielt sich widersprüchlich: Erst widerspricht er prophylaktisch einer möglichen zukünftigen Weiterarbeit - dann aber arbeitet der AN weiter, der AG weiß davon und nimmt die Arbeitsleistung ohne zu Murren an - damit stimmt er einer Weiterarbeit doch zu ? Also mag ein prophylaktischer Widerspruch meinetwegen zulässig sein, aber nur so lange sich der AG nachher nicht wieder anders erklärt ?

Für mich ist das der klassiche Anwendungsfall von § 15 V TzBfG: Es liegt eigentlich ein konkludent zustande gekommener Arbeitsvertrag vor. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall "Ersatzvoraussetzungen". Es kommt nicht auf das Vorhandensein der konkludenten Erklärungstatbestände an, sondern auf die Voraussetzungen "mit Wissen des AG", "weiterarbeiten", "kein unverzüglicher Widerspruch".

Was läge denn für ein AV vor, wenn der irgendwann erklärte Widerspruch wirksam wäre ? Das hätte die Norm doch dann auch zu regeln ? Soll man dann ein faktisches Arbeitsverhältnis annehmen ? Genau diese Rechtsunsicherheit will aber der § 15 V TzBfG doch gerade vermeiden ? Kann man sagen, daß Sinn und Zweck der Norm ist, Klarheit über die Rechtsnatur des durch Weiterarbeit entstandenen AV zu schaffen ? Dann läge es fern anzunehmen, daß die Norm gleichzeitig dadurch eine weitere Rechtsunsicherheit schaffen will, daß sie auch einen prophylaktisch erklärten Widerspruch zulassen will ... ?
 
Das Problem ist doch:

Der AG verhielt sich widersprüchlich: Erst widerspricht er prophylaktisch einer möglichen zukünftigen Weiterarbeit - dann aber arbeitet der AN weiter, der AG weiß davon und nimmt die Arbeitsleistung ohne zu Murren an - damit stimmt er einer Weiterarbeit doch zu ? Also mag ein prophylaktischer Widerspruch meinetwegen zulässig sein, aber nur so lange sich der AG nachher nicht wieder anders erklärt ?
...

Das Problem, was ich hier habe ist, dass durch den "prophylaktischen" Widerspruch der AN erst gar nicht weiterarbeiten dürfte, da ja der AG deutlich gemacht hat, dass er an einer Fortsetzung des AV nach Auslaufen der Befristung kein Interesse hat.

Ich sehe zwar ein, das den Interessen des AN ein hoher Schutzwert zukommt, aber mE nicht bis ins Unendliche. Wie soll denn der AG vor einem AN geschützt werden, der ggf. etwaige Umstände kennt und ausnutzt bei der er mit einer "Nichtreaktion" durch den AG rechnen kann. ME handelt hier dann der Arbeitnehmer eigenmächtig.

mE hätte hier der AG hätte sicherlich die Möglichkeit, ein solches AV anzufechten.
Möglicherweise würde der AG sogar etwas über § 123 I BGB vorbringen können.

Zu untersuchen wäre hier mE auch , a) was in dem befristeten Arbeitsvertrag an Klauseln enthalten sind; b) wie die Weiterarbeit des AN aussieht; c) wie die Reaktion des AG auf die Weiterarbeit des AN ausgefallen ist.

Problematisch ist, dass der AN ja wußte, dass er nicht mehr weiterarbeiten kann / darf. Tut er es doch, wäre es nicht auch an ihm, sich die Erlaubnis einzuholen?

Da der AG ja bereits seine Ablehnung erklärt hat, wieso soll er dann jetzt dieses nochmal erklären?


Übrigens, hier ganz aktuell zu diesem Thema:

https://www.juris.de/jportal/portal...jnachr-JUNA070702267&action=controls.Maximize

Auszug:

"Das BAG führt aus: Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Die Vorschrift fingiere bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber könne den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch könne schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So könne der Arbeitgeber bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stelle regelmäßig einen Widerspruch i.S.d. § 15 Abs. 5 TzBfG dar."

Für die Klausur ist dann hier also auf den ja bereits erfolgten Widerspruch des AG abzustellen und mit der "ständigen Rechtsprechung" des BAG zu versehen, dass ein Widerruf auch vor ablauf der Befristung erfolgen kann. Arbeitsrecht ist halt sehr stark Richterrecht.

