Nach Kittner, Arbeitsrecht sei der Abschluß eines Auflösungsvertrags grundsätzlich bedingungsfeindlich, weil die Gefahr der Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften bestünde. Läge ein Umgehungsfall vor, so sei die Bedingung nur dann wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorläge.
Ich interpretiere das so, daß die aufschiebende Bedingung dann wirksam ist, wenn auch eine Kündigung durchgehen würde. Da hier nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, § 22 BBiG, und eine einzelne schlechte Zensur diese noch nicht rechtfertigt, dürfte die Bedingung und damit der ganze Auflösungsvertrag in diesem Fall also unwirksam sein.
Wenn überhaupt ein Auflösungsvertrag vorliegt. Das müßte man erst durch Auslegung feststellen. Liegt ein Auflösungsvertrag oder eine Vertragsänderung (nachträgliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung) vor ? Nachdem ein Auflösungsvertrag primär auf eine Vertragsauflösung gerichtet ist, ein Änderungsvertrag dagegen vom Fortbestehen des Vertragsverhältnisses ausgeht, dürfte hier gar kein Auflösungsvertrag vorliegen.
Beim Änderungsvertrag gelten aber die selben Regeln wie auch beim Vertragsschluß. Das wirft dann die Frage auf, ob ein Berufsausbildungsverhältnis überhaupt auflösend bedingt werden kann ?
Man müßte eine Bedingungsklausel also auf jeden Fall auch an § 22 BBiG messen. Könnte man also etwa diese Klausel vereinbaren:
"Das Ausbilungsverhältnis endet, wenn der Azubi in mehr als der Hälfte der Berufsschulfächer schlechter als "ausreichend" abschneidet, er sich trotz Abmahnung auch nicht anstrengt und abzusehen ist, daß er das Ausbildungsziel aller Wahrscheinlichkeit nach niemals wird erreichen können" ?
Also § 25 BBiG: Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 21 III BBiG ordnet eindeutig an, daß sich die Ausbildungszeit beim Nichtbestehen der Abschlußprüfung verlängert.
§ 21 I BBiG sagt eindeutig, daß das Ausbildungsverhältnis erst mit Ablauf der Ausbildungszeit endet. Ausbildungszeit ist grundsätzlich die gesamte Zeit, die eine Ausbildung nach der Ausbildungsordnung (§ 5 I Nr. 2 BBiG) erfordert. Auch § 5 BBiG ist zwingend (§ 25 BBiG). Zulässig wäre höchstens eine Stufenausbildung nach § 5 II Nr. 1 BBiG. Für diesen Fall stellt aber § 21 I Seite 2 BBiG klar, daß das Berufsausbildungsverhältnis erst mit Ablauf der letzten Stufe endet.
Ergibt sich also bereits aus dem BBiG selbst die Unzulässigkeit einer solchen Klausel ?
Dann käme es auch gar nicht darauf an, ob die Klausel den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung genügt.
Das Ausbildungsverhältnis könnte dann nur durch zulässige außerordentliche Kündigung oder durch einvernehmliche, (und nicht bedingte) Auflösungsvereinbarung vorzeitig beendet werden.
Die Eltern könnten sich also irgendwann mit dem Ausbildenden zusammen setzen, wenn sie denken, daß es besser wäre, die Ausbidung zu beenden und einvernehmlich mit ihm einen Auflösungsvertrag schließen.
Das klingt irgendwie plausibel 🙂 Gegenargumente ?