NiKON #35: Bin noch unterwegs und kann Dir heute am späten Abend die genaueren Quellen nennen, die auch im BECK-ONLINE unter Einwilligung kontra tatbestandlicher Erklärung zu "Leben als nicht disponibles Rechtsgut (staatliche Schutzpflicht Menschenrechte/Grundgesetz)" stehen.
Weissnochnx #36: Du sprichst jetzt genau mein angedeutetes Unbehagen in meinen Promille-Beiträgen an: Zwingende Berücksichtigung aller genannten BAK-Werte und möglicher Hinweise zu beiden Handlungsstängen im gesamten Sachverhalt.
Wenn O beim Unfall eine verminderte Schuldfähigkeit hatte, bedeutet das nach § 21 StGB mindestens 2,0 %o (bei Tötungsdelikten 2,2 %o). Ein Vollrausch ist gem. § 323a ab 3.0 %o (resp. 3,3 %o) erst möglich.
Die BAKs führe ich "nur" an, um ein Problembewusstsein bezüglich O und N zu schärfen, was aber gerade - deshalb versuchte in den vorherigen Beiträgen schon hierauf zu sensibilisieren! - jetzt auch durch Deine Fragestellung, lieber WEISSNOCHNIX, offensichtlich und prüfungsrelevant wird, nämlich die Nähe zum Grenzbereich 2 %o und doch "nicht verminderter Schuldfähigkeit", weil "nur" 1,8 %o zur Tatzeit.
Hiervon hängt m.E. nun das Ergebnis der Notwehrprüfung ab.
In der Literatur gibt es zusätzlich noch den Begriff der "notwehrähnlichen Lage". Er soll dann stattfinden, wenn es um die Abwehr eines künftigen Angriffs geht, was hier möglicherweise der Fall sein könnte. Die h.M. lehnt diese "Präventivnotwehr" mit dem Argument ab, dass in solchen Fällen noch die Chance bestehen könnte, Ordnungskräfte heranzuziehen.
Mit anderen Worten: Möglichweise zeigt N zielgerichtete Aktionen gegenüber Nico, weil er eben nicht "vermindert schuldunfähig" ist (im Gegensatz zu Benji # 31, 2. Absatz), und somit O doch notwehrberechtigt sein könnte.
Oder wie seht Ihr die 1,8 %o bezüglich der Rechtfertigung Notwehr für O?