"Für mich ist das der klassiche Anwendungsfall von § 15 V TzBfG: Es liegt eigentlich ein konkludent zustande gekommener Arbeitsvertrag vor. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall "Ersatzvoraussetzungen". Es kommt nicht auf das Vorhandensein der konkludenten Erklärungstatbestände an, sondern auf die Voraussetzungen "mit Wissen des AG", "weiterarbeiten", "kein unverzüglicher Widerspruch"."

Hier ist aber der Widerspruch bereits erfolgt. Somit tritt die Rechtsfolge "Verlängerung auf unbestimmte Zeit" hier nicht ein.
Wie rechtzeitiger kann man denn noch einen Wiederspruch erklären als im vorhinein?

Es müsste dann hier ein neuer Arbeitsverhältnis begründet werden.

Ob eine Neubegründung allerdings konkludent erfolgen kann wage ich zu bezweifeln. Voraussetzung für einen Arbeitsverhältnis ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird und die Durchführung vom Willen beider Parteien getragen ist.

Gerade hier scheitert es aber an dem Willen der beiden Parteien.

"Was läge denn für ein AV vor, wenn der irgendwann erklärte Widerspruch wirksam wäre ? Das hätte die Norm doch dann auch zu regeln ? Soll man dann ein faktisches Arbeitsverhältnis annehmen ? Genau diese Rechtsunsicherheit will aber der § 15 V TzBfG doch gerade vermeiden ? Kann man sagen, daß Sinn und Zweck der Norm ist, Klarheit über die Rechtsnatur des durch Weiterarbeit entstandenen AV zu schaffen ? Dann läge es fern anzunehmen, daß die Norm gleichzeitig dadurch eine weitere Rechtsunsicherheit schaffen will, daß sie auch einen prophylaktisch erklärten Widerspruch zulassen will ... ?"

Wie gesagt, es liegt kein Arbeitsverhältnis vor und genau das Regelt die Norm in § 15 I, II.

ME darf man hier nicht die Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einem neuen Arbeitsvertrag gleichsetzen.

Das sagt die Norm ja gerade nicht aus.

Die Norm nimmt mE den bestehenden Vertrag und begründet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Basis der bestehenden Konditionen

Ansonsten müsste die Rechtsfolge, einen neuen Vertrag zu begründen doch irgendwie in der Norm erwähnt sein.

Die Rechtsnatur des Arbeitsvertrags bleibt im Falle des Abs. 5 wie sie ist. Es ist ein Befristeter Arbeitsvertrag, nur mit der Ergänzung, dass das sich aus diesem ergebende Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert ist.

Aus einem befristeten Arbeitsvertrag wird somit kein unbefristeter.
Nur das Arbeitsverhältnis ändert sich.

Was ändert es an dem Widerspruch, ob dieser nun prophylaktisch oder nachträglich erfolgt ist?

Tatsache ist doch, dass ein Widerspruch erklärt wurde - oder?

Aber insgesamt eine interessante Fragestellung...

In diesem Sinne bin ich gespannt auf Deine Antwort.
 
RPelzel schrieb:
Übrigens, hier ganz aktuell zu diesem Thema:

https://www.juris.de/jportal/portal...jnachr-JUNA070702267&action=controls.Maximize

Auszug:

"Das BAG führt aus: Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Die Vorschrift fingiere bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber könne den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch könne schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So könne der Arbeitgeber bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stelle regelmäßig einen Widerspruch i.S.d. § 15 Abs. 5 TzBfG dar."


.... (gestrichen)

Ich hatte ein Problem mit dem Ausdruck "zustande kommen".

Hier hat mir dann aber ein Blick in den Duden geholfen.
Der Ausdruck "zustande kommen" kann demnach auch "sich entwickeln" bedeuten. "Entwickeln" kann ich dann wiederum auch etwas Bestehendes.

Dann wiederum passt die Bedeutung des Wortes "Verlängerung" ("... so gilt es auf unbestimmte Zeit verlängert.").

"Verlängerung" bedeutet auch "Ausdehnung". Ausdehnen kann ich immer nur etwas Bestehendes.

Ich habe "zustande kommen" mit "neu begründen" interpretiert. Das ist so natürlich nur bedingt richtig.

Denn wenn ich den Normtext im Hinblick auf "neu begründet" lese, passt das Wort "Verlängerung" nicht.

....

@rewistudi: Schreib doch mal ne Mail an den Lehrstuhl Waas. Mal sehen, wie der Lehrstuhl Deinen SV sieht?!

