Das Problem ist doch:
Der AG verhielt sich widersprüchlich: Erst widerspricht er prophylaktisch einer möglichen zukünftigen Weiterarbeit - dann aber arbeitet der AN weiter, der AG weiß davon und nimmt die Arbeitsleistung ohne zu Murren an - damit stimmt er einer Weiterarbeit doch zu ? Also mag ein prophylaktischer Widerspruch meinetwegen zulässig sein, aber nur so lange sich der AG nachher nicht wieder anders erklärt ?
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Das Problem, was ich hier habe ist, dass durch den "prophylaktischen" Widerspruch der AN erst gar nicht weiterarbeiten dürfte, da ja der AG deutlich gemacht hat, dass er an einer Fortsetzung des AV nach Auslaufen der Befristung kein Interesse hat.
Ich sehe zwar ein, das den Interessen des AN ein hoher Schutzwert zukommt, aber mE nicht bis ins Unendliche. Wie soll denn der AG vor einem AN geschützt werden, der ggf. etwaige Umstände kennt und ausnutzt bei der er mit einer "Nichtreaktion" durch den AG rechnen kann. ME handelt hier dann der Arbeitnehmer eigenmächtig.
mE hätte hier der AG hätte sicherlich die Möglichkeit, ein solches AV anzufechten.
Möglicherweise würde der AG sogar etwas über § 123 I BGB vorbringen können.
Zu untersuchen wäre hier mE auch , a) was in dem befristeten Arbeitsvertrag an Klauseln enthalten sind; b) wie die Weiterarbeit des AN aussieht; c) wie die Reaktion des AG auf die Weiterarbeit des AN ausgefallen ist.
Problematisch ist, dass der AN ja wußte, dass er nicht mehr weiterarbeiten kann / darf. Tut er es doch, wäre es nicht auch an ihm, sich die Erlaubnis einzuholen?
Da der AG ja bereits seine Ablehnung erklärt hat, wieso soll er dann jetzt dieses nochmal erklären?
Übrigens, hier ganz aktuell zu diesem Thema:
https://www.juris.de/jportal/portal...jnachr-JUNA070702267&action=controls.Maximize
Auszug:
"Das BAG führt aus: Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Die Vorschrift fingiere bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber könne den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch könne schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So könne der Arbeitgeber bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stelle regelmäßig einen Widerspruch i.S.d. § 15 Abs. 5 TzBfG dar."
Für die Klausur ist dann hier also auf den ja bereits erfolgten Widerspruch des AG abzustellen und mit der "ständigen Rechtsprechung" des BAG zu versehen, dass ein Widerruf auch vor ablauf der Befristung erfolgen kann. Arbeitsrecht ist halt sehr stark Richterrecht.
"Für mich ist das der klassiche Anwendungsfall von § 15 V TzBfG: Es liegt eigentlich ein konkludent zustande gekommener Arbeitsvertrag vor. Das Gesetz bestimmt für diesen Fall "Ersatzvoraussetzungen". Es kommt nicht auf das Vorhandensein der konkludenten Erklärungstatbestände an, sondern auf die Voraussetzungen "mit Wissen des AG", "weiterarbeiten", "kein unverzüglicher Widerspruch"."
Hier ist aber der Widerspruch bereits erfolgt. Somit tritt die Rechtsfolge "Verlängerung auf unbestimmte Zeit" hier nicht ein.
Wie rechtzeitiger kann man denn noch einen Wiederspruch erklären als im vorhinein?
Es müsste dann hier ein neuer Arbeitsverhältnis begründet werden.
Ob eine Neubegründung allerdings konkludent erfolgen kann wage ich zu bezweifeln. Voraussetzung für einen Arbeitsverhältnis ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird und die Durchführung vom Willen beider Parteien getragen ist.
Gerade hier scheitert es aber an dem Willen der beiden Parteien.
"Was läge denn für ein AV vor, wenn der irgendwann erklärte Widerspruch wirksam wäre ? Das hätte die Norm doch dann auch zu regeln ? Soll man dann ein faktisches Arbeitsverhältnis annehmen ? Genau diese Rechtsunsicherheit will aber der § 15 V TzBfG doch gerade vermeiden ? Kann man sagen, daß Sinn und Zweck der Norm ist, Klarheit über die Rechtsnatur des durch Weiterarbeit entstandenen AV zu schaffen ? Dann läge es fern anzunehmen, daß die Norm gleichzeitig dadurch eine weitere Rechtsunsicherheit schaffen will, daß sie auch einen prophylaktisch erklärten Widerspruch zulassen will ... ?"
Wie gesagt, es liegt kein Arbeitsverhältnis vor und genau das Regelt die Norm in § 15 I, II.
ME darf man hier nicht die Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einem neuen Arbeitsvertrag gleichsetzen.
Das sagt die Norm ja gerade nicht aus.
Die Norm nimmt mE den bestehenden Vertrag und begründet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Basis der bestehenden Konditionen
Ansonsten müsste die Rechtsfolge, einen neuen Vertrag zu begründen doch irgendwie in der Norm erwähnt sein.
Die Rechtsnatur des Arbeitsvertrags bleibt im Falle des Abs. 5 wie sie ist. Es ist ein Befristeter Arbeitsvertrag, nur mit der Ergänzung, dass das sich aus diesem ergebende Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert ist.
Aus einem befristeten Arbeitsvertrag wird somit kein unbefristeter.
Nur das Arbeitsverhältnis ändert sich.
Was ändert es an dem Widerspruch, ob dieser nun prophylaktisch oder nachträglich erfolgt ist?
Tatsache ist doch, dass ein Widerspruch erklärt wurde - oder?
Aber insgesamt eine interessante Fragestellung...
In diesem Sinne bin ich gespannt auf Deine Antwort.