Fall zum ArbVertrR - BBiG

Dr Franke Ghostwriter
Fall zum ArbVertrR - BBiG

Die Eltern des 17jährigen Azubi vereinbaren mit dessen Ausbildendem schriftlich die "Auflösung" des seit einem Jahr bestehenden Berufsausbildungsvertrags für den Fall, daß der Azubi im nächsten Jahr im Fachrechnen eine schlechtere Zensur als "ausreichend" einfährt.

Prompt steht im nächsten Zeugnis bei Fachrechnen ein "mangelhaft".

Besteht der Berufsausbildungsvertrag weiter ?

Abwandlung:

Die Parteien vereinbaren bereits bei Abschluß des Berufsausbildungsvertrags, daß das Berufsausbildungsverhältnis dann automatisch enden soll, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zensuren ein bestimmtes Maß unterschreiten.
 
Welche Rechtsnatur haben die Verträge hier jeweils ?

Liegt im Ausgangsfall ein

- aufschiebend bedingter Auflösungsvertrag
- oder ein Änderungsvertrag, der aus dem normalen Ausbildungsvertrag einen auflösend bedingten Ausbildungsverrag macht ?


Welche Auswirkungen hat § 25 BBiG (der die Unabdingbarkeit der meisten Vorschriften des BBiG anordnet) auf den Inhalt eines Auflösungsvertrags ?
 
so ganz spontan würde ich sagen, daß der Ausbildungsvertrag nciht gekündigt und damit schon garnicht mit auflösender Bedingung versehen werden kann.
Das ist auch mein Bauchgefühl.

Aber muß man nicht jeden Vertrag, den man (gemeinsam) frei geschlossen hat auch wieder (gemeinsam) frei auflösen dürfen ?

Die Eltern könnten ja ein nachvollziehbares Interesse haben, ihren Junior entsprechend zu guten Leistungen anzureizen ?
 
Nach Kittner, Arbeitsrecht sei der Abschluß eines Auflösungsvertrags grundsätzlich bedingungsfeindlich, weil die Gefahr der Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften bestünde. Läge ein Umgehungsfall vor, so sei die Bedingung nur dann wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorläge.

Ich interpretiere das so, daß die aufschiebende Bedingung dann wirksam ist, wenn auch eine Kündigung durchgehen würde. Da hier nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, § 22 BBiG, und eine einzelne schlechte Zensur diese noch nicht rechtfertigt, dürfte die Bedingung und damit der ganze Auflösungsvertrag in diesem Fall also unwirksam sein.

Wenn überhaupt ein Auflösungsvertrag vorliegt. Das müßte man erst durch Auslegung feststellen. Liegt ein Auflösungsvertrag oder eine Vertragsänderung (nachträgliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung) vor ? Nachdem ein Auflösungsvertrag primär auf eine Vertragsauflösung gerichtet ist, ein Änderungsvertrag dagegen vom Fortbestehen des Vertragsverhältnisses ausgeht, dürfte hier gar kein Auflösungsvertrag vorliegen.

Beim Änderungsvertrag gelten aber die selben Regeln wie auch beim Vertragsschluß. Das wirft dann die Frage auf, ob ein Berufsausbildungsverhältnis überhaupt auflösend bedingt werden kann ?

Man müßte eine Bedingungsklausel also auf jeden Fall auch an § 22 BBiG messen. Könnte man also etwa diese Klausel vereinbaren:

"Das Ausbilungsverhältnis endet, wenn der Azubi in mehr als der Hälfte der Berufsschulfächer schlechter als "ausreichend" abschneidet, er sich trotz Abmahnung auch nicht anstrengt und abzusehen ist, daß er das Ausbildungsziel aller Wahrscheinlichkeit nach niemals wird erreichen können" ?

Also § 25 BBiG: Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

§ 21 III BBiG ordnet eindeutig an, daß sich die Ausbildungszeit beim Nichtbestehen der Abschlußprüfung verlängert.

§ 21 I BBiG sagt eindeutig, daß das Ausbildungsverhältnis erst mit Ablauf der Ausbildungszeit endet. Ausbildungszeit ist grundsätzlich die gesamte Zeit, die eine Ausbildung nach der Ausbildungsordnung (§ 5 I Nr. 2 BBiG) erfordert. Auch § 5 BBiG ist zwingend (§ 25 BBiG). Zulässig wäre höchstens eine Stufenausbildung nach § 5 II Nr. 1 BBiG. Für diesen Fall stellt aber § 21 I Seite 2 BBiG klar, daß das Berufsausbildungsverhältnis erst mit Ablauf der letzten Stufe endet.

Ergibt sich also bereits aus dem BBiG selbst die Unzulässigkeit einer solchen Klausel ?

Dann käme es auch gar nicht darauf an, ob die Klausel den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung genügt.

Das Ausbildungsverhältnis könnte dann nur durch zulässige außerordentliche Kündigung oder durch einvernehmliche, (und nicht bedingte) Auflösungsvereinbarung vorzeitig beendet werden.

Die Eltern könnten sich also irgendwann mit dem Ausbildenden zusammen setzen, wenn sie denken, daß es besser wäre, die Ausbidung zu beenden und einvernehmlich mit ihm einen Auflösungsvertrag schließen.

Das klingt irgendwie plausibel 🙂 Gegenargumente ?
 
Schade 🙄

Falls die Zulässigkeit einer Bedingungsklausel nicht daran scheitern würde, daß das BBiG hier abschließende und zwingende Regelungen trifft, dann müßte man die auflösende Bedingung wohl an §§ 14 I 2 Nr. 6, 21 TzBfG messen.

Die Befristung müßte dann durch Gründe gerechtfertigt sein, die in der Person des Azubis liegen.

Dazu meint der Becksche OK, daß ein solcher Grund anzunehmen ist, wenn eine Befristung auf Wunsch des AN vereinbart wurde und dies aus freien Stücken und nicht etwa aufgrund eines Verhandlungsungleichgewichts geschah. Das gleiche dürfte über § 21 TzBfG auch für eine auflösende Bedingung gelten.

In dem Augangsfall wurde die Befristung auch auf Wunsch der Eltern zum Vertragsbestandteil - also wäre sie nach § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG zulässig ?

Ich liebe sich widersprechende Vorschriften
 
Als Azubis würden wir natürlich unser Bestes geben, um bessere Zensuren abzuliefern 🙂

Könnte man hier eigentlich die Verletzung eines Gleichstellungs- oder Gleichbehandlungsgebots sehen ?

Muß der AG eine Regel, nach der die Berufsschulzensuren eines Azubi ein bestimmtes Mindestmaß nicht unterschreiten dürfen, wenn schon, dann auf alle Azubis gleich anwenden ?
 
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