In diesem Sinne
 
Das Problem, was ich hier habe ist, dass durch den "prophylaktischen" Widerspruch der AN erst gar nicht weiterarbeiten dürfte, da ja der AG deutlich gemacht hat, dass er an einer Fortsetzung des AV nach Auslaufen der Befristung kein Interesse hat.

Ich sehe zwar ein, das den Interessen des AN ein hoher Schutzwert zukommt, aber mE nicht bis ins Unendliche. Wie soll denn der AG vor einem AN geschützt werden, der ggf. etwaige Umstände kennt und ausnutzt bei der er mit einer "Nichtreaktion" durch den AG rechnen kann. ME handelt hier dann der Arbeitnehmer eigenmächtig.

Der AG hat aber nicht nur deutlich gemacht, daß er keine Fortsetzung wünscht (durch den "prophylaktischen Widerspruch"), sondern er hat ebenfalls deutlich gemacht, daß er eine Fortsetzung wünscht (durch die wissentliche Annahme der Weiterarbeit).

Muß man hier überhaupt irgend wen schützen ? Der AG konnte den AN nach dem Ende des befristeten AV doch auch nach Hause schicken ?

Es wäre ja auch der umgekehrte Fall denkbar, daß ein AG das Gesetz ausnutzt: Er widerpsricht kurz vor Ablauf des befristeten AV einer Weiterarbeit, läßt dann den AN - nehmen wir mal an ein weiteres Jahr - für sich arbeiten und kommt dann plötzlich auf die Idee, es bestünde gar kein AV mehr, weil er der Weiterarbeit doch widersprochen hätte. Das wäre dann ja wohl eine eindeutige Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften ?

In diesem Fall würde ich wieder meinen, daß durch Weiterarbeit eben doch ein unbefristetes AV zustande kam. Man könnte das ganze Jahr des Leistungsaustauschs (Arbeit gegen Lohn) als konkludenten Vertragsschluß werten. Nach meiner Auslegung (zweiter Beitrag hier) würde aber der § 15 V TzBfG diese Möglichkeit gerade versperren - ich kam zu dem Ergebnis, daß der konkludente Vertragsschluß nicht in Betracht kommt, weil er von dem spezielleren § 15 V TzBfG verdrängt wird ...

Und man kann doch eigentlich nicht je nach spezieller Fallgestaltung mal zu dieser und mal zu jener Auslegung einer Norm kommen ("prophylaktischer Widerpruch" ist ok, wenn der AN anschließend nur kurz weiter arbeitet - "prophylaktischer Widerspruch" ist nicht ok, wenn der AN ein ganzes Jahr weiter arbeitet ?) ...

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß die Fälle vile einfacher zu kösen wären, gäbe es den § 15 V TzBfG nicht - man würde einfach auf den konkludenten Vertragsschluß abstellen.
 
Ob eine Neubegründung allerdings konkludent erfolgen kann wage ich zu bezweifeln. Voraussetzung für einen Arbeitsverhältnis ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird und die Durchführung vom Willen beider Parteien getragen ist.

Gerade hier scheitert es aber an dem Willen der beiden Parteien

Der AG hat ausdrücklich seinen Willen erklärt, den AN nicht weiter beschäftigen zu wollen. Anschließend beschäftigt er ihn dann weiter, er weiß von der Weiterbeschäftigung. Das ist nach § 157 nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so zu verstehen, daß der AG eine Weiterbeschäftigung nun doch will. Ein insgeheimer Vorbehalt, die Weiterbeschäftigung doch nicht zu wollen, kommt nach § 116 S.1 BGB nicht in Betracht. Das würde nur dann anders sein, wenn der AN gem. § 116 S.2 BGB den Willen des AG kennt, ihn nicht weiterbeschäftigen zu wollen. Dabei kann es aber nur auf die zweite, konkludente Willensäußerung ankommen, nicht jedoch auf die ausdrückliche erste 🙂

Schöne Grüße, rewistudi
 
Und man kann doch eigentlich nicht je nach spezieller Fallgestaltung mal zu dieser und mal zu jener Auslegung einer Norm kommen ("prophylaktischer Widerpruch" ist ok, wenn der AN anschließend nur kurz weiter arbeitet - "prophylaktischer Widerspruch" ist nicht ok, wenn der AN ein ganzes Jahr weiter arbeitet ?) ...

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß die Fälle vile einfacher zu kösen wären, gäbe es den § 15 V TzBfG nicht - man würde einfach auf den konkludenten Vertragsschluß abstellen.

