Einseitiger Handelskauf?

Dr Franke Ghostwriter
ich hätte mal kurz eine Frage an euch: handelt es sich vorliegend um einen einseitigen Handelskauf?

Unternehmer (i.S.d. § 14 BGB) kauft von einer Privatperson eine Sache im Internet. Bei der Sache handelt es sich um einen Gegenstand, mit dem er weitere Geschäfte betriebt, sprich: er verkauft es weiter und hat Erfahrung mit solche elektrische Geräte (eine Pumpe).
Zum besseren Verständnis der Lage: Kauf bei eBay.

Unternehmer, der Erfahrung mit Wirtschaftsverkehr und der gelauften Sache unterlässt seine Untersuchungs(pflicht) und meldet einen offenen Sachmangel erst nach 3 Wochen.

Frage: gilt auch hier die Untersuchungspflicht des § 377 HGB? Analog zumindest...
 
Zwingende Voraussetzung für §377 HGB ist der beidseitiger Handelskauf. Beide Vertragsgegner müssen also die Kaufmannseigenschaft haben. Ansonsten sind die BGB Vorschriften anzuwenden.

Wenn es sich um einen Verkauf durch eine Privatperson handelt, hat denn nicht der Verkäufer eh die Gewährleistungsansprüche per se ausgeschlossen?
 
Ja doch, eigentlich schon. Aber da es sich um eine große Pumpe handelt, können nicht viele Fotos von allen Seiten und von jeder Kleinigkeit gemacht werden.
Wäre halt viel einfacher gewesen, wenn die Untersuchungs- und Rügepflicht ihn treffen würden, zudem es sich - wie bereits erwähnt - um einen offenen Fehler (naja, Schönheitsfehler), handelt.

Das mit dem § 377 HGB habe ich mir fast gedacht... steht auch explizit im Gesetz drin. Dachte halt eben an einer Analogie wegen der Ähnlichkeit zum Handelskauf...
 
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