ich hätte mal kurz eine Frage an euch: handelt es sich vorliegend um einen einseitigen Handelskauf?
Unternehmer (i.S.d. § 14 BGB) kauft von einer Privatperson eine Sache im Internet. Bei der Sache handelt es sich um einen Gegenstand, mit dem er weitere Geschäfte betriebt, sprich: er verkauft es weiter und hat Erfahrung mit solche elektrische Geräte (eine Pumpe).
Zum besseren Verständnis der Lage: Kauf bei eBay.
Unternehmer, der Erfahrung mit Wirtschaftsverkehr und der gelauften Sache unterlässt seine Untersuchungs(pflicht) und meldet einen offenen Sachmangel erst nach 3 Wochen.
Frage: gilt auch hier die Untersuchungspflicht des § 377 HGB? Analog zumindest...
Unternehmer (i.S.d. § 14 BGB) kauft von einer Privatperson eine Sache im Internet. Bei der Sache handelt es sich um einen Gegenstand, mit dem er weitere Geschäfte betriebt, sprich: er verkauft es weiter und hat Erfahrung mit solche elektrische Geräte (eine Pumpe).
Zum besseren Verständnis der Lage: Kauf bei eBay.
Unternehmer, der Erfahrung mit Wirtschaftsverkehr und der gelauften Sache unterlässt seine Untersuchungs(pflicht) und meldet einen offenen Sachmangel erst nach 3 Wochen.
Frage: gilt auch hier die Untersuchungspflicht des § 377 HGB? Analog zumindest...