Ich glaube die Wahrheit liegt hier irgendwo in der Mitte.

Ab einer gewissen Länge der Weiterarbeit der Arbeitnehmer auf die rechtmäßgkeit der Weiterarbeit vertrauen darf.

Interessant wäre es natürlich, ob der AN für diese Tätigkeit eine Entlohnung erhalten hat.

ME sieht dann die Lage anders aus. In diesem Fall ist das Vertrauen des AN schützenswerter als das des AG. Der AG hätte ja direkt die Entlöhnung verweigern können.

Also können wir eine Grenze bei einem Arbeitsmonat versuchen zu ziehen.

Was sich mir entzieht ist, wieso (aus welcher Veranlassung) der AN weiterarbeiten sollte und warum es der AN unterlassen hat, sich um die vertraglichen Angelegenheiten zu kümmern.

Geht man davon aus, dass das AV dann trotzdem gekündigt wird, wird es ja regelmäßig um Schadensersatzansprüche gehen.

Der AG wird sich mit Verweis auf die Befristung weigern zu zahlen.

Allerdings ist hier fraglich, in wie weit den AN eine Mitschuld trifft. Es ist mE fahrlässig, eine solche Tätigkeit anzunehmen, obwohl die Ablehnung des Arbeitgebers bekannt ist.

Da der AG diese Ablehnung nicht nachweisbar aufgehoben hat, darf der AG auch weiterhin auf den Bestand seiner Willenserklärung vertrauen.

In Summe sind hier aber zu viele Fragen offen, die absolut ergebnisbeinflussend sind....

naja....

Mal schauen, ggf. geben die juristischen Datenbanken hier noch mehr Stoff her...

Gruß

Roman
 
Neue Idee: Das Problem läßt sich über die mißbräuchliche Rechtsausübung, § 242 BGB, insbesondere mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens lösen.

Erst will ich nochmal klarmachen, daß es hier m.E. nicht um den Schutz irgend einer Partei geht - deshalb nicht, weil ja beide den Widerspruch kannten, aber mit dem Willen beider anschließend dennoch weiter gearbeitet wurde. Auch kann man nicht einer bestimmten Partei vorwerfen, daß kein Anschlußvertrag ausdrücklich vereinbart wurde

Bei dem Fall, daß der AG sich nun nach einem ganzen Jahr der Arbeit und Entlohnung durch eine einfache Auflösungserklärung mit Hinweis auf seinen ursprünglichen Widerspruch vom faktischen Arbeitsverhältnis lösen will, wende ich ein, daß es mißbräuchlich ist, sich auf ein "Nein" zu berufen, wenn man anschließend über längere Zeit "Ja" gesagt hat. Grundsätzlich darf man sich jederzeit auch widersprüchlich verhalten, wenn aber ein Verhalten einen Vertrauenstatbestand erzeugt hat und sich der andere Teil darauf eingestellt hat (Vorliegen eines Umstands- und eines Zeitmoments), dann wird widersprüchliches Verhalten unzulässig.

Den anderen Fall, daß der AG kurz vor Ende des befristeten AV widerspricht, der AN dann mit Wissen des AG noch einen Monat weiter arbeitet, der AG dann aber für diesen Monat keinen Lohn zahlen möchte und sich dabei auf seinen Widerspruch beruft, den löse ich so, daß zwar wegen § 15 V TzBfG kein neues AV zustande kam, der AN aber dennoch aus dem faktischen AV einen Lohnanspruch hat, der AG sich andererseits durch eine Erklärung vom faktischen AV für die Zukunft lösen kann.

Was meinst dazu ?
 
😉 Noch gar nichts...

Aber ich werde nachher mal unsere Buchhandlung unsicher machen und die vorhandene arbeitsrechtliche Literatur mal im Hinblick auf § 15 TzBfG untersuchen.

Also gibt es erst weiteres, wenn ich heute abend wieder zurück bin...

😉

Entweder ist dieses Thema so klar und einfach, dass die Lösung "nicht der Rede wert ist" oder es gibt einfach zu diesem Thema noch nicht genug Rechtsprechung.

Wenn Du beim BAG (www.bundesarbeitsgericht.de) mal schaust, da gibt es dort nur ne Handvoll von Einträgen zu § 15 TzBfG....

Wir werden sehen . . .

Gruß

Roman
 
Geht man davon aus, dass das AV dann trotzdem gekündigt wird, wird es ja regelmäßig um Schadensersatzansprüche gehen.

Der AG wird sich mit Verweis auf die Befristung weigern zu zahlen.

Eine kündigung ist entweder rechtens, dann gibts auch keinen SE, oder sie ist nicht rechtens, dann kann der AN Klage erheben. Macht er das rechtzeitig und kassiert das Arbeitsgericht die Kündigung, dann besteht das AV weiter - oder das Gericht löst das AV im Fall des § 9 KSchG durch Urteil auf und der AN erhält eine Abfindung. Auch hier aber kein SE.

Und eine Pflicht, einen Vertrag zu schließen, gibt es weder für den AG noch für den AN.

Die Zahlungsverweigerung kommt beim fehlerhaften, aber bereits in Vollzug gesetzten AV nicht in Betracht. AG kann sich für die Zukunft vom AV lösen, für die Vergangenheit aber hat der AN Anspruch auf Lohn für geleistete Arbeit.

Schöne Grüße, rewistudi
 
😉 Noch gar nichts...

Aber ich werde nachher mal unsere Buchhandlung unsicher machen und die vorhandene arbeitsrechtliche Literatur mal im Hinblick auf § 15 TzBfG untersuchen.

Also gibt es erst weiteres, wenn ich heute abend wieder zurück bin...

😉

Da freut sich der Buchhändler 🙂

Der Fall ist übrigens einem aktuellen Urteil des BAG nachempfunden, für das aber noch keine Urteilsbegründung verfügbar ist - nur eine Presseerklärung:

https://juris.bundesarbeitsgericht....t=bag&Art=pm&Datum=2007&nr=11958&pos=3&anz=56

Das AG erkannte Nein, das LAG meinte Ja und das BAG hat wiederum auf Nein erkannt - na dann
 
Da freut sich der Buchhändler 🙂

Der Fall ist übrigens einem aktuellen Urteil des BAG nachempfunden, für das aber noch keine Urteilsbegründung verfügbar ist - nur eine Presseerklärung:

https://juris.bundesarbeitsgericht....t=bag&Art=pm&Datum=2007&nr=11958&pos=3&anz=56

Das AG erkannte Nein, das LAG meinte Ja und das BAG hat wiederum auf Nein erkannt - na dann 🙂

Soweit bin ich mit meinen Recherchen auch.

Mich interessiert halt jetzt mal die Meinung der "Wissenschaft" zu diesem Thema....

Aber ich glaube nicht, dass sich mein Buchhändler freuen wird. Ich will ja nichts kaufen... nur mal schauen was so gibt 😉

Gruß

Roman
 
Also...

ich bin mittlerweile zu dem Ergebnis gekommen, dass man sich das Leben nicht schwerer machen muss, als es ist.

Nach meinen Recherchen würde ich den Fall wie folgt angehen:

A. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Da der AG vorliegend laut SV rechtzeitig einer Weiterarbeit widersprochen hat, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung.

Dabei ist es unschädlich, das der AN danach noch weiter bei und für den früheren AG gearbeitet hat.

Die Tatbestandsmerkmale des § 15 TzBfG sind nicht erfüllt, somit tritt auch die Rechtsfolge nicht ein.

Zwischen AG und AN ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis gem. § 15 V TzBfG zustande gekommen.

B. Neubegründung des Arbeitsverhältnisses

Fraglich ist, wie hier die Weiterarbeit des AN zu bewerten ist, die laut SV mit Wissen des AG erfolgt.

Hier könnte der AG durch sein Verhalten ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben.

Dazu müsste zwischen dem AG und dem AN ein entsprechender Arbeitsvertrag zustande gekommen sein.

Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag in der Regel formfrei.

Er kann somit mündlich oder schriftlich oder durch stillschweigende Vereinbarung abgeschlossen werden.

Da hier der AG den AN bereits kannte, ist das Fehlen von Vertragsverhandlungen dahingehend zu qualifizieren, dass der AG mit dem AN einen solchen Vertrag schließen wollte, wie der AG bereits zuvor mit dem AN geschlossen hatte.

Es ist somit ein neuer befristeter Arbeitsvertrag durch stillschweigende Vereinbarung zwischen AG und AN zustande gekommen.

Zwischen AG und AN könnte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sein, wenn die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist (§ 16 S.1 TzBfG).

Dieses wäre der Fall, wenn eine Befristung gem. § 14 TzBfG im Ergebnis nicht zulässig wäre.

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